Hallo Fragesteller,
bei einer Verlegung von Flugzeiten, kommen in der Regel Ansprüche aus er EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.
Voraussetzung ist, dass diese auch auf die Flüge anwendbar ist. Gemäß Art. 3 I VO ist dies immer dann gegeben, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Grundsätzlich gilt dies auch für Flüge nach Australien bzw. Neuseeland, vorausgesetzt sie starten in einem Mitgliedsstaat, wie beispielsweise Deutschland.
Man kann aus Ihren Angaben leider nicht gut herausfiltern, ob die Flüge im Rahmen eines Code-Sharing-Verfahren ablaufen oder als ein Direktflug laufen, bei dem mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen. Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan.
Handelt es sich um einen Direktflug, könnte die Verordnung gegebenenfalls sogar greifen, andernfalls werden die Flüge getrennt von verschiedenen Flugunternehmen ausgeführt. Da der Flug „Sidney-Auckland“ allerdings Verspätung hat, würde dies dann nicht unter die Fluggastrechte fallen, da die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wären.
Des Weiteren ist auch maßgeblich, ob der Weiterflug innerhalb Neuseelands direkt mit dem vorherigen Flug in Verbindung steht. Wenn Sie die Verbindungen so buchen, dass zu wenig Zeit für die Umsteigeverbindung bleibt, liegt dies nicht im Geltungsbereich der Airline.
Leider kenn ich mich im Flugrecht bezüglich Australien / Neuseeland nicht gut aus, deswegen hier die Definition der großen Verspätung aus der EU-Fluggastrechteverordnung:
Diese ist streckenabhängig:
Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden
Wenn dies in Australien bzw. Neuseeland ähnlich geregelt ist, wäre eine bloße zweistündige Verspätung nicht ausreichen um mögliche Forderungen zu stellen.
Am besten wäre es, wenn Ihre Freundin sich direkt schriftlich an das jeweilige Luftfahrtunternehmen wendet und eventuelle Ersatzverbindungen erfragen kann oder (wenn nicht anders möglich) den Flug storniert, um selber eine neue Verbindung zu suchen.
Siehe auch:
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).