Lieber fleake,
leider sind Ihre Ausführungen nur sehr knapp. Jedoch lässt sich diesen Ausführungen entnehmen, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung gegenüber Condor geltend gemacht haben.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht immer dann, wenn der Flug Verspätung hatte oder annulliert wurde.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In beiden Fällen kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zustehen. Ein solcher bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Nur das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann eine Fluggesellschaft davon befreien Ausgleichszahlungen zu leisten. Außergewöhnliche Umstände können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals sein.
Im vorliegenden Fall hat Condor Ihnen einen Fluggutschein zugesendet. In der europäischen Fluggastrehte Verordnung ist jedoch geregelt, dass die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck zu erfolgen haben oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Solange Sie also kein schriftliches Einverständnis gegenüber Condor angeben, kann Condor Ihnen die 600 Euro nicht als Reisegutschein geben.
Oftmals hilft es sich schriftlich an die jeweilige Fluggesellschaft zu wenden und seine Ansprüche geltend zu machen. Doch oftmals bleibt dies erfolglos. Dann sollte man die Hilfe eines auf Flugrechte spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.