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+2 Punkte
Wir waren mit IBERIA/Iberia express über Silvester auf den Kanaren. Auf dem Rückflug war ein Umstieg in Madrid notwendig. Die Zeit für den Umstieg (ca. 10 Minuten) war jedoch recht knapp, da der Flug von den Kanaren ca 45 Minuten verspätet war. Wir haben den Flieger noch bekommen, aber leider waren alle 4 Gepäckstücke nicht mehr mitgekommen. So standen wir dann ohne unser aufgegebenes Gepäck am Düsseldorfer Flughafen. Wir reklamierten dies, der Sachverhalt wurde aufgenommen und wir konnten mit dem Taxi zu unserem Auto fahren. Im Gepäck waren allerdings auch zwei Kindersitze, Ein Sitz war noch im Auto, enes unserer Kinder ohne Kindersitz rund 200 km mit dem PKW befördert werden mussten.

Folgende Fragen:

a.) wäre auf dem Transport ein Unfall passiert und ein Kind verletzt worden, was hätte dem Fahrer für ein Strafmaß erwarten können?

b.) Es war ca 23:15 Uhr einen Ersatzsitz hätten wohl wir nicht bekommen. Hätten wir in einem Hotel übernachten können bzw. wenn wir doch einen neuen Sitz erworben hätten die Kosten nach dem Montrealer abkommen erstattet bekommen?

MfG

Roger Hannsmann
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+2 Punkte

7 Antworten

+1 Punkt

Hallo, Herr Hannsmann!

Die erste Ihrer Fragen werde ich leider nicht beantworten können, da sie zu speziell ist und wahrscheinlich auch nicht pauschal beantwortet werden kann. Das einzige, was ich zum Thema auf die Schnelle gefunden habe, ist, dass es für das Fahren ohne Kindersitz ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro gibt.

Ihre zweite Frage kann in diesem Forum im Sinne der ersten Orientierungshilfe beantwortet werden.

Das Montrealer Übereinkommen reguliert Fälle von Gepäckverspätungen.

Art. 19 MÜ schreibt dazu folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Wird das Gepäck also zu spät ausgeliefert, muss die Fluggesellschaft die Kosten erstatten, die mit der Gepäckverspätung kausal zusammenhängen. Solche Kosten entstehen meist und typischerweise dann, wenn das Gepäck im Urlaub verspätet ankommt und der Fluggast ersatzweise Kleidung, Kosmetika etc. kaufen muss.

Bei einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug zum Wohnort entstehen solche Kosten meist nicht. Das Montrealer Übereinkommen macht jedoch keinen Unterschied zwischen dem Ort, an dem eventuelle Kosten entstehen. Es müssen alle mit der Gepäckverspätung im Zusammenhang stehende und unumgängliche Ausgaben erstattet werden.

Es geht aus Ihrer Beschreibung nicht ganz klar hervor, warum Sie eine Hotelübernachtung (im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Kindersitzes) bräuchten. Wäre oder war das Gepäck am darauffolgenden Tag angekommen? Oder hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen neuen Kindersitz am nächsten Tag zu kaufen. In jedem Fall, sofern die Hotelübernachtung notwendig und unverzichtbar gewesen wäre, könnten Sie die Kostenerstattung dafür verlangen.

Die Anschaffung eines neuen Kindersitzes wäre eine notwendige und unverzichtbare Ausgabe gewesen. Die Kosten (oder wenigstens einen Teil davon) dafür hätten Sie folglich aller Voraussicht nach auch erstatten bekommen. Es könnte auch sein, dass Sie nur einen Teil der Kosten für den Sitz bekommen hätten, weil Sie den nach Erhalt Ihres Gepäcks nicht mehr brauchen. Ganz sicher bin ich mir da aber leider nicht, da jeder Fall unterschiedlich ist und es auch auf die Details ankommt.

Im Übrigen bleibt es anzumerken, dass die Schäden aufgrund der Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach dem Erhalt des Gepäcks bei der Fluggesellschaft angezeigt werden müssen. Die maximale Höhe der möglichen Entschädigung für Gepäckschäden beträgt etwa 1.300 Euro (pro Fluggast).

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Lieber Herr Hannsmann,

auf dem Rückflug von den Kanaren nach Düsseldorf über Madrid ist Ihr Gepäck nicht mitgekommen. Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 4.693 SZR, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können, müssen Sie rechtzeitig eine Schadensanzeige machen. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az.: 9 C 244/13 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

In Ihren Ausführungen erwähnen Sie, dass Sie diesen Vorfall bereits reklamiert haben und der Sachverhalt wurde aufgenommen. Damit gehe ich von einer fristgerechten Schadensanzeige aus.

Nun sind leider auch die zwei Kindersitze nicht mitgekommen und Sie haben Ihre Kinder ohne Kindersitz transportiert. Es ist natürlich etwas problematisch inwieweit Sie Sachen nachkaufen können, da Sie sich auf dem Rückflug befunden haben, als Ihr Gepäck nicht mitkam. Jedoch hätten Sie die Kindersitze für die Fahrt gebraucht und somit durchaus ein Recht diese nachzukaufen und sich die Kosten erstatten zu lassen. Da dies jedoch um die Uhrzeit nicht möglich war, hätten Sie eine Unterkunft aufsuchen sollen um eine günstige Zeit abzuwarten und die Kindersitze zu kaufen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 8einfach zu finden bei Google  unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Sehr geehrter Herr Hansmann,

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Wenn Sie ein Kind, welches aufgrund seines Alters bzw. seiner Körpergröße einen Kindersitz benötigt, lediglich anschnallen und ohne Kindersitz befördern, kommt auf den Fahrer im Fall einer Kontrolle nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zu.

2. Nach dem Übereinkommen von Montreal haben Sie gem. Art. 19 MÜ im Fall einer Gepäckverspätung einen Anspruch gegen die Airline, welche Sie befördert hat, all diejenigen Schäden ersetzt zu bekommen, die Ihnen durch die verspätete Gepäckbeförderung entstanden ist. D.h. Sie können grundsätzlich für all die Schäden Ersatz verlangen, die Ihnen allein aufgrund der Verspätung der Gepäckbeförderung entstanden sind und ohne diese Verspätung nicht entstanden wären. In dem von Ihnen geschilderten Fall wären das zweifelsfrei auch die Kosten für das Leihen oder Kaufen eines Ersatzkindersitzes, da sie einen solchen Sitz unbedingt direkt nach der Ankunft am Flughafen für ihr Kind benötigten.

Die Frage, ob Sie für den Fall, dass Sie keinen Ersatzkindersitz bekommen hätten, auch die Kosten für eine Übernachtung im Hotel ersetzt bekommen hätten, ist meiner Meinung nach vor allem davon abhängig, ob dies notwendige und angemessene Kosten sind, die sich allein aus der Gepäckverspätung ergeben haben. Denn nur dann, wenn Kosten z.B. für Ersatzbeschaffung oder Unterbringung ect. angemessen und notwendig in der Situation waren, müssen Sie von der Airline auch ersetzt werden.

Problematisch wäre hierbei meiner Meinung nach zunächst, ob es für Sie nicht ohnehin eine andere Möglichkeit gegeben hätte, vom Flughafen mit ihren Kindern nach Hause zu kommen, die billiger gewesen wäre, als eine Übernachtung im Hotel. D.h. hätten Sie auch die Möglichkeit gehabt z.B. mit dem Zug nach Hause zu fahren und dies wäre günstiger als eine Übernachtung der ganzen Familie im Hotel, wären Übernachtungskosten wohl nicht mehr als notwendig und angemessen zu beurteilen. Ein weiterer wichtiger Punkt wäre meiner Meinung nach weiterhin, dass wohl die Kosten für die Übernachtung ihrer gesamten Familie wohl nicht notwendig gewesen wäre. Denn nach ihrer eigenen Schilderung hatten Sie ja noch für ein Kind einen Kindersitz im Auto und sie waren 2 Erwachsene. D.h. einer von den Eltern hätte mit einem Kind ohne Probleme nach Hause fahren können, sodass in einer solchen Situation wohl auch nur die Übernachtungskosten für einen Erwachsenen und 1 Kind überhaupt notwendig gewesen wären. Daher ist eine pauschale Antwort, ob die Kosten übernommen worden wären, hier nicht gegeben werden. Vielmehr wäre dies von der Abwägung der Airline abhängig. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Airline dies nicht ohne Weiteres bezahlt hätte.

Zu beachten ist bei einem Schadenersatzanspruch nach dem Übereinkommen von Montreal außerdem, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn die Airline die verspätete Gepäckbeförderung auch zu vertreten hat. Dies könnte in Ihrem Fall deshalb problematisch sein, da Sie schrieben, dass Sie für das Umsteigen nur 10 min Zeit hatten. Wenn Sie die Verbindung bereits mit einer solchen regulären Umsteigezeit buchten, stellt sich die Frage, ob Sie nicht in einem solchen Fall auch eine gewisse Mitschuld an dem Schaden tragen, da Ihnen hätte klar sein müssen, dass eine solche Umsteigezeit zu kurz ist und u.U. ihr Gepäck nicht weiterbefördert werden kann.

Weiterhin sollten Sie beachten, dass ein Schadenersatzanspruch gem. 22 Abs. 2 MÜ pro Person auf einen Haftungshöchstbetrag von 1131 Sonderziehungseinheiten beschränkt ist. D.h. die Airline muss den Schaden nur bis zu dieser Höhe ersetzen, auch wenn der Schaden tatsächlich höher war.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Tag, Herr Hannsmann!
 

Frage a)
„Wäre auf dem Transport ein Unfall passiert und ein Kind verletzt worden, was hätte dem Fahrer für ein Strafmaß erwarten können?“

Ist ein Kind nicht vorschriftsgemäß im Kraftfahrzeug gesichert, d.h. Nur mit einem Gurt, aber ohne Sitz gesichert, ist mit einem Bußgeld von ca. 30 Euro zu rechnen. Punkte oder ein Fahrverbot sind keine Konsequenzen.

Zu der Frage, welches Strafmaß bei einem Unfall auf den Fahrer zukommen würde, ist immer ein Ermessen des Einzelfalls. Es kommt zunächst auf den Tatbestand an sich (Körperverletzung oder Totschlag) an. Zudem muss auch zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit der Tat unterschieden werden.

 

Frage b)
„Es war ca 23:15 Uhr einen Ersatzsitz hätten wohl wir nicht bekommen. Hätten wir in einem Hotel übernachten können bzw. wenn wir doch einen neuen Sitz erworben hätten die Kosten nach dem Montrealer abkommen erstattet bekommen?“

 

Gemäß Art 19 des MÜ muss der jeweilige Luftfrachtführer jeden Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Umfasst werden hiervon allerdings in der Regel nur materielle Güter, die infolge der Verspätung auftreten, wie z.B. das Ersatzbeschaffen von Kleidung und Kosmetika.

Dies gilt auch wenn, beispielsweise wie bei Ihnen auf dem Rückflug, ein solcher Schaden auftritt, der zwar nichts mit der vermissten Kleidung zu tun hat, allerdings eine Hotelübernachtung oder anderweitige Beförderung zum Heimatort erfordert. Somit hätten Sie tatsächlich in einem Hotel übernachten können, und diese Übernachtungskosten dann damit rechtfertigen, dass es aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen wäre, ordnungsgemäß nach Hause zu fahren. Ebenso hätten Sie sich die Ersatzkosten für einen neuen Kindersitz erstatten lassen können.

 

 

Wichtig ist, dass Sie den Schaden so schnell wie möglich melden, damit mögliche Ansprüche nicht verloren gehen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Zur ersten Frage:

 

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog würde eine Bußgeldzahlung in Höhe von 30 € fällig. Das ergibt sich aus § 21 Absatz 1a StVO. Darüber hinaus wäre der Fahrer des Wagens vielleicht auch strafrechtlich zu verfolgen. Dies ist aber eine sehr komplex Frage, deren Beantwortung nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen kann. Daher hier nur eine ganz grobe Darstellung: Es käme wohl eine Strafbarkeit nach § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder eine Strafbarkeit nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) in Betracht. Ob es aber im Falle eines Unfalls überhaupt zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt, kann nicht pauschal festgestellt werden.

 

Zur zweiten Frage:

 

Bei der Verspätung von Gepäck richten sich die Ansprüche nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Hier steht, dass der Luftfrachtführer, in Ihrem Fall also Iberia, den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entstanden ist. Fraglich ist nun, was von dem Begriff des Schadens umfasst ist. Dies ist wohl eine Frage der Auslegung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dazu am 13.06.2013 entschieden (das Urteil finden Sie wenn sie 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de googeln), dass nur solche Anschaffungen ersetzt werden, die notwendig und angemessen sind. Beispielhaft zählt es unter anderem Unterwäsche und einen Satz Oberbekleidung auf.

 

Ein anderes Gericht (Urteil googeln mit 142 C 392/14 reise-recht-wiki.de) verneint einen Schaden, wenn solche Gegenstände gekauft werden, die nach der Auslieferung des eigenen Gepäcks weiter zur Verfügung stehen.

 

Natürlich gibt es keine Gerichtsentscheidung, die genau auf Ihren Fall passt. So kann ich nur nach Lektüre der oben genannten Urteile eine persönliche Einschätzung dazu abgeben, ob in Ihrem Fall ein Kindersitz eine notwendige und angemessene Aufwendung gewesen wäre.

 

Auch in Ihrem Fall könnte der Kindersitz natürlich nach Erhalt des „alten“ Kindersitzes weiter benutzt werden. Anders als bei einer Hose oder einem T-Shirt hat man aber in der Regel nur einen Kindersitz je Kind. Ihre beiden Kinder sind bereits mit Kindersitzen ausgestattet, sodass sich für Sie aus dem neu gekauften Sitz kein Nutzen mehr ziehen lässt. Angesichts der enormen Wichtigkeit eines Kindersitzes für die Sicherheit auf einer Strecke von 200 km würde ich persönlich den Kauf als notwendig und angemessen einschätzen. Dann hätten Sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen von Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, wobei die Haftungsgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten zu beachten ist. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit ungefähr knapp 1400 €, Sie könnten also das Geld für einen Kindersitz bis zu einer Höhe von knapp 1400 € ersetzt bekommen.

Der Kauf eines Kindersitzes wäre wohl dann nicht angemessen, wenn es deutlich günstiger wäre, die ganze Familie in einem Hotel unterzubringen und auf die Ankunft des Kindersitzes und des restlichen Gepäcks zu warten. Dies setzt natürlich eine absehbare Wartezeit voraus. Man wird von Ihnen nicht verlangen können, dass Sie unbegrenzt am Flughafen ausharren, um Ihr Gepäck inklusive Kindersitz in Empfang zu nehmen.

Beantwortet von (2,080 Punkte)
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Zur ersten Frage:

 

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog würde eine Bußgeldzahlung in Höhe von 30 € fällig. Das ergibt sich aus § 21 Absatz 1a StVO. Darüber hinaus wäre der Fahrer des Wagens vielleicht auch strafrechtlich zu verfolgen. Dies ist aber eine sehr komplex Frage, deren Beantwortung nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen kann. Daher hier nur eine ganz grobe Darstellung: Es käme wohl eine Strafbarkeit nach § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder eine Strafbarkeit nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) in Betracht. Ob es aber im Falle eines Unfalls überhaupt zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt, kann nicht pauschal festgestellt werden.

 

Zur zweiten Frage:

 

Bei der Verspätung von Gepäck richten sich die Ansprüche nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Hier steht, dass der Luftfrachtführer, in Ihrem Fall also Iberia, den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entstanden ist. Fraglich ist nun, was von dem Begriff des Schadens umfasst ist. Dies ist wohl eine Frage der Auslegung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dazu am 13.06.2013 entschieden (das Urteil finden Sie wenn sie 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de googeln), dass nur solche Anschaffungen ersetzt werden, die notwendig und angemessen sind. Beispielhaft zählt es unter anderem Unterwäsche und einen Satz Oberbekleidung auf. Ein anderes Gericht (Urteil googeln mit 142 C 392/14 reise-recht-wiki.de) verneint eine Schaden, wenn solche Gegenstände gekauft werden, die nach der Auslieferung des Gepäcks weiter zur Verfügung stehen. Natürlich gibt es keine Gerichtsentscheidung, die genau auf Ihren Fall passt. So kann ich nur nach Lektüre der oben genannten Urteile eine persönliche Einschätzung dazu abgeben, ob in Ihrem Fall ein Kindersitz eine notwendige und angemessene Aufwendung gewesen wäre. Auch in Ihrem Fall könnte der Kindersitz natürlich nach Erhalt des „alten“ Kindersitzes weiter benutzt werden. Anders als bei einer Hose oder einem T-Shirt hat man aber in der Regel nur einen Kindersitz je Kind. Ihre beiden Kinder sind bereits mit Kindersitzen ausgestattet, sodass sich für Sie aus dem neu gekauften Sitz kein Nutzen mehr ziehen lässt. Angesichts der enormen Wichtigkeit eines Kindersitzes für die Sicherheit auf einer Strecke von 200 km würde ich persönlich den Kauf als notwendig und angemessen einschätzen. Dann hätten Sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Rahmen von Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, wobei die Haftungsgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten zu beachten ist. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit ungefähr knapp 1400 €, Sie könnten also das Geld für einen Kindersitz bis zu einer Höhe von knapp 1400 € ersetzt bekommen.

Der Kauf eines Kindersitzes wäre wohl dann nicht angemessen, wenn es deutlich günstiger wäre, die ganze Familie in einem Hotel unterzubringen und auf die Ankunft des Kindersitzes und des restlichen Gepäcks zu warten. Dies setzt natürlich eine absehbare Wartezeit voraus. Man wird von Ihnen nicht verlangen können, dass Sie unbegrenzt am Flughafen ausharren, um Ihr Gepäck inklusive Kindersitz in Empfang zu nehmen.

Beantwortet von (1,340 Punkte)
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