Sehr geehrter Fragesteller,
Sie geben eine Flugverspätung von 5 Stunden und 37 Minuten von Bangkok nach Köln an. Es könnten sich für Sie Ansprüche gegenüber Eurowings aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
a) EU-Fluggastrechteverordnung
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Sie wurden mit einer deutschen Fluggesellschaft befördert. Daher ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar.
b) Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung. Bei Ihrer Verspätung von über 5 Stunden liegt dieser Fall vor.
Dazu ein Urteil:
EuGH- Sturgeon Urteil, Az.: C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Ihr Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km: 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 €.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Hier geben sie als Grund für die Verspätung Ihrer Maschine eine andere, ebenfalls verspätete Maschine an. Dies ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie es etwa schlechte Wetterbedingungen wären, sondern ein Umstand, welcher sich im Machtbereich der Fluggesellschaft befindet.
Deshalb könnten Sie, wie Sie bereits sagten, möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben.
Diese Ausgleichsleistung müssten Sie für eine eventuell mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihre Ansprüche geltend machen. Ihrer Nachricht konnte ich nicht entnehmen, ob Sie stattdessen auf eine Zahlung warten, was im Zweifel vergeblich wäre.