3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+1 Punkt
Swiss Air Flug nach Shanghai gebucht.

Geplanter Abflug in Zürich ZRH 13:05 Uhr
Geplante Ankunft in Shanghai Pudong PVG 07:05 Uhr (+ 1 Tag)

Check-in, Abfertigung alles pünktlich. Lange Warterei am Flughafen Zürich. Abflug dann erst ca. 5 Stunden später. Ankunft mit Flugverspätung in Shanghai ca. 4,5 Stunden.

Soweit ich richtig informiert bin, kann ich in der Schweiz die gleiche Entschädigung für eine Flugverspätung von Swiss verlangen, wie in der EU wegen des Luftverkehrsabkommens in der Schweiz.

Kennt jemand die genauen Regelungen dieses Luftverkehrsabkommens in der Schweiz mit der EU-VO 261/04? Gelten die gleichen Regeln für die Flugentschädigung aus der EU-Verordnung Nr. 261/04 auch für die Schweiz? Gelten hier in der Schweiz auch die gleichen Urteile und Grundsätze?
Gefragt in Flugverspätung von
+1 Punkt

6 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

es ist vollkommen richtig, dass die EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich nur innerhalb der EU gelten soll, allerdings wurde in zusätzlichen Abkommen mit der Schweiz vereinbart, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf die Schweiz ausgedehnt wurde. Flüge aus der Schweiz sind somit genauso zu behandeln wie Flüge aus EU-Staaten.

(vgl dazu BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az X ZR 105/12 )

 

Grundsätzlich muss bei einer Verspätung ab 3 Stunden eine Ausgleichsleistung erbracht werden.

Der Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung regelt die Ausgleichsleistung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.


Dieser Anspruch auf Ausgleichsleistung erlischt nur, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

bei Ihrem Flug von Zürich nach Shanghai Pudong hatten Sie eine Flugverspätung von ca. 4,5 Stunden. Grundsätzlich steht Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Da Sie nun jedoch von der Schweiz aus geflogen sind, muss zunächst geklärt werden, ob die europäische Fluggastrechte Verordnung auch auf Vorkomnisse in der Schweiz anzuwenden ist. Vergleichen Sie dazu bitte das folgende Urteil:

Beschluss des BGH vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Neben den eigentlichen EU-Mitgliedstaaten gilt die Fluggastrechte-Verordnung auch in den anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) und in der Schweiz (aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens EU-Schweiz). Unklar ist jedoch, ob die EU-Fluggästeverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in ein Nicht-EU-Land gilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Ein Schweizer Gericht hatte entschieden, dass bei Abflügen in der Schweiz die Verordnung nur bei Flügen in ein EU-Land gilt.

Diesem Urteil lässt sich entnehmen, dass grundsätlich auch Flüge aus der Schweiz von der europäischen Fluggastrechteverordnung abgedeckt sind. Die Verordnung sei jedoch aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen, nicht jedoch auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten.

Es gibt dazu bereits eine Entscheidung von dem Brasilianer Pires da Costa. Dieser wollte im Juni 2011 mit Swiss von Zürich nach São Paulo fliegen. Der Abflug war für 22.40 Uhr geplant, verspätete sich aber bis 8 Uhr des folgenden Tages. Für die neunstündige Verspätung verlangte da Costa von der Airline, gestützt auf die EU-Verordnung, 600 Euro, doch Swiss verweigerte die Zahlung. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gab der Airline im Mai 2012 Recht und wies die Klage des Passagiers ab. Auch mit derselben Begründung, dass die europäische Fluggastrechte Verordnung nicht auf Flüge zwischen der Schweiz und Drittstaaten angewendet werden kann.

Damit steht Ihnen im vorliegenden Fall zumindest kein Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,
 

bei einer Verspätung von 4 ½ Stunden können in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben, beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Problematisch ist, dass der Flug in der Schweiz abfliegt.
Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten und zudem auch für andere Länder, wie z.B. auch Norwegen oder Island. Mit der Schweiz wurde ein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen.
Allerdings ist nicht eindeutig geklärt, ob diese auch für Flüge gilt, die nicht in die EU gehen.

Dazu der BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - X ZR 105/12:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.6.1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26.11.2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 I lit. a auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antreten? (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um sechs Stunden und zehn Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden. Sie verlangt deshalb nach Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.

LG: Kein Ausgleich für Verspätung bei Anschlussflug außerhalb der EU

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier: Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem EU-Mitgliedstaat begonnen habe.

BGH: Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung möglich

 

Der BGH hat die Auffassung des LG zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem LG auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zustehe, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar sei. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge aber für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden sei. Ein Schweizer Gericht habe jedoch entschieden, dass die Verordnung aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden sei, die zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedsstaat oder umgekehrt verlaufen. Der BGH hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden sei, dem EuGH vorgelegt.

Somit haben Sie wohl kein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Flug ist mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Shanghai Pudong gelandet. Grundsätzlich steht Ihnen ab einer Verspätung von 3 Stunden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass die Europäische Fluggastrechte Verordnung eigentlich nur die EU umfasst, Sie aber aus der Schweiz geflogen sind. Die Schweiz gehört nicht der EU an, weshalb die Europäische Fluggastrechte Verordnung dort nicht direkt gilt. Doch seit dem 1. Dezember stehen auf Grund der bilateralen Vereinbarung der Schweiz und der EG seit dem 1. Dezember 2006 auch Schweizer Fluggästen die Fluggastrechte aus der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004 offen.

Folglich gilt diese Regelung für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU), für Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Die Schweiz war zwar Ihr Abflughafen, Ihr Zielflughafen Shanghai Pudong befindet sich jedoch nicht in der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist aber leider nur dann anzuwenden, wenn der Flug zwischen der Schweiz und einem anderen Land der EU stattfindet. Siehe folgendes Urteil:

Beschluss vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Schweizer Gericht hatte entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem EU-Land oder umgekehrt verlaufen. Der BGH hat deshalb die Frage dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

 

Ihnen stehen daher leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

Beantwortet von (2,310 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
 
Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
Beantwortet von (2,310 Punkte)
0 Punkte
...