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Unser Flug

FR 9217 AHO nach FMM von Alghero Sardinien nach Memmingen wurde storniert.

Am Flughafen wurde die Abflugszeit erst auf 11:30 Uhr verschoben. Dann wurde der Ryanair Flug auf nachmittags geändert und dann sagte man uns nachmittags, dass der Flug komplett storniert ist und wir über Cagliari (also dem anderen Flughafen auf Sardinien) erst nach Rom und von Rom weiter nach Memmingen fliegen müssten. Aber am nächsten Tag. Für den ganzen Ärger gab es einen 5 € Gutschein, mit dem wir uns einen Snack kaufen konnten. Da der nächste Flug erst eine Woche später für uns ab Alghero umgebucht werden konnte, haben wir notgedrungen den Flug über Rom genommen.

Muss Ryanair uns denn eine Entschädigung zahlen? Mit Übernachtung und allem waren wir über 2 Tage unterwegs nach Hause.
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

es ist natürlich sehr ärgerlich wenn man ganze zwei Tage für die Heimreise benötigt.  Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Ryanair geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Vorliegend könnte Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Lag ein außergewöhnlicher Umstand vor, so muss die Fluggesellschaft beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Da Sie jedoch nichts von einem möglichen außergewöhnlichen Umstand in Ihren Ausführungen erwähnt haben, gehe ich davon aus, dass dies wohl nicht der Grund für die Stornierung in Ihrem Fall war. Somit sollte Ihrem Anspruch nichts weiter entgegenstehen.

Die Höhe der Ausgleichsleistungen ist ebenfalls der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu entnehmen und bestimmt sich nach der Entfernung. Im vorliegenden Fall liegt zwischen Alghero und Memmingen eine Entfernung von 840, 11 km vor. Damit stehen Ihnen je Reisenden 250 Euro zu.

Liegt folglich kein außergewöhnlicher Umstand vor, so muss Ryanair Ihnen tatsächlich eine Entschädigung zahlen.


 

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Sie können aufgrund der Stornierung Ihres Fluges einen Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Ryanair geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Gemäß Artikel 2 l) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wird eine Annulierung als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Da in Ihrem Fall eine Annulierung vorliegt, können Sie einen Anspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung (EG (VO) Nr. 261/2004) geltend machen.

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass sich sowohl der Abflughafen, als auch der Zielflughafen in der EU befinden und es sich bei der Airline um eine europäische Airline handelt. Da alle drei Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, ist der Anwendungsbereich der EU Fluggastrechte Verordnung eröffnet.

Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob ein solcher Umstand vorgelegen hat, lässt sich Ihren Annahmen nicht entnehmen, sollte aber mit der Fluggesellschaft abgeklärt werden. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft dies jedoch beweisenkönnen. Beachten Sie dabei auch unbedingt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

Der Anspruch auf Entschädigung würde allerdings auch dann entfallen, wenn Sie rechtzeitig (d.h. 2 Wochen im Voraus) vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Da Sie erst am Flughafen von der Annullierung erfahren haben, ist dieser Umstand hier nicht der Fall. 

 

Ihre Ansprüche ergeben sich also aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Die Entfernung zwischen Alghero und Memmingen beträgt ungefähr 840 km. Damit haben Sie einen Anspruch 250 EUR pro Fluggast.

 

 

 

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

bei Ihnen liegt der Fall der Flugannullierung vor.

Eine Flugannullierung wird in Artikel 2 lit. l) der EG-Verordnung wie folgt definiert.

 

l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.



Sie könnten Ansprüche aus Artikel 7 der EG-Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Dieser Artikel regelt alles über Ausgleichsleistung.

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Von dieser Pflicht wäre die Fluggesellschaft allerdings nur befreit, wenn es sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.

 

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Guten Tag Fragesteller,

In Ihrem Fall liegt eine klassische Flugannullierung vor. Dies vernichtet natürlich durch die verspätete Heimkehr und den zusätzlichen Stress die Erholsamkeit des vorherigen Urlaubs.

Bei einer solchen Flugannullierung haben Sie n der Regel Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichsleistungen und Betreuungsleistungen.

Ausgleichsleistungen ergeben sich aus Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diese Zahlungen müssten in Ihrem Fall geleistet werden, es sei denn die Verspätung ist nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück zuführen. Diese dürfen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn der Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Sie sollten sich Informieren, ob solche Umstände vorlagen. (Beachte: Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnliche Umstände)

Außerdem haben Sie Ansprüche auf Art.8 der Verordnung. Dabei haben Sie einen Anspruch auf...

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Außerdem kommen gemäß Art. 9 der Verordnung folgende Möglichkeiten in Betracht:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Sollten Sie für die Unterkunft und Verpflegung während der Wartezeit selbst aufgekommen sein, können Sie die Kosten dafür somit zurückverlangen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07; EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

 


 

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