Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal wäre es gut zu wissen, woher ihnen klar ist, dass das Fehlen eines Ersatzteils bereits am Vortag erkannt wurde, da dies im Regelfall dem normalen Fluggast nicht mitgeteilt wird.
Für sie ist die VO 261/2004 interessant, speziell Art. 6, der wie folgt lautet:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach
vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
Wenn der Fall so ist, dass dem Unternehmen frühzeitig klar war, dass sich der Flug durch das Einbauen eines Ersatzteils verzögern würde, so stehen ihnen besagte Unterstützungsleistungen zu.
Wobei in ihrem Fall noch zu ermitteln wäre, wer nun genau Schuld daran trägt, ob der Flughafen für diese Ersatzteile zuständig ist, die Fluggesellschaft oder ein externer Dienstleister. Erst dann lassen sich konkrete Forderungen nach einem Schadensersatz formulieren.
Ich hoffe, ich konnte ihnen helfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen,
CaptainCook