3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Eine Freundin von mir fliegt in ein paar Tagen von Hamburg bis nach Neuseeland. Dabei fliegt sie von Hamburg über Dubai, von Dubai nach Sydney und von Sydney nach Auckland. (Sie fliegt mit Qantas bzw. Emirates) Danach fliegt sie von Auckland aus innerhalb Neuseelands weiter. (Mit Air New Zealand). Nun hat aber Qantas den Flug nach Auckland um 2 Stunden nach hinten verschoben, sodass sie ihren Anschlussflug mit Air New Zealand verpasst. Es kann doch aber nicht sein, dass sie jetzt selber dafür aufkommen muss und einen neuen Flug innerhalb Neuseelands buchen muss bzw. nochmal die volle Summe dafür zahlen muss?? Bitte dringend um Hilfe!! Danke im Voraus!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
0 Punkte

3 Antworten

0 Punkte
 
Beste Antwort

Hallo Fragesteller,

bei einer Verlegung von Flugzeiten, kommen in der Regel Ansprüche aus er EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.

Voraussetzung ist, dass diese auch auf die Flüge anwendbar ist. Gemäß Art. 3 I VO ist dies immer dann gegeben, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Grundsätzlich gilt dies auch für Flüge nach Australien bzw. Neuseeland, vorausgesetzt sie starten in einem Mitgliedsstaat, wie beispielsweise Deutschland.

Man kann aus Ihren Angaben leider nicht gut herausfiltern, ob die Flüge im Rahmen eines Code-Sharing-Verfahren ablaufen oder als ein Direktflug laufen, bei dem mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen. Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan.

Handelt es sich um einen Direktflug, könnte die Verordnung gegebenenfalls sogar greifen, andernfalls werden die Flüge getrennt von verschiedenen Flugunternehmen ausgeführt. Da der Flug „Sidney-Auckland“ allerdings Verspätung hat, würde dies dann nicht unter die Fluggastrechte fallen, da die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären.


Des Weiteren ist auch maßgeblich, ob der Weiterflug innerhalb Neuseelands direkt mit dem vorherigen Flug in Verbindung steht. Wenn Sie die Verbindungen so buchen, dass zu wenig Zeit für die Umsteigeverbindung bleibt, liegt dies nicht im Geltungsbereich der Airline.

Leider kenn ich mich im Flugrecht bezüglich Australien / Neuseeland nicht gut aus, deswegen hier die Definition der großen Verspätung aus der EU-Fluggastrechteverordnung:

Diese ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden


Wenn dies in Australien bzw. Neuseeland ähnlich geregelt ist, wäre eine bloße zweistündige Verspätung nicht ausreichen um mögliche Forderungen zu stellen.

Am besten wäre es, wenn Ihre Freundin sich direkt schriftlich an das jeweilige Luftfahrtunternehmen wendet und eventuelle Ersatzverbindungen erfragen kann oder (wenn nicht anders möglich) den Flug storniert, um selber eine neue Verbindung zu suchen.

Siehe auch:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

Ihre Freundin fliegt von Hamburg über Dubai, von Dubai nach Sydney und von Sydney nach Auckland. Danach fliegt sie von Auckland aus innerhalb Neuseelands weiter. Nun hat aber Qantas den Flug nach Auckland um 2 Stunden nach hinten verschoben, sodass Sie ihren Anschlussflug mit Air New Zealand verpasst.


Grundsätzlich kann Ihr bei einer Verschiebung der Flugzeiten ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dazu müsste die europäische Fluggatsrechte Verordnung jedoch überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar sein. Die europäische Fluggastrechte Verordnung ist dann anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der europäischen Gemeinschaft ausgeführt wird. Grundsätzlich gilt dies auch für Flüge nach Australien bzw. Neuseeland, vorausgesetzt sie starten in einem Mitgliedsstaat, wie zum Beispiel Deutschland.

Hier geht es Ihnen jedoch um den Flugabschnitt zwischen Sydney und Auckland. Damit startet der Flug leider nicht in Deutschland. Auch wird er von keiner Fluggesellschaft eines der Mitgliedstaaten ausgeführt. Damit wäre die europäische Fluggastrechte Verordnung leider nicht auf Ihren Flug anwendbar.

Aus Ihren Ausführungen geht leider nicht hervor, ob der Weiterflug innerhalb Neuseelands direkt mit dem vorherigen Flug in Verbindung steht. Wenn Sie die Verbindungen so buchen, dass zu wenig Zeit für die Umsteigeverbindung bleibt, liegt dies nicht im Geltungsbereich der Airline.
 

Unklar bleibt nun welche Ansprüche Sie geltend machen können für diesen Flugabschnitt. In Europa gilt grundsätzlich, dass Ihnen auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zusteht, wenn das Zubringerflugzeug Verspätung hat und Sie somit Ihren Anschlussflug verpassen. Dazu wird auch keine große Verspätung benötigt. Es reicht bereits eine leichte aus. Dazu das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ich rate Ihnen, dass sich Ihre Freundin mit dem Flugrecht von Australien auseinandersetzt um herauszufinden welche Ansprühe Ihr in diesem Fall zustehen könnten.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Lieber Fragesteller,

deine Freundin von fliegt bald mit Qantas beziehungsweise Emirates von Hamburg bis nach Neuseeland. Dabei fliegt sie folgende Route: Hamburg – Dubai - Sydney - Auckland. Problematisch ist nun, dass ihre Reise noch nicht in Auckland endet, sondern sie von da aus noch mit Air New Zealand innerhalb Neuseelands weiterfliegt. Der Qantas Flug nach Auckland wurde um 2 Stunden nach hinten verschoben, sodass sie ihren Anschlussflug mit Air New Zealand verpasst. Du fragst dich, wie die Rechtslage in einem solchen Fall ist.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, hat deine Freundin keinen Durchgangsflug gebucht. Vielmehr hat sie einmal den Flug von Hamburg nach Auckland und dann separat den Flug innerhalb Neuseelands gebucht. Falls dies der Fall ist, ist sie grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ihren Anschlussflug zu erreichen. Falls sie jedoch einen „Direktflug“ gebucht hat, wäre sie abgesichert.

Alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften haben untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgelegt, die sich danach richten, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt.

Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt.
Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
...