Sie sind mit Vueling von Catania nach München mit einem Zwischenstopp in Rom geflogen. Ihr Flug von Catania ist wegen eines technischen Defekts verspätet losgeflogen. Sie haben dadurch den Anschlussflug in Rom verpasst. Ein Ersatzflug war erst am nächsten Tag möglich. Sie haben deswegen selber einen Flug bei Lufthansa gebucht. Ansprüche ergeben sich in Ihrem Fall aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Maßgebend ist dafür nicht, dass Sie mit einer Verspätung am Abflughafen losgeflogen sind. Entscheidend ist lediglich, dass Sie mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen sind.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: „ Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend.
Es könnte sich also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Verordnung ergeben.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.5 Abs. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Verspätung waren. Der Grund für die Verspätung Ihres Fluges war ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
Die Fluggesellschaft muss also Ausgleichszahlungen leisten.
Diese ergeben sich aus Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Catania und München beträgt ungefähr 1.235 km. Sie haben also einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast.
Die Erstattung der Kosten des Fluges von Lufthansa muss Vueling wahrscheinlich nicht leisten, da sie Ihnen einen Alternativflug angeboten haben.