Lieber Fragensteller,
die Frage nach den Kosten eines Rechtsstreites ist in der ZPO in den Normen §§ 91 ff ZPO geregelt. Den Grundsatz der Kostentragungspflicht enthält hierbei § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Dort heißt es:
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
D.h. für ihre Frage: Gewinnen Sie in dem Rechtsstreit zu 100 %, d.h. es wird ihnen genau das vom Gericht zugesprochen, was Sie in ihrer Klage verlangt haben, muss die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites tragen. Hierzu gehören nach §91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei.
Das bedeutet, für den Fall, dass Sie als Fluggast zu 100 % obsiegen, die Fluggesellschaft die Kosten für ihren Rechtsanwalt zu erstatten hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie ihren Rechtsanwalt zunächst nicht selbst bezahlen müssen. Denn Sie bekommen die Kosten ja gem. § 91 ZPO erst im Nachhinein von der Fluggesellschaft erstattet.
Gewinnen sie den Rechtsstreit nicht zu 100 % ist die Kostentragungspflicht nach § 92 ZPO geregelt. Hiernach wird regelmäßig eine Kostenquote gebildet und jeder der Parteien muss den Anteil an den Kosten des Rechtstreites tragen, zu dem er den Rechtsstreit gewonnen bzw. verloren hat.