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Wir haben gestern von unserer Kanzlei zwei Rechnungen vorgelegt bekommen und sind völlig überrascht. Wir hatten die Kanzlei in unserem Rechtsstreit gegen die British Airways eingeschaltet (eine bekannte Kanzlei für Flugrecht). Meine Frau hatte vorher mit dem zuständigen Rechtsanwalt gesprochen und erstmal nachgefragt, was wir machen können. Dann wurde meiner Frau erklärt, was Rechtslage ist und dass sie die Unterlagen zusenden soll. Das haben wir dann auch gemacht. Dann haben wir nochmal kurz mit dem Rechtsanwalt über die einzelnen Kosten gesprochen. Er hat mir gesagt, dass es keine Garantien gäbe und er nicht versichern könne, dass unsere Forderungen von der British Airways gezahlt würden. Gut, das war ja sowieso klar. Ich habe ihm dann die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschrieben zurückgefaxt. Ich muss zugeben, dass der Rechtsanwalt sich unserer Sache wirklich sehr schnell angenommen hat. Es gab keine Wartezeiten und ich konnte bei Fragen auch sofort und immer mit ihm sprechen. Er hat dann, wie wir es besprochen hatten, die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer gestellt.

Unser Rechtsschutzversicherer hat schriftlich eine Deckungszusage erteilt:

"In dem gemeldeten Rechtsfall freuen wir uns helfen zu können. Wir übernehmen die Kosten für die rechtliche Interessenwahrnehmung im Rahmen der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen. Unsere Deckungszusage gilt für den außergerichtlichen Bereich. Bitte stimmen Sie alle darüber hinausgehenden Maßnahmen mit uns ab.

 

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € in diesem Rechtsschutzfall vereinbart ist."

 

Die British Airways hat sich dann leider nicht gerührt und die Entschädigung auch nicht gezahlt. Jetzt erhalten wir plötzlich 2 Rechnungen (Kostennoten) und sollen 476,32 EUR, worunter auch 249,90 EUR für eine Erstberatung berechnet wird, und 125,72 EUR bezahlen. Die Kanzlei schreibt, dass sie vergeblich versucht hätten, die Zahlungen bei unserem Rechtsschutzversicherer einzuholen. Wir sind damit nicht einverstanden. Unser Rechtsschutzversicherer hat doch eine Deckungszusage gegeben. Wieso sollen wir dann jetzt zahlen? Seit wann rechnen Rechtsanwälte direkt bei ihren Mandanten ab, wenn die rechtsschutzversichert sind? So war das in unseren anderen Rechtsstreitigkeiten bisher nicht.

Die Kanzlei beruft sich darauf, dass sie sich mehrfach bemüht hätten, die offenen Kostenforderungen beim Versicherer durchzusetzen, dieser sich aber weigert, zu zahlen. Die Kosten würden auf der Grundlage unserer Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen berechnet werden. Es stimmt, dass wir eine Vollmacht, Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen unterschrieben haben. Da stand aber nichts ungewöhnliches drin und schon gar nicht, dass wir das Geld nachher zahlen sollen:

(Ich zitiere hier nur mal die von mir rausgesuchten Punkte aus der Vollmacht, der Mandatsvereinbarungen und der Vergütungsvereinbarungen zu den Kostenfragen:)

Vollmacht

Etwaige Kostenerstattungsansprüche werden mit Vollmachts­erteilung an den Bevollmächtigten abgetreten. Durch Erteilung der Vollmacht werden die in dieser Sache von dem Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen genehmigt.

 

Mandatsvereinbarungen

 

4. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt haben vereinbart, dass die Aufträge die Erstberatung (I) und die Interessenvertretung (II) gegenüber der Gegenpartei ... und die Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer (III) umfasst. Gegenüber der Gegenpartei ... umfasst der Auftrag die Anspruchsgeltendmachung von (1) ... und ... Forderungen über ausgelöste Rechtsanwaltskosten gemäß RVG.

 

6. Der Mandant und Auftraggeber bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung vom Gegner nicht erstattet werden muss. Der Mandant und Auftraggeber bestätigt, dass er darauf hingewiesen wurde, dass sich die zu erhebenden Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Gegenstandswert richten.

 

7. Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner. Der Mandant und Auftraggeber und der Rechtsanwalt bekräftigen, dass die Mandanten ... weitere Auftraggeber i.S.d. §7 Abs. 2 RVG und Nr. 1008 VV RVG und zusätzlich Vollmachtgeber sind. Der Mandant und Auftraggeber und Vollmachtgeber ... bekräftigt, in Vertretungsmacht und in Vollmacht der weiteren Auftraggeber, Mandanten und Vollmachtgeber ... zu handeln.

 

Vergütungsvereinbarungen

1. Für die Erstberatung des Mandanten und Auftraggebers aus der vorliegenden Angelegenheit ist vorliegend ein Honorar in Höhe von EUR 190,00 zzgl. EUR 20,00 Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer i.H.v. EUR 39,90, mithin EUR 249,90, vereinbart.

 

2. Für die Interessenvertretung der weiteren gesonderten Angelegenheit der Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer wurde zwischen dem Mandanten und Auftraggeber und dem Rechtsanwalt vereinbart, eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu berechnen.

 

Meine Fragen hier im Forum:

Wieso muss ich jetzt plötzlich Geld bezahlen, obwohl ich eine Rechtsschutzversicherung habe und die auch noch eine Deckungszusage gegeben hat (sogar schriftlich)? Wieso muss der Rechtsanwalt nicht das Geld bei der Rechtsschutzversicherung geltend machen? Kann der Rechtsanwalt das Geld einfach so von uns direkt verlangen, ohne erst alles versucht zu haben, das Geld vom Versicherer zu bekommen?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

LINK zum Urteil HIER

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

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Amtsgericht Starnberg

Az.: 1 C 983/18

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit der Klägerin
-Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin,

gegen

Beklagter
-Prozessbevollmächtigter Dr. jur. W

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Jehle am 18.10.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495a ZPO folgendes

ENDURTEIL

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.01.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin gem §§ 34 RVG, 611, 612, 675 BGB die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung für eine anwaltliche Erstberatung.

Entsprechend befand und befindet er sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug und ist daher gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zu Erstattung der weiter geltend gemachten Zinsen verpflichtet.

Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklagten Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG bereits aus dem eigenen Klageerwiderungsvortrag des Beklagten.

Danach hat er sich unstreitig unter dem Betreff Flugverspätung mit E-Mail vom 15.09.2016 wegen einer Anfrage wegen einer Flugverspätung an die Klägerin gewandt. Auf entsprechende Aufforderung schickte er des Weiteren unstreitig am 20.09.2016 sämtliche gewünschten Unterlagen, inklusive Flugtickets/Bordkarten sowie auch rechtliche Entscheidungen etc. an die Klägerin. Darüber hinaus fand ebenfalls unstreitig am 10.10.2016 ein Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Beklagten „... nur die Angaben, die ich bereits recherchiert und geschickt habe bestätigt...“ habe, ohne neue Infos zu geben. Damit bestätigt der Beklagte jedoch zugleich, dass die fragliche Rechtsangelegenheit zwischen der Klägerin und ihm erörtert wurde. Auch wird hieraus für das Gericht deutlich, dass sich die Klägerin im Vorfeld mit der Rechtslage und den vom Beklagten an sie übersandten Unterlagen befasst haben muss.

In rechtlicher Hinsicht führ all dies zum Entstehen einer Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 RVG, wobei sich auch die geltend gemachte Höhe von 190,00 EUR netto in dem dort besagten Rahmen hält. Gemäß § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die entgegengenommene Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich der Fall, so dass entsprechend eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich vergütungspflichtig ist.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang dennoch von einer unentgeltlich erbrachten Anwaltsleistung der Klägerin ausgehen will, so ist er hierfür beweisbelastet, wobei seine diesbezüglichen Darlegungen und übersandten Unterlagen zur Führung eines solchen Beweises nicht ausreichen. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Behauptung, es habe keine entsprechende Beauftragung und auch keine Beratung gegeben.

Des Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die entsprechende Auftragserteilung zu einer anwaltlichen Beratung zum einen – wie hier – auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann und zum anderen eine Beratung im gebührenrechtlichen Sinne bereits dann beginnt, wenn der Anwalt die für seine beauftragte Beratung notwendigen Informationen vom Ratsuchenden entgegennimmt (so ist etwa auch die erbetene Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Prozessgebühren bereits eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG).

Fazit: Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die eingangs geschilderten unstreitigen Fakten, die sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst ergeben, führt nach alledem ohne weiteres zu einem Gebührenanspruch der Klägerin für eine Erstberatung nach § 34 RVG, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war.

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