Ich wäre sehr vorsichtig, irgendwelche Inkassobüros zu beauftragen. Gerichte sehen Inkassobüros traditionell sehr kritisch und häufig bekommt man die Kosten von einem Inkassobüro nicht wieder.
Hier findest Du ein Urteil von Rechtsanwalt Holger J. Herrlicher aus München. Dort hatte das Amtsgericht Erding, was Urteile für den Münchener Flughafen spricht, entschieden, dass ein Verbraucher, der erst ein Inkassobüro (hier wohl flightright GmbH aus Potsdam) mit der Durchsetzung seiner Fluggastansprüche beauftragt hat und dann einen Anwalt einschaltet, die Kosten für das Inkassobüro nicht ersetzt erhält. Hätte der Verbraucher direkt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, hätte es keine Probleme gegeben und die Rechtsanwaltskosten hätte das AG Erding zugesprochen, aber erst ein Inkassobüro und dann noch einen Anwalt geht nicht, hat das Gericht geurteilt. Auch die Stiftung Warentest rät in einem Artikel, am besten sofort zum Anwalt zu gehen (und nicht erst zu einem Inkassobüro):
„Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05)“
Hier noch das Urteil vom Amtsgericht Erding (AG Erding, Urteil vom 13.05.2015, Aktenzeichen 4 C 420/15):
Verbraucher hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, wenn zuvor ein Rechtsdienstleister (flightright GmbH) die Forderung durchzusetzen versucht hat.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Beitreibung der Ausgleichsforderung erfolgte zwar nach Verzugseintritt und stellt grundsätzlich eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, die im Regelfall dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und nicht gegen § 254 BGB verstößt (vgl. Palandt/Grüneberg [73.Aufl. 2014], § 286 Rn. 45). Vorliegend ist aber zu sehen, dass der Kläger vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten bereits die flightright GmbH mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt hatte. Die flightright GmbH ist gerichtsbekannt ein professionelles, auf Erfolgshonorarbasis agierendes Inkassounternehmen, das sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung spezialisiert hat.
Es ist vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb nach einem erfolglosen Mahnschreiben der flightright GmbH zusätzlich noch ein Anwalt mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt wurde.
Ist ja irgendwie auch logisch. Warum soll man erst irgendwelche Büros einschalten. Am besten gleich zu einem Fachanwalt. Die regeln alles