Hallo lieber Fragesteller,
Um Ihre Fragen ausführlich beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschal- oder eine Individualreise handelte.
Sollte es sich in Ihrem Fall um eine Individualreise handeln (dies ist der Fall wenn Flüge und Unterkunft getrennt gebucht wurden), ergeben sich Ihre Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004.
In diesem Fall könnten sie gem. Art. 7 der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen erheben, da es sich hier um eine erhebliche Verspätung handelt. Je nach Strecke kommen
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Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
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Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
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Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
in Betracht.
Allerdings muss der Luftfrachtführer nicht für den Schaden aufkommen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu diesem Umstand geführt haben. Darunter versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität). Ob ein Loch, dass in der Landebahn vorliegt, als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist fraglich. Die Bewertung dessen ist äußerst schwierig, da die Wartung der Landebahn nicht in den Aufgabenbereich der Fluggesellschaft fällt, und im übrigen davon ausging, dass dieses Loch schon repariert sei.
Trotz dessen haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art.9 VO. Demnach müssten Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden, zudem zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Das Geld für Nahrungsmittel, die Sie sich also in der Wartezeit zur Selbstverpflegung gekauft haben, können Sie somit zurück verlangen.
Sollten Sie allerdings eine Pauschalreise gebucht haben, könnten Sie zusätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrechts der §§ 651a – m BGB geltend machen.
Voraussetzung dafür ist, dass ein Reisemangel gem. §651 c BGB vorliegt. Da die Reise nicht wie vertraglich vereinbart vom Abflughafen zum Zielhafen erfolgt, sondern mit Zwischenstopp und Weiterreise per Schiff, liegt ein solcher Mangel hier eindeutig vor. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter Ihnen Schadensersatz zu leisten hat. Dies ist allerdings auszuschließen, wenn der Reiseveranstalter oder seine beauftragten Erfüllungsgehilfen den Umstand nicht zu vertreten haben. Dass der Riss in der Landebahn wieder aufgebrochen ist, ist vermutlich kein Verschulden des Reiseveranstalters, weshalb ein solcher Anspruch dann wohl ausscheidet.
Insgesamt wäre es Ihnen anzuraten, einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu kontaktieren. Er kann Ihnen helfen, herauszufinden, ob Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können oder nicht.