3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo liebe Spezialisten für Flugrechte.

Wir buchten schon im letzten Jahr Flüge von FFM - HER Kreta mit Condor, da uns bei Condor die Flugzeiten sehr entgegen kamen. Abflug sollte 18:50h sein, letzte Woche flatterte eine Mail ins Haus mit der Message, Flug geht schon um 10:15h, also einen gefühlten Urlaubstag früher. Hotel und Autovermietung sind gebucht. Ich habe mich sogleich an Condor Chat auf der Webside von Condor beschwert und bekam die Mitteilung dass ich -

1- Umbuchen könne

2- Mehrkosten über eine angegebene Mailadresse geltend machen könne.

Umbuchen kommt nicht in Frage da Condor keine uns passende Flüge anbietet.

Autovermietung habe ich noch nicht angeschrieben, wollte erst mal genau wissen welche Möglichkeiten wir haben.

Kurzum, Condor hat den Flug um 8:35 Stunden vorverlegt, welche Rechte haben wir als Fluggäste ? Evt eine Vergütung ?

Vielen Dank schon mal für die Antworten

Gruß - Conny
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
0 Punkte

6 Antworten

0 Punkte

Hallo Conny,

Sie haben bereits letztes Jahr einen Flug mit Condor von FFM nach HER gebucht. Der Abflug sollte um 18:50 gehen. Nun bekamen Sie in der letzten Woche eine Mail, worin Sie darüber informiert wurden, dass ihr Flug auf 10:15 verlegt wurde. Eine Umbuchung kommt aus ihrer Sicht nicht in Frage.

Nun wäre es hilfreich zu wissen, an welchem Tag ihr Flug gehen sollte. Sollte die Airline Sie nämlich zu kurzfristig informiert haben, könnte man u.a. daraus einen Anspruch ableiten.

Flugzeiten können sich immer wieder, aufgrund diverser Umstände, verschieben. Bei der Frage, inwieweit Ihnen ein Ausgleich zusteht, kommt es auch auf die Frage an, ob es sich bei der Flugzeitenverschiebung um einen Reisemangel handelt (http://passagierrechte.org/Reisemangel).

So heißt es etwa in § 651d Abs. 1 S. 1 BGB: "Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3."

Die Flugzeitenänderung darf jedenfalls die Reisezeit nicht erheblich verkürzen, sie darf nicht einen anderen Tag betreffen, als den An- und Abreise Tag und sie muss für den Reisenden zumutbar sein. Dabei spielen auch persönliche Gegebenheiten des Reisenden eine Rolle, sodass es nicht eindeutig zu sagen ist, was in diesem Zusammenhang „zumutbar“ ist.

In ihrem Fall wurde die Reisezeit nicht verkürzt, da ihr Flug vorverlegt wurde. Mithin lässt sich auch kein Reisemangel feststellen.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichen Fluges,
wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Gemäß Art.7 der Fluggastrechteverordnung haben Sie ein Recht auf Ausgleichsleistungen. In Betracht kommen je nach Distanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Nun wurde ihr Flug nicht um 10h vorverlegt, weswegen sich daraus leider kein Anspruch geltend machen lässt.

Sollten Sie jedoch kürzer als zwei Wochen im Voraus darüber informiert worden sein, stehen Ihnen gem. Art. 5 VO (EG) 261/2004 (die Europäische Fluggastrechtverordnung) Unterstützungsleistungen zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

Beantwortet von (6,200 Punkte)
0 Punkte
Vielen Dank für die Antwort, dann muss ich das so akzeptieren mit der Hoffnung dass die Flugzeit nicht noch einmal nach vorne verlegt wird.
0 Punkte

Hallo Conny,

Sie haben schon im letzten Jahr Flüge von FFM - HER Kreta mit Condor gebucht, da Ihnen bei Condor die Flugzeiten sehr entgegen kamen. Abflug sollte 18:50h sein, letzte Woche flatterte eine Mail ins Haus mit der Message, Flug geht schon um 10:15h, also einen gefühlten Urlaubstag früher.

 

Damit wurde Ihr Flug um 8:35 Stunden vorverlegt. Grundsätzlich kann auch bei einer Vorverlung des Fluges eine Annullierung des ursprünglichen Fluges angenommen werden. Jedoch ist dies erst ab einer Vorvelrung von ca. 10 Stunden anzunehmen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Liegt eine Annullierung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein solcher Anspruch entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert.  Leider schreiben Sie nur, dass Sie den Flug bereits im letzten Jahr gebucht haben und das die Mail letzte Woche ins Hausflatterte, jedoch nicht wann genau Ihr Flug gehen soll.

 

Fraglich ist nun nach wie vor, ob bei Ihnen bereits eine Annullierung vorliegt. Es scheint wirklich so, als ob dies erst ab 10 Stunden der Fall wäre und somit 8 Stunden leider nicht ausreichen.

Leider steht Ihnen somit kein ANspruch auf Ausgleichszahlungen zu und auch kein anderer Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Condor hat Ihnen jedoch bereits zwei Alternativen angeboten. Entweder Sie buchen um oder Sie können Ihre Mehrkosten geltend machen. Umbuchen kommt für Sie nicht in Frage, da Condor Ihnen keine passenden Flüge angeboten hat. Aus diesem Grund würde ich Ihnen wirklich empfehlen Ihre mehrkosten geltend zu machen. Genau darauf kommt es Ihnen ja auch letztendlich an und leider steht Ihnen wie bereits oben festgestellt kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
0 Punkte
Dankeschön für die schnelle Antwort lieber George. Der Flug von HER nach Ffm findet erst im September statt, so hat Condor schon frühzeitig informiert. Dann ist die Flugvorverlegung mit leichtem Schaum vorm Mund, hin zu nehmen.
Obwohl uns schon ein gefühlter Urlaubstag flöten geht. :-)
0 Punkte

Hallo,

eine solche Flugumbuchung, die Sie schildern, ist sehr ärgerlich und als Flugpassagier eigentlich nicht hinnehmbar.

Zuerst ist jedoch zu klären, wann Sie über die Änderung informiert worden sind. Die EU-Fluggastverordnung lässt Änderungen von Abflugzeiten zu, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Antritt des Fluges erfolgen. Ist dies bei Ihnen der Fall, könnte es schwierig werden, Recht vor Gericht geltend zu machen. 

Erfolgt die Verschiebung jedoch nicht rechtzeitig gibt es Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 250-400€ pro Person, abhängig vom Abflughafen und der insgesamten Flugdistanz. Es besteht dann auch die Möglichkeit die Kosten für die Flüge erstattet zu bekommen oder eine andere Beförderung zu ähnlichen Bedingungen zu verlagen. Da sie jedoch keinen passenden Flug beim gleichen Anbeiter finden konnten, kommt dies für Sie wohl nicht in Frage.

Über die Frist der Änderung des Fluges ist also zu klären, ob dieser rechtlich einer Annullierung gleich ist. 

Ein Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10:

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergebn sich omit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ein anderer Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13:

Eine Verspätung beim Abflug sei keine Voraussetzung für eine Entschädigung. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.  

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az.: 512 C 15244/10:

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt. 

 

Betrachtet man nun Ihren Fall, kommt eine Ausgleichzahlung wohl nicht in Frage.

Die Fluggesellschaft scheint Ihnen jedoch entegegenzukommen in dem Sie auf die Geltendmachung der Mehrkosten per Mail hinweist. Es müsste zusätzlich erläutert werden, ob die Mehrkosten auch andere Fluggesellschaften betreffen, in dem Fall könnten Sie eine andere Fluggesellschaft suchen und die Flüge von Condor gänzlich stornieren.

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen,

MfG

 

 

Beantwortet von (1,460 Punkte)
0 Punkte
Condor hat uns rechtzeitig informiert, Dankeschön für die Antwort.
0 Punkte

Im folgenden gehe ich Davon aus, dass sie eine Pauschalreise gebucht haben. Ihr Rückflug wurde innerhalb dieser um 8:35 Stunden vorverlegt.

 

Bei gebuchten Pauschalreise bezieht man sich auf §§651 a-m BGB (Reisevertragsrecht). Mögliche Ansprüche richten sich auch in erster Linie gegen Ihren Reiseveranstalter.

 

Nun kommt es erst einmal darauf an, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden ist. Ist dies der Fall, muss sich die Airline auch an diese Zeiten halten. Eine Änderung stelle somit einen Vertragsbruch dar.
War die Flugzeit noch kein fester Bestandteil des Reisevertrages, kommt es darauf an, ob die Änderung so erheblich ist, dass die Nachtruhe oder die Reise ingesamt erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein kompletter Urlaubstag wegfällt. Dann liegt nämlich ein Reisemangel vor, der zu einer Reisepreisminderung nach
§ 651d BGB berechtigt.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, ist kann man so pauschal nicht sagen. (Die unteren Urteile geben einige Beispiele, an denen sie sich aber orientieren können.)

 

Zudem kommt nach §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeitänderung in Betracht, da eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt.

URTEILE:

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“

 

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
Wir haben nur den Flug bei Condor gebucht, also keine Pauschalreise. Da Condor uns rechtzeitig über die geänderten Flugzeiten informiert hat müssen wir das wohl so hin nehmen. Vielen Dank für die Antwort
0 Punkte
Liebe Conny,

grundsätzlich hast du als Reisender in einem solchen Fall nach der VO(EG) 261/2004 verschiedene Rechte gegen die Airline aufgrund einer vorgenommenen Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO. Hiernach besteht zum einen ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO und zum anderen u.U. ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.

Gem. Art. 8 VO kannst du in einem solchen Fall als Reisender wählen zwischen dem Nichtantritt des Fluges mit den geänderten Zeiten und vollständiger Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einem späteren alternativen Flug unter gleichen Bedingungen. Deinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass du weder Umbuchung möchtest, noch den Flug gar nicht antreten. Daher sind die Möglichkeiten des Art. 8 VO für dich wohl eher nicht passend.

Gem. Art. 7 VO kannst du u.U. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Airline dich nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert hat. Wann die Info in deinem Fall erfolgte, lässt sich deiner Frage jedoch leider nicht entnehmen. Daher ist es hier entscheidend, wann du eine solche Info bekommen hast. Erfolgte die Info mehr als 2 Wochen vor Abflug, solltest du auf jeden Fall das Angebot der Airline annehmen, dass dir entstehende Mehrkosten erstattet werden. In dem Fall wäre die Airline hierzu nämlich gar nicht verpflichtet. Erfolgte die Info weniger als 2 Wochen vorher solltest du die mögliche Ausgleichszahlungssumme, welches sich nach der Flugstrecke richtet, mit den tatsächlich angefallenen Mehrkosten vergleichen und dich für die höhere Summe entscheiden.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Conny,

du hast Flüge mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH von FRAU nach HER gebucht. Leider wurdest du nun darüber informiert, dass sich deine Flugzeiten verändert haben. Ursprünglich war der geplante Abflug auf 18:50 Uhr datiert. Nun soll dieser jedoch schon um 10:15 Uhr stattfinden. Du bist mit dieser Flugzeitenverlegung unzufrieden und fragst dich nun, ob du dagegen vorgehen kannst.

Grundsätzlich können sich Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.

Fraglich wäre zunächst, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren wäre. Auch wenn hier die Flugzeiten „nur verlegt“ werden, könnte man wohl das Vorliegen einer Annullierung annehmen. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.

In deinem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeiten zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann sowohl eine Vorverlegung, als auch ein verspäteter Abflug eine Annahme der Annullierung begründen.

Folgendes Urteil könnte dich interessieren:

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Dein Flug wurde um 8 Stunden und 35 Minuten verschoben. Ich bin der Ansicht, dass die Möglichkeit des Vergleiches mit dem genannten Urteil zumindest besteht. Die Annahme einer Annullierung ist für mich daher vertretbar. Aufgrund der Annullierung können sich folgende Ansprüche ergeben:

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest.

Es könnte ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nach nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Der Knackpunkt in deinem Fall wäre, wie ein Gericht die Vorverlagerung beurteilt. Wenn es, wie ich, zu der Annahme kommt, dass die zeitliche Verlegung ausreicht, um einer Annullierung zu entsprechen, solltest du die genannten Ansprüche geltend machen können. Dies ist aber natürlich nur meine persönliche Meinung und kann daher keinen rechtlichen Rat darstellen. Notfalls müsstest du dich vielleicht mal mit einem Anwalt in Kontakt setzen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
...