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Hallo und Guten Abend,

wir haben Ende 2015 einen Flug von Frankfurt nach Dalaman für 5 Personen gebucht (22.06.-06.07.16). Am 22.02.16 erhielt ich eine Email die Flugdaten haben sich geändert vom 25.06.-09.07.16, also alles drei Tage später.

Auf telefonische Nachfrage wurde mir mitgeteilt von zwei Maschinen pro Woche aus FRA nach Dalaman gäbe es aufgrund des allgemeinen Buchungrückgangs nur noch einen. An für sich nicht so dramatisch für alle Beteiligten, aber da wir das Hotel separat gebucht haben, hat uns Öger Tours jetzt 253,-€ Umbuchungsgebühren in Rechnung gestellt.

Condor habe ich heute bereits eine Email geschickt und um Prüfung einer eventuellen Kulanzzahlung gebeten. Aber da eine Antwort sicherlich gefühlt ewig dauern wird und noch womöglich mit negativer Antwort, versuche ich hier mal vorab mein Glück.

Müssen wir womöglich diese Zusatzkosten selbst übernehmen müssen, obwohl uns kein Verschulden trifft? Oder haben wir das Recht auf andere Entschädigungsmöglichkeiten außer Stornierung, Umbuchung oder Gutschein von 20% vom Ticketpreis?

Vielen Dank für eine hoffentlich schnelle Antwort!

Gruss

Familie Müller
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Liebe Familie Müller,

Sie haben Ende 2015 einen Flug von Frankfurt nach Dalaman für 5 Personen gebucht (22.06.-06.07.16). Am 22.02.16 erhielten Sie eine Email, mit der Information die Flugdaten haben sich geändert vom 25.06.-09.07.16, also alles drei Tage später.

Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges zu sehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen. Ein solcher entfällt jedoch, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden ist. Im vorliegenden Fall wurden Sie bereits mehrere Monate vorher informiert. Somit entfällt hier leider Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Weiterhin steht dem Fluggast jedoch die Möglichkeit zu, zwischen den folgenden in Artikel 8 der Fluggastrechte Verordnung festgelegten Möglichkeiten zu wählen:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Jedoch schreiben Sie, dass Sie wohl eher kein Interesse an einer Stornierung bzw. Umbuchung haben.

Leider entstehen für Sie im vorliegenden Fall keine weiteren Ansprüche.

 

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Liebe Familie Müller,

Sie haben Ende 2015 einen Flug von Frankfurt nach Dalaman und zurück gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich am 22.06.2016 und der Rückflug am 06.07.2016 stattfinden. Nun wurden beide Flüge verlegt. Auf den 25.06.2016 und den 09.07.2016, also 3 Tage später. In einem solchen Fall geht man von der Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

Grundsätzlich ist es so, dass dem Fluggast bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: „ EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie haben im Falle einer Annullierung zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder Anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der VO Nr. 261/ 2004. Gem. Artikel 8 kann der Fluggast wählen zwischen

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Eine Stornierung kommt in Ihrem Fall jedoch Ihren Angaben zufolge nicht in Frage.

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt jedoch ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Fluggast von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Änderung informiert wird. Das ist hier der Fall.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Guten Tag Familie Müller,

 

Ende des Jahres 2015 haben Sie den Flug Frankfurt – Dalaman für Juni/Juli gebucht. Nun wurde Ihr Flug um 3 Tage nach hinten verschoben.

In der Regel sieht man in einer so großen Verlegung eine Flugannullierung.

 

Bei Annullierungen stehen Fluggästen in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zur Verfügung.

 

Solange der Rückflug von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt wird, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugannullierung haben. Diese ergeben sich in direkter Abhängigkeit zur Flugdistanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Sie allerdings leider nicht, da Sie mehr als zwei Wochen im voraus über die Annullierung informiert wurden. Allerdings bleiben immer noch Ansprüche aus Art.8 der Verordnung. Sie haben einen Anspruch auf

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Somit müssen Sie diese Verschiebung wohl oder Übel hinnehmen.

 

VGL.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH - Az: X ZR 34/14
(nachzulesen über Google: „BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

 

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, in dem die Airline vorab die Flugdaten einseitig ändert, handelt es sich nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Nach dieser VO haben sie im Fall der Annullierung grundsätzlich zwei verschiedene Ansprüche: auf Unterstützungsleistungen gem. Art.8 VO und auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Da für Sie nach Ihrer Schilderung offenbar eine Ausgleichszahlung von Interesse wäre, wäre der richtige Anspruch derjenige nach Art. 7 VO. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch zunächst, dass die Airline Sie nicht mind. 14 Tage vor dem geplanten Abflugtag über die Änderungen informiert hat. Ihren Ausführungen kann ich jedoch entnehmen, dass Sie diese Information ca. 4 Monate vorher erhalten haben. Daher haben Sie in Ihrem Fall leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.

Alternativ könnte man diese Verschiebung jedoch auch als Verspätung des Fluges nach dem Übereinkommen von Montreal sehen. Hiernach haben Sie nach Art. 19 MÜ einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die allein durch die Verspätung entstanden sind. Hierunter können grundsätzlich auch die Kosten für eine Umbuchung des Hotels fallen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass Sie der Airline ein Verschulden hierfür nachweisen können. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätungsschäden zu verhindern. Dies dürfte allerdings schwierig werden der Airline nachzuweisen, da Sie hierfür z.B. auch den Grund für die Änderung wissen müssen und was die Airline unternommen hat, um Schäden zu verhindern.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprüche ihrerseits gegenüber der Fluggesellschaft ergeben sich aus der EG (VO) 261/2004.

In ihrem Falle handelt es sich um eine Annulierung nach Art. 5 EG (VO) 261/2004, da man immer dann von einer Annulierung spricht, wenn der ursprüngliche Flug nicht durchgeführt werden kann und man den Start deswegen aufgibt.

Normalerweise ergeben sich daraus Ansprüche auf diverse Ausgleichszahlungen.

Jedoch haben sie diese Ansprüche nicht, da sie mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden und Ihnen damit genug Zeit gegeben wurde, ihre Reiseplanung zu ändern.

Jedoch haben sie die Möglichkeit, sich die Preise für die Flugscheine erstatten zu lassen oder eine anderweitige Art der Beförderung in Anspruch zu nehmen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Aus ihrer Formulierung geht jedoch hervor, dass dies für sie nicht in Frage kommt.

Abschließend: Nein, Sie haben außer diesen Möglichkeiten keine Ansprüche gebenüber der Airline.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber CaptainCook.
vielen Dank für Ihre Antwort. Zwischenzeitlich hat Condor die Umbuchungsgebühren für das Hotel in voller Höhe erstattet. Manchmal kommt es eben anders und zweitens als man denkt :-). Ich fasse also alle Antworten zusammen, dass uns rechtlich zwar nichts zugestanden hat wegen der 2 Wochen-Frist, aber eine Anfrage auf Kostenübernahme bei der Fluggesellschaft das gewünschte Ziel gebracht hat, falls hier noch jemand das gleiche Problem hat ;-)

Lieben Gruss
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