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4 Personen Rückreise nach München mit Vueling

Auf dem Rückflug von Catania nach München mit Stop in Rom hatte unsere Maschine wegen eines technischen Defekts (Nottüren am Flügel defekt) Verspätung. Daraufhin haben wir den Anschlussflug von Rom nach München verpasst.

Eine Alternative Beförderung wurde uns mit Vueling am Folgetag um 16 Uhr angeboten.

3 Personen konnten wegen ihrer Berufstätigkeit nicht auf die Beförderung am Folgetag warten.

Deshalb haben wir in Eigenregie noch Plätze in einer Maschine nach München gesucht und bei Lufthansa am selben Tag (+ 2Std) gefunden.

Auf Nachfrage, ob wir von Vueling auf die Lufthansa Maschine umgebucht werden können, sagte die Servicekraft wir müssten die Tickets selbst bezahlen. Eine Kompensation des Lufthansaflugpreises sollten wir anschließend mit der Claim-Stelle von Vueling via deren Homepage klären.

Wir haben dann die Tickets bei Lufthansa für 475€ p.P. gekauft.

Nun sind wir mit Vueling in eher schleppendem Kontakt und die Korrespondenz geht hin und her.

Vueling will lediglich 250€ Entschädigung sowie den Flugpreis (Höhe ungewiss) Rom -> München erstatten.

Nun ist meine Frage, ob Vueling den Flugpreis i.H.v. 475€ p.P. erstatten muss bzw. welche Rechte wir nun als Fluggäste habe. Denn mit den 250€ + Flugpreisrückerstattung erwarten wir auf ca. 175€ p.P. sitzen zu bleiben.

Ich freue mich sehr auf Ihre Hilfe und bedanke mich schon einmal im voraus!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo,

Sie hatten einen Rückflug von Catania nach München mit einem Zwischenstopp in Rom gebucht. Ihre Maschine hatte jedoch einen Defekt und somit Verspätung. Sie verpassten aus diesem Grund Ihren Anschlussflug nach München. Eine alternative Beförderung wurde Ihnen am nächsten Tag um 16 Uhr angeboten.

Durch ein neues Urteil des EuGH wurden die Passagierrechte deutlich gestärkt. Denn nun haben Reisende auch ein Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu diesem Urteil keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden war.  Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Damit steht Ihnen in dieser Siatuation ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu, denn durch die Verspätung Ihres Zubringerfluges nach Rom, haben Sie Ihren Anschlussflug nach München verpasst.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Berechnet man die gesamte Flugstrecke-also von Catania nach Rom und von Rom nach München so beträgt diese ca.  1235 km. Folglich würde Ihnen je Fluggast ein Anspruch in Höhe von 250 Euro zustehen. Diese Entschädigung ist Vueling bereits bereit zu zahlen.

Nun bezüglich der Kosten für Ihren Flug. Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten, welchen Sie jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen Ihre Chancen schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Schließlich kriegen Sie auch die Flugkosten für den Flug erstattet den Sie nicht angetreten sind.

Ihnen steht somit im vorliegenden Fall kein weiterer Anspruch zu.

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie schreiben, dass Ihre Maschine aufgrund eines technischen Defekts eine Verspätung hatte worauf hin Sie den Anschlussflug verpassten. 

An der Stelle ist zuerst klar, dass die Verspätung durch die Airline selbstverschuldet war. In der Fluggastrechte-Verordnung ist geregelt, dass bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden Passagiere einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung haben. Dies gitl auch wenn Sie aufgrund der Verspätung Ihren Anschlussflug verpasst haben, allerdings müssen Sie die Flüge zusammen gebucht haben. Aus Ihren Erläuterungen und dem Verhalten der Fluggesellschaft entnehme ich, dass dies auch der Fall war. Zuerst wichtig: es ist egal wie teuer Ihre Flüge waren, ob Billigflieger oder nicht, die Ansprüche sind immer gleich hoch. 

Ab einer Verspätung von drei Stunden sollten Sie von der Fluggesellschaft Geld bekommen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke.

- Flugstrecken bis 1.500 km = 250€

- EU-Flugstrecken von mehr als 1.500 km = 400€

- andere Flugstrecken 1.500-3.500 km = 400€

- Flugstrecken über 3.500 km mit Start oder Ziel außerhalb der EU = 600€

Sie schildern, dass die Airline einen Ersatzflug ein Tag später angeboten hat, Sie diesen jedoch nicht wahrnehmen konnten. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 141/12) entschied jedoch, dass eine Besorgung eines Ersatzfluges auf eigene Faust keine Ausgleichszahlung aufgrund einer Verspätung gerechtfertigt. Der Fluggast nahm in diesem Fall einen Flug auf eigene Faust der lediglich 1,5 h später am Zielort ankam. Das Gericht entschied, dass somit keine Ausgleichzahlung zusteht, da diese dafür sei, die Unannehmlichkeiten bei einer erheblichen Verspätung auszugleichen.

Sie schildern, dass sie lediglich 2 h später an dem Zielort ankamen, was bedeuten würde, dass Ihnen die besagte Ausgleichzahlung nicht zusteht. 

Um Ihre letzte Frage zu beantworten: Die Fluggesellschaft ist in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht verpflichtet den Preis Ihres selbst besorgten Alternativflugs zu übernehmen, da ein Ersatzflug angeboten worden ist, Sie diesen aber nicht wahrnehmen konnten/wollten. 

Beantwortet von (1,460 Punkte)
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Sie sind mit Vueling von Catania nach München mit einem Zwischenstopp in Rom geflogen. Ihr Flug von Catania ist wegen eines technischen Defekts verspätet losgeflogen. Sie haben dadurch den Anschlussflug in Rom verpasst. Ein Ersatzflug war erst am nächsten Tag möglich. Sie haben deswegen selber einen Flug bei Lufthansa gebucht. Ansprüche ergeben sich in Ihrem Fall aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Maßgebend ist dafür nicht, dass Sie mit einer Verspätung am Abflughafen losgeflogen sind. Entscheidend ist lediglich, dass Sie mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: „ Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend.

 

 Es könnte sich also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Verordnung ergeben.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.5 Abs. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Verspätung waren. Der Grund für die Verspätung Ihres Fluges war ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft muss also Ausgleichszahlungen leisten.

Diese ergeben sich aus Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Catania und München beträgt ungefähr 1.235 km. Sie haben also einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast.

Die Erstattung der Kosten des Fluges von Lufthansa muss Vueling wahrscheinlich nicht leisten, da sie Ihnen einen Alternativflug angeboten haben.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ergeben sich Ihre Rechte grundsätzlich aus der europäischen Fluggastrechte-VO.

Im Fall einer Verspätung, wie Sie bei Ihnen eingetreten ist, ergeben sich nach dieser VO für Sie als Reisende grundsätzlich folgende Ansprüche:

  1. Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO in Höhe von 250 € pro Person
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO, in Höhe des Preises für nicht angetretene Flugstrecke Rom München

Nach Art. 8 VO haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob sie den Flug gar nicht antreten und den vollständigen Reisepreis erstattet bekommen oder ob Sie einen Alternativflug verlangen. Dieser Alternativflug ist grundsätzlich entweder der nächstmögliche Flug unter vergleichbaren Bedingungen oder auf Wunsch des Reisenden ein späterer Flug unter vergleichbaren Bedingungen. Hierbei darf die Airline jedoch nicht nur ihre eigenen freien Plätze berücksichtigen, sondern u.U. auch freie Plätze anderer Airlines. 

In Ihrem Fall liegt das Problem wohl darin, dass Sie sich gegenüber Vueling dafür entschieden haben, den Flug nicht anzutreten, da Sie das Angebot von Vueling für den nächsten Tag ja abgelehnt haben. D.h. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Ersatzticket, sondern auf Erstattung der Flugticketkosten, die Sie Vueling ursprünglich für den Abschnitt Rom München gezahlt haben.

D.h. nach der VO haben Sie exakt die Ansprüche, die Ihnen von Vueling angeboten wurden. Einen Anspruch auf die darüber hinausgehenden Kosten hätten Sie allenfalls nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Airline ein Verschulden an der Verspätung trifft. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn sie nachweisen kann, dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Verspätung zu verhindern oder es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu treffen. D.h. für einen solchen Anspruch müssten Sie der Airline ein Verschulden nachweisen können. Hierzu müssten Sie z.B. Angaben dazu haben, wieso es zur Verspätung kam und was die Airline getan hat, um die Verspätung zu vermeiden. Gelingt ihnen ein solcher Nachweis und trifft Sie selbst an dem Schaden keine Schuld, können Sie von der Airline Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bis zur Haftungshöchstgrenze geltend machen. Das bedeutet Ersatz der gesamten 475 € pro Person.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

ihr Rückflug von Catania nach München mit Zwischenstopp in Rom konnte nicht wie geplant durchgeführt werden.

Schuld daran war ein Defekt an ihrer Maschine, was zu einer Verspätung des Fluges geführt hat.

Ihr Anschlussflug von München aus war daher für Sie nicht zu erreichen. Daraufhin bot man Ihnen einen alternativen Flug am nächsten Tag um 16 Uhr an.

Dank des EuGH haben Fluggäste nun auch bei einem leicht verspäteten Zubringerflug Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie ihren Anschlussflug dadurch verpassen.

Hierbei ist allein die Verspätung am Endziel entscheident für die Gewährung von Ausgleichszahlungen.

Grundsätzlich lösen ein verpäteter Anschlussflug und das verspätete Erreichen des Endziels um mind. 3h einen Anspruchsgrund aus.

Die EG (VO) 261/2004 greift in ihrem Falle.

Gem. Art.7 der EG (VO) 261/2004 stehen Ihnen diverse Ansprüche zu.

So ergibt sich je nach Strecke folgendes:

-  Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

 - Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Da Sie den angebotenen Flug jedoch ausgeschlagen haben, wird es sehr schwer werden, irgendwelche Ansprüche geltend zu machen, da man Ihnen eine Möglichkeit angeboten hatte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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