Lieber Fragensteller,
zu deiner Frage möchte ich folgendes sagen:
Zunächst einmal gehe aufgrund deiner Schilderung davon aus, dass es sich bei den betreffenden Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt. In einem solchen Fall ergeben sich deine möglichen Ansprüche grundsätzlich aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a- 651m). In deinem konkreten Fall möchte ich vor allem auf zwei Ansprüche näher eingehen und zwar auf einen Anspruch nach §651a Abs. 5 BGB und auf den Anspruch nach §651f Abs. 2 BGB.
Anspruch nach §651a Abs. 5 BGB
Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du bereits die Reise kostenfrei stornieren konntest. Darauf könnte sich der Reiseveranstalter eingelassen haben, da du u.U. sowieso einen Anspruch gem. § 651a Abs. 5 BGB hierauf hast. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die Veränderung der Flugzeiten eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die erfolgten Veränderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Die deutschen Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung diese Unzumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, als dass sie entschieden haben, dass dann eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, wenn die Flugzeitenänderungen dazu führen, dass An- und Abreise nicht mehr an dem geplanten An- und Abreisetag stattfinden bzw. die Nachtruhe erheblich gestört wird. Vergl. hierzu u.a. folgende Urteile:
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AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (in der Google-Suche zu finden unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08")
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AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96, AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00")
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AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (Google-Sucheingabe "reise-recht-wiki 30 C 14061/01")
In deinem Fall führen die geänderten Zeiten jedoch weder zu einem anderen An- zw. Abreisetag, noch zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe. Mithin wäre in deinem Fall eigentlich kein Anspruch auf kostenlose Stornierung gem. § 651a Abs. 5 BGB gegeben. Daher scheint der Reiseveranstalter dies nicht aufgrund einer Rechtspflicht, sondern allein aus Kulanz getan zu haben.
Da die Voraussetzungen gem. § 651a Abs. 5 BGB in deinem Fall nicht gegeben sind, hast du grundsätzlich nach dieser Norm auch nicht einen Anspruch alternativ zur kostenfreien Stornierung vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, zumal dieses Recht auch nur in dem Rahmen besteht, als dass der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrkosten anbieten kann. Mithin kannst du die angefallenen Mehrkosten für die Ägyptenreise auch nicht hiernach verlangen.
Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB
Meiner Meinung nach kommt in deinem Fall als alternative Anspruchsgrundlage dann nur noch § 651 f Abs. 2 BGB in Betracht. Nach dieser Norm kann der Reisende vom Reiseveranstalter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:
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Vorliegen eines Reisemangels
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nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit
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Tätigung einer Mängelanzeige
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Verschulden des Reiseveranstalters
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Eintreten eines Schadens
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Einhaltung der Ausschlussfrist
In deinem Fall fehlt es jedoch auch bei diesem Anspruch bereits am Vorliegen eines Reisemangels. Dieser wird nämlich im Fall der Flugzeitenänderung auch mit einer ähnlichen Argumentation wie bei der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung bestimmt (immer noch gleicher An- und Abreisetag und Störung der Nachtruhe?). Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass es sich bei dir um eine Kurzreise handeln sollte.
Daher hast du weder nach § 651a Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Teilnahme an einer Ersatzreise noch einen Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.