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Hallo, wir wollten einen 5 Tägigen Urlaub (4 Nächte) in Tunesien machen, bei dem wir am 04.09. um 13:50 Uhr in Nürnberg abgeflogen und am 08.09 um 00:35 in Nürnberg angekommen wären. (Internetbuchung) Vor ein paar Tagen hieß es dann in der Nacht von der Reisegesellschaft dass die Zeiten sich verschoben hätten. Nun: Abflug: 05.09 um 17:55 Uhr von München und Rückflug am 08.09 um 21:15 Uhr (selber Flug wie vorher) nach Nürnberg. Die Reisegesellschaft hat uns erstens einen Tag Urlaub gestrichen und dann noch mit unmöglichen Flugzeiten und zweitens fliegen wir von München und kommen am Ende wieder in Nürnberg an. Das haben wir uns so natürlich nicht gefallen gelassen und wollten das nicht akzeptieren. Daraufhin haben wir bei der Gesellschaft angerufen und durften die Reise kostenfrei stornieren. Da wir auf unseren Urlaub trotz dessen nicht verzichten wollten gingen wir in ein Reisebüro und haben uns beraten lassen vonwegen welches Hotel wäre zu der Zeit noch frei. Diese meinten, dass in Ägypten noch was frei wäre aber nicht nur 4 Tage sondern eine ganze Woche. Diese Reise haben wir dann direkt gebucht, weil wir sowieso schon ziemlich spät dran sind. Meine Frage wäre jetzt, dürfen wir die Mehrkosten die die Reise nach Ägypten verursacht hat, dem Reiseveranstalter nun in Rechnung stellen (?), denn eigentlich waren ja viel weniger Tage geplant und dann sollte das ganze eigentlich auch noch weniger kosten, hat es aber nunmal leider nicht.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragesteller,

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Falle, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller,

zu deiner Frage möchte ich folgendes sagen:

Zunächst einmal gehe aufgrund deiner Schilderung davon aus, dass es sich bei den betreffenden Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt. In einem solchen Fall ergeben sich deine möglichen Ansprüche grundsätzlich aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a- 651m). In deinem konkreten Fall möchte ich vor allem auf zwei Ansprüche näher eingehen und zwar auf einen Anspruch nach §651a Abs. 5 BGB und auf den Anspruch nach §651f Abs. 2 BGB.

Anspruch nach §651a Abs. 5 BGB

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du bereits die Reise kostenfrei stornieren konntest. Darauf könnte sich der Reiseveranstalter eingelassen haben, da du u.U. sowieso einen Anspruch gem. § 651a Abs. 5 BGB hierauf hast. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die Veränderung der Flugzeiten eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die erfolgten Veränderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Die deutschen Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung diese Unzumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, als dass sie entschieden haben, dass dann eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, wenn die Flugzeitenänderungen dazu führen, dass An- und Abreise nicht mehr an dem geplanten An- und Abreisetag stattfinden bzw. die Nachtruhe erheblich gestört wird. Vergl. hierzu u.a. folgende Urteile:

  • AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (in der Google-Suche zu finden unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08")
  • AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96, AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00")
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (Google-Sucheingabe "reise-recht-wiki 30 C 14061/01")

​In deinem Fall führen die geänderten Zeiten jedoch weder zu einem anderen An- zw. Abreisetag, noch zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe. Mithin wäre in deinem Fall eigentlich kein Anspruch auf kostenlose Stornierung gem. § 651a Abs. 5 BGB gegeben. Daher scheint der Reiseveranstalter dies nicht aufgrund einer Rechtspflicht, sondern allein aus Kulanz getan zu haben.

Da die Voraussetzungen gem. § 651a Abs. 5 BGB in deinem Fall nicht gegeben sind, hast du grundsätzlich nach dieser Norm auch nicht einen Anspruch alternativ zur kostenfreien Stornierung vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, zumal dieses Recht auch nur in dem Rahmen besteht, als dass der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrkosten anbieten kann. Mithin kannst du die angefallenen Mehrkosten für die Ägyptenreise auch nicht hiernach verlangen.

Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB

Meiner Meinung nach kommt in deinem Fall als alternative Anspruchsgrundlage dann nur noch § 651 f Abs. 2 BGB in Betracht. Nach dieser Norm kann der Reisende vom Reiseveranstalter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  1. Vorliegen eines Reisemangels
  2. nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit
  3. Tätigung einer Mängelanzeige
  4. Verschulden des Reiseveranstalters
  5. Eintreten eines Schadens
  6. Einhaltung der Ausschlussfrist

In deinem Fall fehlt es jedoch auch bei diesem Anspruch bereits am Vorliegen eines Reisemangels. Dieser wird nämlich im Fall der Flugzeitenänderung auch mit einer ähnlichen Argumentation wie bei der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung bestimmt (immer noch gleicher An- und Abreisetag und Störung der Nachtruhe?). Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass es sich bei dir um eine Kurzreise handeln sollte.

Daher hast du weder nach § 651a Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Teilnahme an einer Ersatzreise noch einen Anspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

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