Sie haben über bravofly.de 3 Flüge nach Miami (Florida USA) gebucht. Sie haben Business Tickets gebucht. Als Sie dann am Flughafen ankamen, teilte Ihnen die Fluggesellschaft mit, dass Sie nicht in der Business Class gebucht wären. Sie mussten den Flug dann in der Economy Class wahrnehmen.
Fraglich ist, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Gucken Sie sich dafür zunächst einmal folgendes Urteil an:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.
In diesem Urteil wurde dem Kläger, der sich in einer ähnlichen Situation wie Sie befand, die Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen. Die ergibt sich laut dem AG Ludwigsburg aus § 651 d BGB. Danach ist ein Reisepreis zu mindern, falls ein Mangel besteht - hier der Downgrade. Eine Minderung erfolgt dann nach § 638 BGB.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zu Herabstufungen im Flugverkehr:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Das bedeutet, dass sie wahrscheinlich sowohl im Sinne des Urteils, als auch folgend aus der EU-VO, einen Anspruch gegenüber Ihrer ausführenden Fluggesellschaft auf eine Minderung des Reisepreises haben. Dabei ist außerdem, laut der EU-VO, der Grund für Ihre Herabstufung nicht maßgeblich - gerade ein Flugzeugwechsel liegt zudem innerhalb des Verantwortungs- und Herrschaftsbereichs einer Fluggsellschaft und kann oder sollte von dieser zu beeinflussen sein.