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Hallo

auch ich muss mich schon seit Wochen über die Airline Etihad sehr ärgern. Mein Freund und ich sind am 20.12.15 von Berlin nach Colombo geflogen und mussten ohne Gepäck in unser erstes Hotel einchecken. Noch am selben Tag haben wir unseren Verlust gemeldet. Täglich wurde uns gesagt, dass unser Gepäck (bagpacks) ins Hotel geliefert wird. Vergeblich.

Klamotten und Hygieneartikel haben wir besorgen müssen und alle Belege vorsorglich behalten. Zudem haben wir eine Doppelbuchung machen müssen, denn auch am dritten Tag ( das erste Hotel befindet sich in der Nähe von Colombo)wurde uns gesagt, dass das Gepäck kommt. Ein Hotel (Ca vier Stunden Autofahrt)war im tiefen  Süden von Sri Lanka auch schon vorab gebucht und bezahlt. Auch hier haben wir die Belege aufbewahrt.

Wir haben alles was wir an Belegen gesammelt haben, der Airline in Kopie geschickt.

Das einzige, was uns Etihad anbieten kann, sind ca 10.000 guestmeilen pro Person was für uns aber völlig schwachsinnig ist, denn es ist nicht längst das, was wir für richtig finden. Wir haben lange ausprobiert, was 10.000 Meilen für jeden bedeuten

erstens möchten wir gar nicht mehr mit dieser Airline fliegen

zweitens fliegt nichts im Zusammenhang mit den Meilen von Berlin ab sondern nur von Frankfurt, München oder Düsseldorf

drittens sind das ca 50 bis 100€ umgerechnet, naja, nach ffm, Düsseldorf oder München muss man auch irgendwie hin aus Berlin

Angeblich ist deren letzte Mail, mit der Information das wir guestmeilen bekommen, deren letztes Wort.

wir möchten nicht so abgefrühstückt werden, denn die erste Woche war alles andere als schön, vom hart erarbeiteten und wohl verdientem Urlaub. Weihnachten war mit negativen Gefühlen behaftet.

Kontakt hatten wir hauptsächlich mit den Mitarbeitern des Flughafens von Colombo, die uns eine Woche noch nicht einmal sagen konnten, wo sich unser Gepäck befindet, ob es überhaupt existiert.

Laut unseren internetrecherchen ist es uns klar, dass wir im Recht sind ( Montrealer Übereinkommen) aber wir möchten trotzdem wissen, wie wir jetzt vorgehen müssen. Anwalt einschalten? In Vorleistung gehen müssen oder erst selbst ein schreiben aufsetzen und mit der Info, wenn nicht gezahlt wir, schalten wir einen Anwalt ein?

Meine Frage ist auch,  ist es rechtens das uns diese Airline nur guestmeilen anbieten kann?

wir sind seit Mitte Januar zurück und stehen immer noch im Kontakt mit denen, zuletzt schrieben sie letzte Woche und wünschen sich, dass sie doch bald diesen Fall mit uns schließen möchten.

wir nicht, auch wenn wir nicht die Lust dazu haben

ps: eine Rechtsschutzversicherung besitzen wir beide nicht
Gefragt in Gepäckverspätung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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9 Antworten

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Hallo Vanessa,

 

Ihre Schilderungen klingen nach einer äußerst ärgerlichen Angelegenheit.

 

Ihre Fallfrage dreht sich also nach den Rechten und der Vorgehensweise bei einer Gepäckverspätung.

In der Regel ergeben sich die Ansprüche in einem solchen Fall aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Denn gemäß Art.19 MÜ ergibt sich:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Das heißt, dass Ethiad alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, ersetzen muss. Insbesondere heißt das, dass jegliche materiellen Schäden, die durch die Verspätung entstanden sind, ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider, sowie Kosmetikartikel. Allerdings gibt es einen Haftungshöchstbetrag, in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 € entspricht. (Der genaue Betrag ist abhängig vom jeweiligen Tagessatz.)

Allerdings ist von Vorteil, wenn alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben im Zweifelsfall vorgelegt werden kann.

Dies kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen. In einem solchen Fall muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen zahlen.

Sie sollten also herausfinden, ob eventuell solche vorlagen. Zudem kann es anfänglich auch nützlich sein, nur mit dem Einschalten eines Anwalts zu „drohen“, ohne die feste Absicht, einen einzuschalten. Möglicherweise kommt Ihnen Ethiad dann etwas entgegen.

Wenn alles andere nicht hilft, sollten Sie tatsächlich überlegen, einen Anwalt einzuschalten, auch wenn es erst einmal nur um Beratung geht.

 

Zu der Frage, ob es rechtens ist, Ihnen Meilen gutzuschreiben, ist zu sagen, dass Sie diesem Angebot ausdrücklich zustimmen müssen, ansonsten stehen Ihnen die gleiche Ansprüche aus dem MÜ zu, wie jedem anderen.

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

 

 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(leicht zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Vanessa!

Folgende Sachverhalte müssen in Ihrer Frage geklärt werden: (1) Entschädigung wegen Gepäckverspätung, (2) Rechtmäßigkeit der Meilengutschrift, (3) Wichtige Fristen im Gepäckrecht, (4) Gerichtstand.

Die nachstehenden Ausführungen gelten vorbehaltlich der Anwendung des Montrealer Übereinkommens. Das Übereinkommen ist dann anwendbar, wenn die Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten erfolgt. Ich habe leider keine eindeutige Information dazu gefunden, ob das Montrealer Übereinkommen in Sri Lanka vollumfänglich gilt.

(1) Entschädigung wegen Gepäckverspätung

Wie Sie schon richtig recherchiert haben, regelt das Montrealer Übereinkommen Schäden aufgrund von Gepäckverspätung und Gepäckverlust. Im Art. 19 MÜ heißt es:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Bei einer Gepäckverspätung sind die Kosten für notwendige Ersatzkleidung daher von der Fluggesellschaft grundsätzlich zu erstatten.

Vergleichen Sie dazu auch folgendes Urteil - AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19)

Im Urteil führt das Gericht aus, dass für notwendige Ausgaben für Ersatzkleidung in adäquater Höhe und Umfang eine Ersatzpflicht besteht:

„Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) als notwendig und angemessen anzusehen.“

Gem. Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ beträgt die Haftungsobergrenze bei Gepäckverspätungen etwa 1.300 Euro.

(2) Rechtmäßigkeit der Meilengutschrift

Diese Frage ist, aus meiner Sicht etwas schwierig zu beantworten. Im Internet habe ich dazu leider keine Informationen gefunden. Ich denke, grundsätzlich ist es nicht verboten, etwas anderes anstatt der geldlichen Erstattung anzubieten, jedoch nur, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat, glaube ich, die Fluggesellschaft jedoch nicht, jedenfalls ergibt sich ein solcher nicht aus dem Montrealer Übereinkommen.

(3) Wichtige Fristen

Für Ihre weitere Vorgehensweise ist es wichtig, notwendige Fristen zu beachten. Gem. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ müssen Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zugestellt worden ist, eine Schadensanzeige dem Luftfrachtführer erstatten.

Sollten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollen, so können Sie dies gemäß Art. 35, Abs. 1 MÜ innerhalb von zwei Jahren machen, nachdem Sie am Zielort angekommen sind. Die Voraussetzung dafür ist die fristgerechte Schadensanzeige.

(4) Gerichtsstand

Gem. Art. 33, Abs. 1 MÜ gilt folgendes:

„(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“

Hieraus könnte ein Problem entstehen. Der Hin- und Rückflug werden meist als zwei eigenständige Beförderungsleistungen angesehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Urteil des LG Lübeck vom 22. April 2010 (Az.: 14 S 264/09) interessant. In den Entscheidungsgründen 25, 26 und 27 führt das Gericht aus, dass für eine Annahme einer einheitlichen Luftbeförderung besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Ein Hinweis darauf, dass eine einheitliche Beförderung vorliegt, wären, z.B., die Angaben des endgültigen Zielortes auf dem Flugschein/in der Buchungsbestätigung oder das Einchecken des Gepäcks bis zum endgültigen Zielort.

In diesem Zusammenhang könnte sich die Klage schwierig gestalten, da Etihad auch keine europäische Fluggesellschaft ist. 

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Hallo,

Ihr Freund und Sie sind am 20.12.15 mit Etihad von Berlin nach Colombo geflogen und mussten ohne Gepäck in Ihr erstes Hotel einchecken. Noch am selben Tag haben Sie Ihren Verlust gemeldet. Täglich wurde Ihnen gesagt, dass Ihr Gepäck (bagpacks) ins Hotel geliefert wird.

Sie haben bereits richtig erkannt, dass Ihnen bei einem Gepäckverlust ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen kann.

 

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Weiterhin mussten Sie Klamotten und Hygieneartikel besorgen und glücklicherweise haben Sie alle Belege vorsorglich behalten. Auch diese Kosten können Sie erstattet bekommen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29  2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

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Liebe Vanessa,

du bist mit deinem Freund am 20.12.2015 mit Etihad von Berlin nach Colombo gereist, wo ihr eine Reise mit verschiedenen Etappen geplant hattet. Leider befand sich euer Gepäck nicht wie erwaret auf dem Gepäckband, sondern war zunächst nicht auffindbar. Erst nach 6 Tagen wurden euch eure Backpacks ins Hotel gebracht.

Wie du bereits erkannt hast, kommt ein Anspruch auf Zahlung der Erstattungskosten aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) in Betracht.

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht.

Hilfreich könnte folgendes Urteil sein:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Wichtig ist zudem, dass die Verspätungsanzeige fristgerecht beim zuständigen Luftfahrtunternehmen eingeht. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Verspätungsanzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1414 Euro. Mithin kann ein Fluggast maximal 1300 Euro für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Zudem könnte dich folgendes Urteil interessieren:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Problematisch ist nun, dass Etihad die Zahlung verweigert und dir stattdessen die Gutschrift von Bonusmeilen anbietet. Bonusmeilen entsprechen keiner Entschädigung in Geld, sodass du diese meiner Meinung nach nicht annehmen musst. Vielleicht helfen dir die folgenden Urteile etwas weiter. Im Mittelpunkt dieser Urteile stehen keine Gepäck,- sondern Flugverspätungen. Daher beziehen sich diese Auf die Fluggastrechte Verordnung. Trotz alledem denke ich, dass einige Parallelen zu ziehen sind:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 05.12 2006, 14 C 248/06 (zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Hamburg 14 C 248/06“)

Auch hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein Reisegutschein die Ausgleichszahlung nicht ersetzen kann, wenn dies nicht explizit vom Betroffenen gewünscht ist. Dies verlangt zudem einer schriftlichen Bestätigung.

Ich bin der Ansicht, dass aus diesen Urteilen zu schließen ist, dass die Bonusmeilen keinen Anspruch aus Geldzahlung ersetzen. Ganz zu schweigen von dem Fakt, dass der Umfang der angebotenen Bonusmeilen und die Schwere der Nutzung dieser kaum angemessen erscheinen.

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Liebe Vanessa,

grundsätzlich ist es richtig, dass bei Gepäckverspätung der Passagier einen Anspruch auf Entschädigung der entstandenen Kosten nach dem Montrealer Übereinkommen hat. Zunächst ist für einen solchen Anspruch jedoch Voraussetzung, dass das Übereinkommen von Montreal auch auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 1 MÜ immer dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt. D.h. ein Flug fällt dann unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens wenn er entweder zwischen zwei Vertragsstaaten durchgeführt wurde oder wenn es sich um einen sogenannten Rundflug handelt, bei dem der Reisende von einem Vertragsstaat in einen Drittstaat geflogen ist und anschließend wieder zurück in den Vertragsstaat.

In deinem Fall ist die erste Variante nicht einschlägig, da Sri Lanka kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Daher würde das Übereinkommen nur für den Fall Anwendung finden, wenn ihr zusammen mit dem Flug von Berlin nach Colombo auch einen Rückflug von Colombo nach Berlin gebucht habt. Diese Info ist deinen Ausführungen leider nicht zu entnehmen. Daher ist in deinem Fall wohl entscheidend, ob es eine solche Buchung gab. Gab es die nämlich nicht, dann ist das Übereinkommen auf euren Fall gar nicht anwendbar. Für diesen Fall habt ihr aus dem Übereinkommen für die Verspätung keinen Anspruch auf Ersatz gegen die Airline. Dann wäre das Angebot der Flugmilen in Erwägung zu ziehen.

Ist in eurem Fall das Übereinkommen anwendbar, dann ist es nicht rechtens, dass die Airline euch lediglich Flugmilen anbietet. Besteht ein Anspruch nach dem Übereinkommen, ist dies in Form von Schadenersatz zu leisten, der grundsätzlich nach deutschem Recht in einem solchen Fall durch Zahlung zu erfüllen ist.

Daher würde ich empfehlen, zu prüfen, ob das Übereinkommen in eurem Fall Anwendung findet. Wenn dies so ist, solltest du dich auf jeden Fall noch einmal schriftlich an die Airline wenden und deine Forderungen geltend machen. Erfolgt darauf keine positive Reaktion, ist es eine Überlegung wert einen Anwalt einzuschalten.

Viel Erfolg!
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Hallo Vanessa,

ich denke, dass du dich nicht mit den Guestmeilen abspeisen lassen solltest.

Aus der Fluggastrechte Verordnung ist ausdrücklich geregelt, dass der Fluggast die Wahl hat, in welcher Form er die Entschädigung erhalten möchte.

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der Google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Mithin solltest du dir gut überlegen, ob du dich mit dem angebotenen Guestmeilen zufrieden geben möchtest, oder vielleicht doch einen Anwalt hinzuziehst, um dies zu erlangen, was dir rechtlich zusteht.

Auch wenn du keine Rechtschutzversicherung hast, muss ein Anwalt nicht teuer sein. Dies verdeutlicht auch folgendes Urteil:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 
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Guten Tag Vanessa,

Sie sind mit Etihad von Berlin nach Colombo geflogen und Ihr Gepäck ist leider nicht mitgekommen. Sie haben den Verlust gemeldet, und inzwischen wohl auch Ihr Gepäck zurückerhalten - mussten jedoch mindestens eine Woche ohne es ausharren, und haben in dieser Zeit Ersatzanschaffungen getätigt. Diese haben Sie Etihad auch in Rechnung gestellt, jedoch statt eines finanziellen Ausgleichs lediglich Guestmeilen angeboten bekommen.

Sie fragen sich nun wie Sie weiter vorgehen können, ob Sie einen Anwalt einschalten sollen, und ob Sie diese Guestmeilen annehmen müssen.

Von dem Montrealer Übereinkommen haben Sie ja bereits geschrieben, und darauf sei auch nochmals verwiesen. Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen nämlich ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Sie haben also, sehr richtig, Ihre Kassenbons gesammelt und an Etihad gesendet und sich um eine Erstattung Ihrer notwendigen Neuanschaffungen bemüht. Dabei ist allerdings anzumerken, dass eine Fluggesellschaft lediglich für einen Grundbedarf an Ersatzgegenständen, wie selbstverständlich notwendigen Hygieneartikeln, aufzukommen hat - dagegen aber nicht für Luxusgüter oder Urlaubseinkäufe.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Dies sei im Hinblick auf die erstattungsfähigen Gegenständigen ein Hinweis. Soweit Sie also keine Luxusartikel erworben haben steht Ihnen sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Erstattung Ihrer erworbenen Güter nach Artikel 19 MÜ zu.

Das Etihad sich so unkooperativ Ihnen gegenüber verhält was die Erstattung angeht ist sehr ärgerlich und lässt tatsächlich daran denken, dass Sie es sich überlegen könnten einen Anwalt hinzuziehen. Natürlich wäre eine Rechtsschutzversicherung in so einem Fall hilfreich.

Zu der Rechtmäßigkeit des Angebots der Meilengutschrift ist zu sagen, dass es der Airline natürlich frei steht Ihnen dieses Angebot zunächst einmal zu unterbreiten. Genauso können Sie dieses aber ablehnen und auf eine geldwerte Auszahlung Ihrer Entschädigung beharren. Auch im Montrealer Übereinkommen ist ja von einer Entschädigung in Euro die Rede, und nicht etwa in Meilen, was es wahrscheinlicher macht, dass Sie auf dieses Angebot der Fluggesellschaft nicht eingehen müssen, und stattdessen auf Ihre Forderung bestehen können.

Viel Erfolg Vanessa!

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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