Hallo Stephan,
deine Frau hat ein Telefonat mit einer Anwältin geführt, für das ihr nun eine Rechnung über 249 Euro für eine "Erstberatung" bekommen habt.
Deine Anwältin hat bereits auf § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen:
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, (...) soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Nach diesem Paragraph richtet sich die Vergütung, § 612 BGB, zwischen Mandant und Rechtsanwalt - zumindest für Verbraucher, wie du einer bist, § 13 BGB.
Ein solche Vergütung muss auch nicht angekündigt werden:
AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.14, Az.: 21 C 979/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Steinfurt, Az.: 21 C 979/13 reise-recht-wiki.de)
Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden.
> In diesem Fall wurde ein Beratungsvertrag unterschrieben, und durch das AG Steinfurt festgestellt, dass deshalb eine Vergütung geschuldet ist.
AG München, Urteil vom 14.11.2003, Az.: 191 C 26286/03 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München, Az 191 C 26286/03 reise-recht-wiki.de)
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 91 C 582/12 (18) (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Wiesbaden, Az. 91 C 582/12 (18) reise-recht-wiki.de)
Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.
Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass er von einer unentgeltlichen Beratung ausgehe und der Kläger sich darauf eingelassen hätte. Für seine dahingehende Behauptung hat der Beklagte keinen zulässigen Beweis angeboten.
Insofern ist davon auszugehen, dass auch eine Erstberatung zu vergüten ist.
Dem könnte entgegenstehen, dass auf der Website eine kostenlose Erstberatung angeboten wird, und zwar im Sinne des Urteils des AG Wiesbaden. Dort wurde klargestellt, dass, falls der Mandant von einer unentgeltlichen Beratung ausgeht, dies von ihm klar geäußert werden muss. Diese Äußerungen müssen im Weiteren auch zulässig nachträglich belegt werden können, und es könnte hilfreich sein auch den Hinweis auf der Website der Anwältin festzuhalten.
Alles in Allem ist dies aber ein schwieriges Thema, und mein Beitrag soll ausdrücklich keinen Rechtsrat darstellen, sondern nur meine eigene Sicht auf die Dinge anhand der von dir gegebenen Daten.
Dieser Forumsbeitrag könnte dir vielleicht noch weiterhelfen.