Guten Tag,
Ihr Flug mit Condor von Palma nach München wurde auf den nächsten Tag verschoben. Als Grund wurden Ihnen ungünstige Wetterverhältnisse genannt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen, und ob Condor nachweisen muss, dass die Wetterverhältnisse ungünstig waren.
Erst einmal sei grundsätzlich festzustellen, ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung könnte Ihnen ein Anspruch im Falle einer Annulierung zustehen.
1. Annulierung
Dazu müsste es sich bei Ihrem Flug zunächst um eine Annulierung handeln.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde auf den darauffolgenden Tag verschoben. Von einer Flugannulierung ist deshalb wahrscheinlich auszugehen.
2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Ob der Entfernung von Palma und München und der Verschiebung von mehr als 4 Stunden könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen über 400 Euro pro Fluggast zustehen.
Condor kann sich von einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen aber exkulpieren, und zwar wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer Verspätung oder Annulierung geführt haben, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
In Ihrem Fall wurden Ihnen als Grund für die Annulierung schlechte Wetterbedingungen genannt.
3. Schlechte Wetterbedingungen und Wettergefahren
Schwierige Wetterverhältnisse können eine Fluggesellschaft dazu befähigen sich von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen ob den damit zusammenhängenden Annulierungen zu befreien.
Dazu folgende Urteile für Sie:
AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf reise-recht-wiki-de)
Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.
AG Paderborn, Urt. v. 15.03.2012, Az: 50 C 254/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 50 C 254/11 reise-recht-wiki.de)
Nachweis des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands - Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, wegen eines durch schlechte Wetterverhältnisse erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und sieht sich nicht in der Zahlungspflicht. Das Amtsgericht Paderborn spricht dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, seien aber nicht ausreichend klar dargelegt worden.
Aus diesen Urteilen geht hervor, dass genaue Informationen von der Fluggesellschaft nötig sind, um sich aufgrund von widrigen Wetteverhältnissen von einem Anspruch auf Augsleichszahlungen exkulpieren zu können.
Dabei ist es bezüglich Ihrer zweiten Frage wichtig zu sagen, dass die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft liegt - das heißt, dass diese nachweisen muss, dass sie nicht fliegen konnte und auch wieso.
Abschließend ist Ihnen deshalb zu raten sich an Condor zu wenden und Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.