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Habe einen Flug mit Etihad Airways (in Kooperation mit Air Berlin) gebucht über Expedia. Musste den Flug leider stornieren. Jetzt sagt Expedia, dass sie damit nichts zu tun haben, sie können nur das erstatten was Etihad zurückzahlt. Jetzt sollen von 870 € nur 110 € erstattet werden wegen Gebühren (Stornogebühren) und Kerosinzuschlag und nicht erstattbarer Flugticketkosten. Das Ticket wäre ein non-refundable Ticket und daher würde so wenig zurückerstattet.

Kann das sein? Welche Rechte hat man?
Gefragt in Rechtsberatung von
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Hallo,

Sie haben einen Flug mit Etihad Airways (in Kooperation mit Air Berlin) gebucht über Expedia. Sie mussten den Flug leider stornieren. Jetzt sagt Expedia, dass sie damit nichts zu tun haben, sie können nur das erstatten was Etihad zurückzahlt. Jetzt sollen von 870 € nur 110 € erstattet werden wegen Gebühren (Stornogebühren) und Kerosinzuschlag und nicht erstattbarer Flugticketkosten.

Beachten Sie bitte, dass es jedem Fluggast jederzeit zusteht, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Zahlen muss der Flugggast nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Ihnen kann alo durchaus ein solcher Anspruch zustehen.

Sie schreiben, dass Sie dann versucht haben von expedia und Air Berlin/Etihad das Geld zurück zu bekommen.

Meine Empfehlung ist: Sie sollten sich doch stets an die Fluggellschaft selbst wenden, da expedia nur ein Portal ist, welches die Flüge anbietet. Der Flug an sich wird jedoch bei der jeweiligen Airline gebucht.

Air Berlin/Etihad würde für die Erstattung der Steuern und Gebühren ein Bearbeitungsentgelt erheben und dieses beläuft sich bei Air Berlin auf 25 Euro pro Fluggast.

Sie sollten Air Berlin/Etihad zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air Berlin/Etihad daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air Berlin/Etihad doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

In Ihrem Fall mussten Sie einen gebuchten Flug leider stornieren, doch wurden Ihnen nur 110 Euro erstattet aufgrund Stornogebühren und dem Kerosinzuschlag.

 

In der Regel haben Fluggäste jederzeit ein Recht den Flug, den sie gebucht haben, zu kündigen. Demnach müssen Ihnen Steuern und Gebühren zurück erstattet werden, die nicht personengebunden sind. D.h. Gebühren, die erspart werden, da bestimmte Aufwendungen durch den Nichtantritt des Passagiers nicht getätigt wurde.

 

Werden diese zurückbehalten, ohne dass der Passagier sie in Anspruch nimmt, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor.

 

Dazu folgendes:

 

EuGH C-537/13

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil nocheinmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet - Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elekteronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

 

Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

Gerade in diesen Fällen ging es um die Fluggesellschaften Ryanair und und Air Berlin. Es handelt sich dabei um den von dir geschilderten Fall, dass die Preise für Flüge im Internet ohne Zusatzkosten ausgewiesen waren. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren, noch Kerosinzuschläge.

 

Die oben genannten Urteile können einfach bei Google unter dem jeweiligen Aktenzeichen, mit der Ergänzung Reise-Recht-Wiki.de gesucht werden . Es steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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