Hallo Fragesteller,
In der Regel haben Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
„Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.“
Dazu muss die Fluggastrechteverordnung aber auch auf Ihren Fall anwendbar sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Man muss allerdings in Ihrem Fall darauf achten, ob es sich um einen einheitlichen Flug handelt oder ob es sich um einem Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren handelt. Dies ist der Fall, wenn sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug teilen. Sie fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern.
Ist dies der Fall, ist die Verordnung anwendbar. Wenn der Stopp in Abu Dhabi allerdings nur ein kurzer Zwischenstopp ist, ist die Verordnung leider nicht anwendbar.
Im ersten geschilderten Fall könnten Sie nun theoretisch Ausgleichsleistungen iSv Art 7 der VO geltend machen.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).