Lieber Fragensteller,
in einem Fall wie ihrem, in dem es sich um Probleme auf einem Flug mit Zwischenstopp handelt, ist es grundsätzlich notwendig zwischen den beiden Teilflügen zu unterscheiden. Denn für den Fall, dass die EU-Fluggastrechte-VO Anwendung findet, sind diese Teilflüge als separate Flüge zu betrachten.
Flug München - Dubai
Da es sich bei diesem Flug um einen Flug handelt, der auf einem Flughafen der EU gestartet ist, ist auf diesen gem. Art. 3 Abs. 1 VO die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar. In dieser VO sind die Rechte von Passagieren, die eine erhebliche Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, grundsätzlich in Art. 6 geregelt. Hiernach haben sie in einem solchen Fall Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO. Diese beinhalten vor allem das Recht kostenlos auf einem anderen Flug transportiert zu werden bzw. verpflegt zu werden und eine Hotelübernachtung zu bekommen. Diese Leistungen haben Sie offensichtlich erhalten. Allerdings haben Reisende nun nach dem Urteil des EuGHs in einem Fall wie ihrem, in dem sie ihr Endziel der Reise aufgrund einer Verspätung erst 3 oder mehr Stunden später als geplant erreichen, auch ein Recht auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Vergl. EuGH AZ: C-402/07 und C-432/07 (bei Google auffindbar unter "reise-recht-wiki C-402/07 C-432/07).
Diese sind nur dann nicht von der Airline zu zahlen, wenn die sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Im Fall eines technischen Defektes kann aber nur dann vom Vorliegen eines solchen Umstandes ausgegangen werden, wenn das Vorkommnis nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens qualifiziert werden kann und es tatsächlich dieses Vorkommnis nicht beherrschen konnte. Vergl. u.a. BGH AZ: Xa ZR 76/07 (bei Google zu finden unter Eingabe von "reise-recht-wiki Xa ZR 76/07") oder BGH X ZR 138/11 (bei Google "reise-recht-wiki X ZR 138/11") Dies ist jedoch nur in den seltensten Fällen gegeben. Aus diesem Grund wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, was genau die Ursache für die Verspätung war. Nur mit dieser Info lässt sich entscheiden, ob ein außergewöhnlicher Umstand in Ihrem Fall vorlag oder nicht.
Ist in Ihrem Fall ein solcher außergewöhnlicher Umstand nicht gegeben, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline von 600 € pro Person. Eine solche Forderung müssen Sie jedoch direkt bei der Airline und nicht beim Reiseveranstalter einreichen und geltend machen.
Flug Dubai- Sri Lanka
Da es sich bei diesem Abschnitt des Fluges nicht um einen Flug handelt, der entweder aus der EU startet oder in diese zurückführt, ist auf diesen Flugteil die EU-VO 261/2004 nicht anwendbar und Sie können keine Rechte aus dieser VO für diesen Teil des Fluges ableiten.
Gesamte Flugstrecke
Allerdings könnten sich für Sie außerdem Rechte gegen den Reiseveranstalter gem. dem Reisevertragsrecht des BGBs aufgrund der Probleme auf der ganzen Reise ergeben. Hiernach kommen vor allem Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB in Betracht.
Voraussetzung für beide Ansprüche wäre, dass die erhebliche Verspätung auf ihrem Flug einen Reisemangel im Sinne des §651c BGB darstellt. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist dies in einem Fall von mehr als 48 h Verspätung unzweifelhaft gegeben. Im Rahmen der Minderung sind sich die Gerichte außerdem darüber einig, dass ab einer Verspätung von 5 Stunden eine Minderung des Tagesreisepreises von 5 % für jede weitere Stunde in Betracht kommt. Um die Höhe der Minderung zu berechnen, müssen Sie einfach den Gesamtpreis der Reise durch die Anzahl der Reisetage teilen und von diesem Wert jeweils 5 % für eine Verspätungsstunden ausrechnen. Allerdings entwickelte die Rechtsprechung eine Obergrenze von max. 20 % Minderung für Verspätung. Von dieser ist in ihrem Fall aber wohl auch auszugehen. Vergl u.a.
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AG Hersbruck AZ: 9 C 1509/96
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AG Ludwigsburg AZ: 8 C 1068/99
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AG Hamburg AZ: 9 C 54/02(bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 9 C 54/02")
Handelt es sich bei der Verspätung um den einzigen Mangel ihrer Reise kommt hier wohl kein Anspruch auf Schadenersatz gem. §651f Abs. 2 BGB in Betracht, da Voraussetzung hierfür u.a. eine Vereitelung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist, die grundsätzlich erst bei einer Minderung von mehr als 50 % angenommen werden kann.
Zu beachten ist jedoch, dass Sie sich entscheiden müssen, nach welcher Norm Sie Ansprüche gegen wen geltend machen wollen, denn es ist grundsätzlich nicht möglich ein und denselben Schaden sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Airline nach Reisvertragsrecht und VO geltend zu machen. Vielmehr müssen Sie sich für einen Anspruch entscheiden.