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Hallo zusammen, hab eine wichtige Frage:

Meine Frau hatte im Internet einen Fachanwalt für unser Problem rausgesucht. Auf der Webseite stand, dass man erstmal kostenlose Erstberatung bekommt, also Problem schildert und dann der Anwalt erklärt, was man machen kann. Meine Frau hat dann in der Kanzlei angerufen. Dann hat sie der Anwältin unsere Unterlagen per mail zugeschickt und ganz kurz (wirklich nur ganz kurz) mit der Anwältin gesprochen. Die Anwältin meinte, dass man da wohl was machen kann, aber wir waren irgendwie nicht überzeugt und haben es ertsmal gelassen. Wir haben nichts unterschrieben, das habe ich der Anwältin jetzt auch geschrieben, wir haben keinen Vertrag und keine Vollmacht unterschrieben.

Jetzt nach mehreren Monaten !!! erhalten wir plötzlich eine Rechnung von der Anwältin und sollen 249,90 € zahlen - für was!?? Wir dachten erst es wäre ein Fehler von der Anwältin. Aber die Anwältin hat gesagt, dass sie meine Frau beraten hätte. Ja, beraten und verkauft! Das kann doch nicht sein, dass eine Anwältin 249,90 € nehmen kann, wenn man nur ein kurzes Telefonat mit der geführt hat.

Wir kennen uns nicht aus und wollen wissen, was man dagegen machen kann.

Auf der Rechnung über 249,90 EUR der Anwältin steht, dass die Erstberatung wegen §34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Verbrauchern auf 249,90 EUR begrenzt ist. Gibt es denn da nicht noch weitere Begrenzungen. 249,90 EUR für eine Erstberatung ist ja nicht wirklich billig. Dürfen Anwälte in Deutschland wirklich 249,90 € für ein Telefonat berechnen?

Ich habe im Internet leider nur sehr viele Seiten von Anwälten gefunden, die alle bis zu 249,90 € für eine Ertsberatung nehmen. Ich befürchte fast, dass wir uns vorher leider wohl zuwenig erkundigt haben. Aber wenn ihr noch einen Tip habt, wäre das super!

Vielen Dank schon mal

Stephan
Gefragt in Rechtsberatung von
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12 Antworten

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Amtsgericht Burg

Aktenzeichen 3 C 378/18

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Burg im Verfahren gem. §495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 05.10.2018 am 09.10.2018 durch die Richterin am Amtsgericht Walter für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kann gemäß §§ 575, 611, 612 BGB 34 RVG die Zahlung von 249,90 beanspruchen.

Zwischen den Parteien hat am ... eine telefonische Erstberatung stattgefunden, die entsprechend § 34 RVG zu vergüten ist. Das Telefongespräch, das fast eine Stunde dauerte, ist nicht mit Plauderei abzutun, zumal unstreitig auch über die Kosten des angestrebten Verfahrens gesprochen wurde. Da keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, ist unabhängig von der Länge des Gespräches höchstens die im gesetz angegebene Gebühr entstanden, die auch abgerechnet wurde. Ein Hinweis, dass dieses Gespräch Gebühren auslöst, bedurfte es nicht, da der Beklagte nicht erwarten konnte, dass eine Befassung mit den eingereichten Unterlagen kostenlos erfolgt.

Beantwortet von (1,800 Punkte)
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Amtsgericht Starnberg

Az.: 1 C 983/18

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit der Klägerin
-Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Bartholl Jan, Mommsenstraße 58, 10629 Berlin,

gegen

Beklagter
-Prozessbevollmächtigter Dr. jur. W

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Richter am Amtsgericht Jehle am 18.10.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495a ZPO folgendes

ENDURTEIL

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.01.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin gem §§ 34 RVG, 611, 612, 675 BGB die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung für eine anwaltliche Erstberatung.

Entsprechend befand und befindet er sich mit der Bezahlung dieses Betrages in Verzug und ist daher gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zu Erstattung der weiter geltend gemachten Zinsen verpflichtet.

Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der eingeklagten Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG bereits aus dem eigenen Klageerwiderungsvortrag des Beklagten.

Danach hat er sich unstreitig unter dem Betreff Flugverspätung mit E-Mail vom 15.09.2016 wegen einer Anfrage wegen einer Flugverspätung an die Klägerin gewandt. Auf entsprechende Aufforderung schickte er des Weiteren unstreitig am 20.09.2016 sämtliche gewünschten Unterlagen, inklusive Flugtickets/Bordkarten sowie auch rechtliche Entscheidungen etc. an die Klägerin. Darüber hinaus fand ebenfalls unstreitig am 10.10.2016 ein Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem die Klägerin zwar nach den Ausführungen des Beklagten „... nur die Angaben, die ich bereits recherchiert und geschickt habe bestätigt...“ habe, ohne neue Infos zu geben. Damit bestätigt der Beklagte jedoch zugleich, dass die fragliche Rechtsangelegenheit zwischen der Klägerin und ihm erörtert wurde. Auch wird hieraus für das Gericht deutlich, dass sich die Klägerin im Vorfeld mit der Rechtslage und den vom Beklagten an sie übersandten Unterlagen befasst haben muss.

In rechtlicher Hinsicht führ all dies zum Entstehen einer Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 RVG, wobei sich auch die geltend gemachte Höhe von 190,00 EUR netto in dem dort besagten Rahmen hält. Gemäß § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die entgegengenommene Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei einer Beauftragung eines Anwalts grundsätzlich der Fall, so dass entsprechend eine anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich vergütungspflichtig ist.

Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang dennoch von einer unentgeltlich erbrachten Anwaltsleistung der Klägerin ausgehen will, so ist er hierfür beweisbelastet, wobei seine diesbezüglichen Darlegungen und übersandten Unterlagen zur Führung eines solchen Beweises nicht ausreichen. Vielmehr bleibt es bei der bloßen Behauptung, es habe keine entsprechende Beauftragung und auch keine Beratung gegeben.

Des Weiteren ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die entsprechende Auftragserteilung zu einer anwaltlichen Beratung zum einen – wie hier – auch konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann und zum anderen eine Beratung im gebührenrechtlichen Sinne bereits dann beginnt, wenn der Anwalt die für seine beauftragte Beratung notwendigen Informationen vom Ratsuchenden entgegennimmt (so ist etwa auch die erbetene Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Prozessgebühren bereits eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG).

Fazit: Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die eingangs geschilderten unstreitigen Fakten, die sich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst ergeben, führt nach alledem ohne weiteres zu einem Gebührenanspruch der Klägerin für eine Erstberatung nach § 34 RVG, so dass die Klage vollumfänglich zuzusprechen war.

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