Hallo,
Sie erfuhren drei Tage vor ihrem Abflug nach Mallorca, dass ihr Flug nicht wie geplant abends um 20:45 Uhr gehen sollte, sondern morgens um 09:05 Uhr. Es handelt sich hierbei um eine Annulierung ihres Fluges.
Von Schadensersatz ist hier nicht die Rede, allerdings könnten Ihnen aus der VO (EG) 261/2004 Ausgleichszahlungen zustehen.
Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichen Fluges,
wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Somit ist eindeutig von einer Annulierung ihres Fluges auszugehen.
Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 kommen folgende Zahlungen in Betracht (bemessen an der zurückgelegten Distanz):
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Sie sind ebenso nicht rechtzeitig, sprich zwei Wochen oder mehr, im Voraus darüber informiert worden, dass ihr Flug annuliert wurde. Ebenso wenig wurde Ihnen ein Alternativflug angeboten.
Sollte sich die Verlegung nicht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückführen lassen, stehen Ihnen nun besagte Ausgleichszahlungen zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen