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Lieber Fragesteller,

mögliche Ansprüche ergeben sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen.

Nach Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten. Dies bezieht sich vor allem auf notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Drogerieartikeln. 

Art. 19 MÜ

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

In dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Von da an ist somit das entsprechende Luftfrachtunternehmen für Ihr Gepäck zuständig.

 

Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Das heißt, dass jeglicher Schaden nur bis zu diesem Betrag erstattet wird.

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, sonst erlöschen Ihre Ansprüche.
 
 
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Lieber Fragesteller,

es ist natürlich eine äußerst ärgerliche Situation, wenn man im Urlaub 4 Tage ohne sein eigenes Gepäck auskommen muss. Grundsätzlich können bei einer Gepäckverspätung zunächst Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Die gepäckverspätung ist in Art. 19 Montrealer Übereinkommen geregelt.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Die Höhe bemisst sich dabei nach Art. 22 Montrealer Übereinkommen. Danach haftet der Luftfrachtführer bei einer Verspätung des Gepäcks nur bis zu einer Obergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Dies entspricht ca. 1.300 Euro je Reisenden.

Beachten Sie bitte weiterhin den Art. 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens. Danach muss bei einer Gepäckverspätung die Anzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Reisegepäckes gestellt erfolgen. Diese Anzeige muss schriftlich und fristgerecht erfolgen.

Vergleichen Sie dazu die folgenden wichtigen Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. : 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007, Az.: 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.

LG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009, Az. : 2-24 S 15/09 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Des Weiteren können Reisende neben der Entschädigung für Noteinkäufe den Reisepreis mindern und Rückzahlung verlangen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

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Hallo Fragesteller,

 

bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Lieber Fragesteller,

du musstest bei einer 14 tägigen Reise 4 Tage ohne dein Gepäck auskommen und fragst dich nun, welche Ansprüche du geltend machen kannst.

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1414 Euro. Mithin kann ein Fluggast maximal 1414 Euro für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Des Weiteren könnte ein Anspruch aus Reisevertragsrecht gemäß § 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Diesbezüglich kommt zunächst eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d BGB in Betracht.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201/97 (einfach zu googlen "AG Frankfurt AZ 32 C 1201/97 reise-recht-wiki.de")

Demnach kann auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel darstellen, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44/06 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

Laut dieses Urteils kann eine Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand, angenommen werden.

Zudem wäre ein Anspruch auf Schadensersatz  wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f II BGB denkbar.

Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss. Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2009, AZ 2-24 S 15/09 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht einen Schadensersatz aus § 651 f II BGB abgelehnt, da eine Gepäckverspätung von 4 Tagen keine wesentliche Beeinträchtigung der Reise darstelle.

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Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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