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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich kann man bei einer Flugverspätung oder sogar einer Annullierung einen Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Leider ist in Ihrem Fall der Anwendungsbereich jedoch nicht eröffnet. Denn Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Flug in einem Mitgliedstaat startet- dazu gehört Abu Dhabi leider nicht oder zumindest von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Auch dies ist bei Etihad leider nicht der Fall.

Jedoch könnte Ihnen einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Die Anspruchsgrundlage dafür ist Art. 19 des Montrealer Übereinkommens:

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Verspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht. Einen solchen Anspruch können Sie gegen Etihad geltend machen.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

In der Regel haben Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

„Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.“

Dazu muss die Fluggastrechteverordnung aber auch auf Ihren Fall anwendbar sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Man muss allerdings in Ihrem Fall darauf achten, ob es sich um einen einheitlichen Flug handelt oder ob es sich um einem Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren handelt. Dies ist der Fall, wenn sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug teilen. Sie fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern.

Ist dies der Fall, ist die Verordnung anwendbar. Wenn der Stopp in Abu Dhabi allerdings nur ein kurzer Zwischenstopp ist, ist die Verordnung leider nicht anwendbar.

Im ersten geschilderten Fall könnten Sie nun theoretisch Ausgleichsleistungen iSv Art 7 der VO geltend machen.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall könnten sich ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Hiernach handelt es sich bei dem Canceln eines Fluges um eine Annullierung im Sinne des Art. 5 VO. Eine solche Annullierung hat grundsätzlich zur Folge, dass Sie u.a. bestimmten weiteren Voraussetzungen gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben.

Voraussetzung hierfür ist es jedoch zunächst, dass die Verordnung überhaupt auf ihren Flug Anwendung findet. Gem. Art. 3 VO gilt diese VO immer dann, wenn Sie einen Flug haben, der entweder aus der EU startet oder einen Flug, der in die EU zurückführt, wenn dieser Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wurde. Auf den ersten Blick erscheint die erste Voraussetzung auf ihrem Flug gegeben zu sein. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGHs, dass im Rahmen der Fluggastrechte-VO ein Flug nicht die gesamte gebuchte Strecke darstellt, sondern in dem Fall wie hier, in dem die Reise aus mehreren Teilflügen besteht, dass jede Strecke separat einen Flug darstellt. (Vergl. u.a. EuGH Rs: Folkerts - Air France, bei Google nachzulesen unter " C-11/11 reise-recht-wiki.de") Daran ändert auch grundsätzlich die Tatsache nichts, dass beide Flüge gemeinsam gebucht wurden.

D.h. für ihren Fall, dass ihre Reise aus zwei Flügen besteht: 1. Flug Frankfurt - Abu Dhabi mit Air Berlin und 2. Flug Abu Dhabi - Bangkok mit Etihad. Von Bedeutung ist hier der zweite Flug. Dieser fällt jedoch nicht in den oben beschriebenen Anwendungsbereich, da er einen Flug ohne Bezug zur EU darstellt. Daher können Sie nach der Fluggastrechte-VO keine Rechte gegen Etihad geltend machen.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Flug wurde gecancelt. Eine Annulierung ihres Fluges liegt vor.

Eine Annulierung liegt nach Definition immer dann vor, wenn der ursprünglich geplante Flug nicht angetreten werden kann und der Start daher aufgegeben wird.

Nun gilt es zu prüfen, ob die VO (EG) 261/2004 auf ihren Fall anwendbar ist.

Dies ist zu verneinen, da sie weder aus einem Mitgliedsstaat der Verordnung starten, noch mit einer Airline fliegen, welche in einem der Mitgliedsstaaten beheimatet ist.

Nun gilt die VO (EG) 261/2004 nicht. Das Montrealer Übereinkommen hingegen trifft in Ihrem Fall zu.

Nach Art. 19 MÜ muss der Luftfrachtführer Schäden, die durch Verspätung beim Transport von Gütern, Gepäck und Reisenden entstanden sind, ersetzen, wenn nicht erwiesen ist, dass alles getan wurde, um diese Schäden zu vermeiden.

Dies scheint nicht vorzuliegen, Etihad wäre hier in der Nachweispflicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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