Sie können aufgrund der Stornierung Ihres Fluges einen Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Ryanair geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Gemäß Artikel 2 l) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wird eine Annulierung als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Da in Ihrem Fall eine Annulierung vorliegt, können Sie einen Anspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung (EG (VO) Nr. 261/2004) geltend machen.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass sich sowohl der Abflughafen, als auch der Zielflughafen in der EU befinden und es sich bei der Airline um eine europäische Airline handelt. Da alle drei Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, ist der Anwendungsbereich der EU Fluggastrechte Verordnung eröffnet.
Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob ein solcher Umstand vorgelegen hat, lässt sich Ihren Annahmen nicht entnehmen, sollte aber mit der Fluggesellschaft abgeklärt werden. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft dies jedoch beweisenkönnen. Beachten Sie dabei auch unbedingt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Der Anspruch auf Entschädigung würde allerdings auch dann entfallen, wenn Sie rechtzeitig (d.h. 2 Wochen im Voraus) vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Da Sie erst am Flughafen von der Annullierung erfahren haben, ist dieser Umstand hier nicht der Fall.
Ihre Ansprüche ergeben sich also aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Alghero und Memmingen beträgt ungefähr 840 km. Damit haben Sie einen Anspruch 250 EUR pro Fluggast.