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+5 Punkte
Hallo zusammen, hab eine wichtige Frage:

Meine Frau hatte im Internet einen Fachanwalt für unser Problem rausgesucht. Auf der Webseite stand, dass man erstmal kostenlose Erstberatung bekommt, also Problem schildert und dann der Anwalt erklärt, was man machen kann. Meine Frau hat dann in der Kanzlei angerufen. Dann hat sie der Anwältin unsere Unterlagen per mail zugeschickt und ganz kurz (wirklich nur ganz kurz) mit der Anwältin gesprochen. Die Anwältin meinte, dass man da wohl was machen kann, aber wir waren irgendwie nicht überzeugt und haben es ertsmal gelassen. Wir haben nichts unterschrieben, das habe ich der Anwältin jetzt auch geschrieben, wir haben keinen Vertrag und keine Vollmacht unterschrieben.

Jetzt nach mehreren Monaten !!! erhalten wir plötzlich eine Rechnung von der Anwältin und sollen 249,90 € zahlen - für was!?? Wir dachten erst es wäre ein Fehler von der Anwältin. Aber die Anwältin hat gesagt, dass sie meine Frau beraten hätte. Ja, beraten und verkauft! Das kann doch nicht sein, dass eine Anwältin 249,90 € nehmen kann, wenn man nur ein kurzes Telefonat mit der geführt hat.

Wir kennen uns nicht aus und wollen wissen, was man dagegen machen kann.

Auf der Rechnung über 249,90 EUR der Anwältin steht, dass die Erstberatung wegen §34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Verbrauchern auf 249,90 EUR begrenzt ist. Gibt es denn da nicht noch weitere Begrenzungen. 249,90 EUR für eine Erstberatung ist ja nicht wirklich billig. Dürfen Anwälte in Deutschland wirklich 249,90 € für ein Telefonat berechnen?

Ich habe im Internet leider nur sehr viele Seiten von Anwälten gefunden, die alle bis zu 249,90 € für eine Ertsberatung nehmen. Ich befürchte fast, dass wir uns vorher leider wohl zuwenig erkundigt haben. Aber wenn ihr noch einen Tip habt, wäre das super!

Vielen Dank schon mal

Stephan
Gefragt in Rechtsberatung von
+5 Punkte

12 Antworten

+4 Punkte
Was kostet eine Erstberatung beim Rechtsanwalt?

Ist eine Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen worden, hat der Anwalt nach § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine übliche Vergütung. Deren Höhe beschränkt § 34 Abs. 1 RVG für das Erstberatungsgespräch auf netto 190,00 Euro + 20 Euro Telekommunikationspauschale. Dies gilt jedoch nur für Verbraucher. Für Gewerbetreibende oder Freiberufler, die eineAuskunft oder ein Rat wollen, gilt diese Beschränkung jedoch nicht.

Muss ein Rechtsanwalt über die Kosten einer Erstberatung aufklären?

Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich nicht über die Kosten einer Erstberatung aufklären. Denn von einer Kostenpflicht muss stets ausgegangen werden (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014, Az. 21 C 979/13). Eine Ausnahme besteht hingegen dann, wenn für den Anwalt erkennbar ist, dass der Mandant von einem kostenlosen Erstberatungsgespräch ausgeht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Mandant in finanziellen Schwierigkeiten steckt (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az. 91 C 582/12 (18)).

Hier gibt es auch noch gute Infos:

Erstberatung und telefonische Beratung vom Rechtsanwalt - Rechte

Das Märchen von der kostenlosen Erstebratung vom Anwalt

Erstberatung und Deckungsanfrage beim Rechtsanwalt kostenlos? Regeln und Gesetze

Beantwortet von (830 Punkte)
+4 Punkte
Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.

"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.

;-)
+3 Punkte
KOSTENLOSE Rechtsberatung beim Anwalt gibts nicht. Sowas dürfen Anwälte gar nicht anbieten. 249,90 für eine Rechtsberatung beim Anwalt steht doch im gesetz. wo ist das Problem?

Das man nicht zahlen will, kann ja sein, aber dann bitteschön auch die Konsequenzen tragen und nicht rumjammern.
Beantwortet von (1,200 Punkte)
+3 Punkte
+2 Punkte

Hier bei dieser Frage gibt es schon eine super Liste mit Gerichtsurteilen von #Rechtsanwalt Becker WAE:

 

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Ich glaube ehrlich gesagt auch, dass Du schon zahlen musst und das wohl mindestens auch geahnt hast. Du hättest ja nochmal nachfragen können. Es ist ja auch ziemlich klar, dass man nicht einfach so mit einem Rechtsanwalt kostenlos telefonieren kann oder einen Besprechungstermin erhält. Dass das was kostet, ist ja jedem klar.

Auf der anderen Seite finde ich auch, dass Rechtsanwälte ihre Kosten und gerade auch diese gesetzlichen Erstberatungskosten von 249,90 € ruhig etwas transparenter mitteilen könnten. Nicht jeder geht jede Woche zum Anwalt und kennt sich aus. 

Eigentlich ist es wie beim Arzt, da kostet auch jedes Beratungsgespräch. Da übernimmt aber auch die Krankenkasse die Kosten. Vielleicht kommt es auch daher, das wir privatversichert sind, aber wir bekommen von den Ärzten auch dauernd Rechnungen und sind echt jedes Mal total überrascht, wie teuer das ist und das Ärzte jedes noch so kurze Telefonat abgerechnet haben. Aber OK, so ist es halt.

Ich fände gut, wenn jeder Arzt und Rechtsanwalt eine Preistabelle aushängen hätte, die jeder vorher einsehen kann. Dann gäbe es auch keine "versteckten" Gebühren mehr. 

Beantwortet von (1,810 Punkte)
+2 Punkte
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Hier bei dieser Frage gibt es schon eine super Liste mit Gerichtsurteilen von #Rechtsanwalt Becker WAE:

 

Darf ein Rechtsanwalt für eine Erstberatung 249,90 € berechnen, wenn nur ein 15 Minuten Telefonat stattgefunden hat?

Ich glaube ehrlich gesagt auch, dass Du schon zahlen musst und das wohl mindestens auch geahnt hast. Du hättest ja nochmal nachfragen können. Es ist ja auch ziemlich klar, dass man nicht einfach so mit einem Rechtsanwalt kostenlos telefonieren kann oder einen Besprechungstermin erhält. Dass das was kostet, ist ja jedem klar.

Auf der anderen Seite finde ich auch, dass Rechtsanwälte ihre Kosten und gerade auch diese gesetzlichen Erstberatungskosten von 249,90 € ruhig etwas transparenter mitteilen könnten. Nicht jeder geht jede Woche zum Anwalt und kennt sich aus. 

Eigentlich ist es wie beim Arzt, da kostet auch jedes Beratungsgespräch. Da übernimmt aber auch die Krankenkasse die Kosten. Vielleicht kommt es auch daher, das wir privatversichert sind, aber wir bekommen von den Ärzten auch dauernd Rechnungen und sind echt jedes Mal total überrascht, wie teuer das ist und das Ärzte jedes noch so kurze Telefonat abgerechnet haben. Aber OK, so ist es halt.

Ich fände gut, wenn jeder Arzt und Rechtsanwalt eine Preistabelle aushängen hätte, die jeder vorher einsehen kann. Dann gäbe es auch keine "versteckten" Gebühren mehr. 

Beantwortet von (1,810 Punkte)
+2 Punkte
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Hallo Stephan,

deine Frau hat ein Telefonat mit einer Anwältin geführt, für das ihr nun eine Rechnung über 249 Euro für eine "Erstberatung" bekommen habt.

Deine Anwältin hat bereits auf § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen:

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, (...) soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Nach diesem Paragraph richtet sich die Vergütung, § 612 BGB, zwischen Mandant und Rechtsanwalt - zumindest für Verbraucher, wie du einer bist, § 13 BGB.

Ein solche Vergütung muss auch nicht angekündigt werden:

AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.14, Az.: 21 C 979/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Steinfurt, Az.: 21 C 979/13 reise-recht-wiki.de)

Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden.

> In diesem Fall wurde ein Beratungsvertrag unterschrieben, und durch das AG Steinfurt festgestellt, dass deshalb eine Vergütung geschuldet ist.

AG München, Urteil vom 14.11.2003, Az.: 191 C 26286/03 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München, Az 191 C 26286/03 reise-recht-wiki.de)

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12 (18) (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Wiesbaden, Az. 91 C 582/12 (18) reise-recht-wiki.de)

Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass er von einer unentgeltlichen Beratung ausgehe und der Kläger sich darauf eingelassen hätte. Für seine dahingehende Behauptung hat der Beklagte keinen zulässigen Beweis angeboten.

Insofern ist davon auszugehen, dass auch eine Erstberatung zu vergüten ist.

Dem könnte entgegenstehen, dass auf der Website eine kostenlose Erstberatung angeboten wird, und zwar im Sinne des Urteils des AG Wiesbaden. Dort wurde klargestellt, dass, falls der Mandant von einer unentgeltlichen Beratung ausgeht, dies von ihm klar geäußert werden muss. Diese Äußerungen müssen im Weiteren auch zulässig nachträglich belegt werden können, und es könnte hilfreich sein auch den Hinweis auf der Website der Anwältin festzuhalten.

Alles in Allem ist dies aber ein schwieriges Thema, und mein Beitrag soll ausdrücklich keinen Rechtsrat darstellen, sondern nur meine eigene Sicht auf die Dinge anhand der von dir gegebenen Daten.

Dieser Forumsbeitrag könnte dir vielleicht noch weiterhelfen.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Wer zum Friseur geht, sich die Haare schneiden lässt und dann dafür bezahlen muss, nimmt es als selbstverständlich hin. Wer zum Arzt geht, sich behandeln oder beraten lässt, muss dafür bezahlen. Nichts anderes passiert beim Rechtsanwalt auch. Wer die Tätigkeit (und Zeit) eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt, muss dafür bezahlen. Dies ist selbstverständlich. Das sehen im Übrigen auch die Gericht so:

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.

AG München, Urteil vom 14.11.2003, Aktenzeichen 191 C 26286/03

Zu beachten ist, dass die reine Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu vergüten ist. Der Rechtsanwalt schuldet keinen (Beratungs-) Erfolg. Wer bei einem Rechtsanwalt anruft, einen Sachverhalt schildert und der Rechtsanwalt sieht keine Ansatzpunkte zur weiteren Rechtsverfolgung und rät daher von der Anspruchsverfolgung ab, ist auch das Abraten eine Tätigkeit, die vergütet werden muss.

Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt 3 Minuten oder 3 Stunden Tätigkeit und/oder Rechtsberatung aus der Angelegenheit ansetzt. Ein Fachanwalt oder Experte kann auf Grund seiner Expertise und Kenntnis der Instanzrechtsprechung Rechtsfragen im Einzelfall evtl. gezielt auf wenige Kernpunkte konzentrieren und innerhalb weniger Minuten eine fundierte Antwort geben, für die ein anderer Anwalt evtl. Stunden benötigt. Die 3-Minuten-Antwort des Rechtsanwaltes ist damit nicht "weniger wert" oder geringer zu vergüten, als eine mehrere Stunden dauernde Tätigkeit.

Wer sich einen Überblick über die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Deutschland zur Vergütung der Tätigkeit der (telefonischen) Erstberatung eines Rechtsanwaltes verschaffen möchte, kann folgende Gerichtsentscheidungen studieren:

  1. AG Wiesbaden, Urteil v. 08.08.2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18)
  2. AG Bonn, Urteil v. 17.03.2010, Aktenzeichen 115 C 112/09;
  3. AG Brühl, Urteil v. 15.10.2008, Aktenzeichen 23 C 171/08;
  4. AG Brühl, Urteil v. 14.10.2010, Aktenzeichen 28 C 539/09;
  5. LG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2008, Aktenzeichen 4b O 78/08;
  6. AG Fulda, Urteil v. 18.02.2011, Aktenzeichen 35 C 250/10;
  7. AG Emmerich, Urteil v. 08.10.2007, Aktenzeichen 2 C 137/07;
  8. AG Starnberg, Urteil v. 07.12.2010, Aktenzeichen 1 C 1576/10;
  9. AG Reutlingen, Urteil v. 28.01.2011, Aktenzeichen 11 C 1831/10;
  10. AG Moers, Urteil v. 25.01.2012, Aktenzeichen 561 C 462/10;
  11. AG Jülich, Urteil v. 28.10.2009, Aktenzeichen 9 C 271/09.
  12. AG Steinfurt, Urt. v. 13.02.2014, Aktenzeichen 21 C 979/13 : Erstberatung beim Rechtsanwalt ist kostenpflichtig
  13. AG Remscheid, Urt. v. 01.04.2015, Aktenzeichen 8 C 359/14 : Bei der anwaltlichen Beratung handelt es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgungen mit dienstvertraglichem Charakter.
  14. AG Schöneberg, Urt. v. 30.05.2012, Az.: 104 C 28/12: Gericht verurteilt Verbra
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Vielen Dank für die informative Liste der Urteile @Rechtsanwalt Becker WAE

Hier noch ein Urteil des Amtsgericht Kleve (AG Kleve Urteil vom 16.08.2017, Az 3 C 101/17 RiAG Buckels) zu einer Erstberatung eines Kollegen. Hintergrund: Der Beklagte nahm vom Kläger eine telefonische Erstberatung in Anspruch und wies dann im Nachhinein seine Rechtsschutzversicherung an, keine Zahlung an den Rechtsanwalt zu erbringen. Daraufhin klagte der Rechtsanwalt die Erstberatungsgebühr von 249,90 € gerichtlich ein.

Das AG Kleve bügelt das Vorbringen des Beklagten kurz und bündig ab: Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf die Erstberatungsgebühr von 249,90 EUR. Gründe, die diesem Anspruch entgegenstehen könnten, werden von dem Beklagten weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Das Urteil des AG Kleve setzt die deutliche Sprache der Instanzgerichte in Deutschland fort. Wer von einem Rechtsanwalt einen Rat ersucht, muss zahlen. Immer wieder vorgebrachte Einwendunge wie „War doch nur ein so kurzes Telefonat“, „War doch gar keine Erstberatung“, „Wollte doch nur kurz mit dem Rechtsanwalt sprechen“, ließ das AG nicht gelten.

 

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Erstberatungskosten von 249,90 gerechtfertigt - Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Erstberatung AG Dusseldorf

Amtsgericht Düsseldorf 53 C 147/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 02.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR (in Worten: zweihundertneunundvierzig Euro und neunzig Cent) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 249,90 € nach §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 34 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter über die Rechtsberatung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Flugverspätungsforderungsangelegenheit zustande gekommen. Der Kläger hat zur Prüfung der Angelegenheit vom Beklagten Unterlagen angefordert, die der Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat den Sachverhalt erarbeitet und rechtlich geprüft. Der Kläger hat mit dem Beklagten die Forderungsangelegenheit im Rahmen einer Erstberatung erörtert.
Mit Rücksicht auf den Aufwand des Klägers (alle Telefonate Auswertung und Vorbereitung der Beratung) ist eine Erstberatungsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer i.H.v. 249,90 € nach §§ 34 Abs. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG entstanden. Der Kläger hat die Gebührenforderung ordnungsgemäß nach §§ 8, 10 RVG gegenüber dem Beklagten abgerechnet. 

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides im Verzug (§ 284, 291 BGB). Die Höhe des Verzugszinssatzes ergibt sich aus §288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 249,90 EUR festgesetzt.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
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Erstberatung durch Anwalt kostet 249,90 - Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Amtsgericht Dachau 4 C 507/18

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit xxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Amtsgericht am 26.07.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes

Anerkenntnisurteil:

(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)

Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Diese Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
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Erstberatungskosten durch anwaltliche Erstberatung in Höhe von 249,90 EUR sind gerechtfertigt - Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Amtsgericht Tettnang 10 C 558/18

Beschluss

In dem Rechtsstreit xxx

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jan Bartholl, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin

gegen

xxx

wegen Rechtsanwalts-/-beistandshonorar

hat das Amtsgericht Tettnang durch den Direktor des Amtsgerichts beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Der Streitwert wird auf 249,90 € festgesetzt.

Der Verhandlungstermin wird aufgehoben, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (Beklagt hat Erstberatung Kosten 249,90 € gezahlt).

Beantwortet von (1,800 Punkte)
0 Punkte
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