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Der Flug BA 8733 von Frankfurt nach London City (LCY) wurde nach ca. 1 Stunde gecancelt. Angeblich wäre ein Crew Mitglied nicht da, obwohl es vorher hioess es wäre ein technischer Defekt am Flugzeug von British Airways. Wir wurden umgebucht mit British Airways nach Heathrow statt LCY und sind mit ca. 4 Stunden 30 Minuten Verspätung gelandet. British Airways hatte mir erst eine mail geschickt mit meiner reference number. Aber seitdem habe ich nichts mehr gehört trotz Mahnung.

Wie kann ich an unsere Entschädigung kommen? Muss British Airways die Entschädigung zahlen?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+2 Punkte

8 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt nach London City (LCY) wurde nach ca. 1 Stunde gecancelt. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Es gibt jedoch tatsächlich Situationen, in denen eine Fluggesellschaft trotz Verspätung oder Annullierung keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand ist. Das können unter anderem schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals sein.

Ihnen wurde als Grund genannt, dass der Flug gecancelt wurde, weil ein Crew Mitglied nicht da war. Zunäcsht muss geklärt werden, ob dies einen außergewöhnlichen Umstand darstelle kann.

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 -  Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

Folglich kann dies keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluggellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Crew stets vollständig ist.

Weiterhin wurde Ihnen als Grund genannt, dass ein technischer Defekt am Flugzeug von British Airways vorlag. Jedoch ist auch ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
 


LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.:  3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Damit kann sich British Airways auch nicht mit einem technischen Defekt exkulpieren. Da kein außergewöhnlicher Umstand vorlag, ist Bristish Airways dazu verpflichtet Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei, nach der Entfernung und Verspätung wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nach der Annullierung Ihres urspünglichen Fluges sind Sie umgebucht wurden auf einen anderen Flug. Sie sind mit einer Verspätung von 4h 30min gelandet. Zwischen Frankfurt und London liegt eine Entfernung von ca. 637,35 km vor. Damit steht Ihnen ein Anspruch in Höhe von 250 Euro je Fluggast zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass British Airways im vorliegenden Fall die Entschädigung leisten muss. Es kann durchaus sein, dass Sie durch nicht reagieren, versuchen Sie abzuwimmeln. Bleiben Sie dran und machen Sie Ihren Anspruch erneut schriftlich geltend. Sollte dies jedoch weiterhin erfolglos bleiben, so sollten Sie in Erwägung ziehen einen Anwalt einzuschalten.
 

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Sehr geehrter Fragesteller!

British Airways muss die Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde.

Zunächst zu Ihrem Anspruch. Ihr Abflugort liegt innerhalb der Europäischen Union, sodass der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 eröffnet ist. Die Entfernung zwischen London und Frankfurt beträgt etwas über 600 km, sodass gem. Art. 6, Abs. 1, li. a) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person haben könnten. Laut Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 kommt folgendes zur Anwendung:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Nun zu den von Ihnen genannten möglichen Verspätungsgründen.

(1) „Abwesenheit“ eines Crew-Mitglieds

Ein Besatzungsmitglied kann typischerweise aufgrund von zwei Vorkommnissen „nicht da“ sein: Krankheit und Überschreitung der maximal zulässigen Arbeitszeit. Beide Umstände sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich.

Sowohl Krankheitsfälle als auch Überschreitung der Arbeitszeit sind dem betrieblichen Risiko im Rahmen der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft zuzuschreiben. Für solche Fälle hat die Fluggesellschaft eine Ersatz-Crew bereit zu halten ((vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010, 3 C 598/10 (31), AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16))

Das Vorhalten einer Ersatz-Crew wäre auch insofern eine zumutbare und logische Maßnahme, da British Airways ihren Sitz und Drehkreuz in London hat.

(2) Technischer Defekt

Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt nur sehr selten einen außergewöhnlichen Umstand dar, da Fehler und Störung sowohl einen Umstand darstellen, mit dem die Fluggesellschaft rechnen muss, als auch durch regelmäßige und gewissenhafte Flugzeugwartung repariert werden sollen.

Vergleichen Sie folgende Urteile dazu:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az.: 3 C 1392/10 (31)

AG Köln, Urt. v. 10. 03. 2010, Az. 132 C 304/07

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, Az. 22 S 215/08

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)

Wenn die Fluggesellschaft auf Ihre Forderung nicht reagiert, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt am Main nach London City wurde annulliert. In einem solchen Fall können Ihnen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-Wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten durch die Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Eine Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorliegt. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann ein Streik des Bodenpersonals oder z.B. schlechte Wetterbedingungen sein.

Der Grund für die Annullierung im vorliegenden Fall war ein technischer Defekt am Flugzeug. Ein technischer Defekt stellt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.:  C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
 

British Airways ist im vorliegenden Fall also verpflichtet Ausgleichszahlungen an Sie zu leisten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und der Verspätung und wird in Artikel 7 der Verordnung näher bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und London City beträgt 753 km. Sie haben also einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von Frankfurt nach London wurde annuliert. Angeführte Gründe waren sowohl die Abwesenheit eines Crew Mitglieds, als auch ein technischer Defekt am Flugzeug. Sie landeteten mit einer Verspätung von 4 Stunden und 30 Minuten in London.

Ihre Frage ist nun, ob British Airways eine Entschädigung zahlen muss.

> Annulierung

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Artikel 5 der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

> Technischer Defekt als möglicher Ausschlussgrund

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

> Abwesenheit eines Crew Mitglieds als möglicher Ausschlussgrund

Ein Crew Mitglied könnte aus zwei Gründen abwesend sein. Zum einen wegen Krankheit, und zum anderen wegen der Überschreitung der Arbeitszeit. Fraglich ist, ob dies außergewöhnliche Umstände sind.

a) Krankheit

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 -  Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

Ein Krankheitsfall ist deshalb wahrscheinlich schonmal kein außergewöhnlicher Umstand.

b) Überschreitung der Arbeitszeit

Womöglich ist aber eine Arbeitszeitüberschreitung zur Exkulpierung qualifiziert.

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Auch eine Überschreitung der Arbeitszeit ist also in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

> Ergebnis

Weder die Abwesenheit eines Crew-Mitglieds, noch der durch British Airways angegebene technische Defekt sind als außergewöhnliche Umstände einzustufen, und befähigen die Fluggesellschaft wahrscheinlich nicht dazu sich von Ihrer Zahlungspflicht gegenüber Ihnen zu exkulpieren.

Ihnen könnte deshalb, angesichts der Strecke zwischen Frankfurt und London von knapp unter 800 km, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen über 250 Euro pro Fluggast zustehen. Sollte British Airways Ihnen diese Entschädigung nicht zahlen wollen, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-VO, denn laut Ihrer Schilderung wurde ihr Flug gem. Art. 5 VO annulliert, außerdem wurde Ihnen die Annullierung erst am Abflugtag mitgeteilt und Ihnen wurde auch kein Alternativflug angeboten, mit dem Sie ihr Ziel nicht mit einer maximalen Verspätung von 2 Stunden erreichen konnten (vergl. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO).

Allerdings ist die Airline gem. Art.. 5 Abs. 3 VO dann nicht zu einer Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierfür ist die Airline jedoch beweispflichtig, d.h. sie müssen genau darlegen, was der Grund für die Annullierung war, ob und wenn ja was sie getan haben, um die Annullierung zu vermeiden oder wieso es ihnen nicht möglich war diese zu vermeiden. Laut ihrer Schilderung ist dies zum einen noch nicht geschehen, zum anderen hat der BGH in einem Urteil zu außergewöhnlichem Umständen entschieden, dass unter außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich nur solche Umstände zu verstehen sind, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. D.h. insbesondere im Bezug auf die von Ihnen angedeuteten Probleme (fehlendes Crewmitglied, technischer Defekt), dass nur solche Ereignisse als außergewöhnliche Umstände qualifiziert werden können, die nicht in die Sphäre der Airline selbst fallen. Dies ist bei einem fehlenden Crewmitglied und technischen Problemen wohl aber anzunehmen, weshalb hierin wohl schon kein außergewöhnlicher Umstand liegt.

D.h. für Ihren Fall, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 250 € pro Person gegen die Airline haben.

Wenn Sie wie geschildert bereits die Airline zur Zahlung der Ausgleichsleistung aufgefordert haben und dieser auch bereits eine Frist zur Zahlung gesetzt haben und bis jetzt nichts passiert ist, sollten Sie die Inanspruchnahme eines Anwaltes mit Kenntnissen im Fluggastrecht in Erwägung ziehen, um ihren Anspruch gegenüber der Airline durchzusetzen. Wichtig ist auch, dass sie einen solchen Anspruch immer schriftlich, d.h. auch nicht per Email, geltend machen.

Viel Erfolg!
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Hallo,

ihr Flug wurde sehr kurzfristig gecancelt. Sie könnten nun aufgrund der Annulierung Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 haben.

Eine Annulierung ist dann gegeben, wenn der planmäßige Flug nicht durchgeführt werden kann und der Start daher abgesagt wird.

Nun gibt es Gründe, aus denen eine Airline keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Diese sind außergewöhnliche Umstände, sprich nicht beherrschbare und unvorhersehbare Ereignisse wie Vogelschlag oder Gewittersturm.

Als Argument wird Ihnen erklärt, dass ein Crewmitglied erkrankt sei und damit unpässlich.

Nun ist die Erkrankung eines Crewmitglieds allein der betrieblichen Sphäre einer Airline zuzurechnen und scheidet somit als außergewöhnlicher Umstand aus.

Der zweite Grund ist der technische Defekt an der Maschine. Dies kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, wenn der Defekt bestand, bevor die Maschine in die Hand der Airline übergeben wurde und diese dadurch keine Schuld trifft.

Nun ist dies nicht näher erläutert und damit davon auszugehen, dass dies ebenfalls nicht zutrifft.

Ihnen stehen somit Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) 261/2004 zu, die sich an ihrer Streckenentfernung bemessen:

-  Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Abschließend sollten Sie sich einen Fachanwalt hinzuziehen, damit ihre Ansprüche geltend gemacht werden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
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In einem Fall, in dem nicht klar ist, warum der Flug nicht stattfindet, besteht ein berechtigtes Interesse des Passagiers, den Grund für die Annullierung zu erfahren. Das liegt vor allem daran, dass eventuelle Ausgleichszahlungen nicht erbracht werden müssen, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Europäischen Fluggastrechteverordnung handelt.

 

Zwar kannst du nicht jegliche Informationen bekommen, die du vielleicht gern hättest, dazu das Urteil vom Amtsgericht Charlottenburg:

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

(bei Interesse am vollständigen Text einfach googeln Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de)

 

Allerdings hat man grundsätzlich einen Auskunftsanspruch, wenn man Informationen benötigt, um seine Rechte geltend zu machen, dazu das Amtsgericht Rüsselsheim:

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

(Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de)

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