Guten Tag Familie Müller,
Ende des Jahres 2015 haben Sie den Flug Frankfurt – Dalaman für Juni/Juli gebucht. Nun wurde Ihr Flug um 3 Tage nach hinten verschoben.
In der Regel sieht man in einer so großen Verlegung eine Flugannullierung.
Bei Annullierungen stehen Fluggästen in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zur Verfügung.
Solange der Rückflug von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt wird, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugannullierung haben. Diese ergeben sich in direkter Abhängigkeit zur Flugdistanz:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Sie allerdings leider nicht, da Sie mehr als zwei Wochen im voraus über die Annullierung informiert wurden. Allerdings bleiben immer noch Ansprüche aus Art.8 der Verordnung. Sie haben einen Anspruch auf
… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Somit müssen Sie diese Verschiebung wohl oder Übel hinnehmen.
VGL.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(nachzulesen über die Google: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH - Az: X ZR 34/14
(nachzulesen über Google: „BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.