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Wir haben unseren Kurzurlaub nach Belek bereits im November gebucht, um die "günstigeren" Flugzeiten der AUA zu nützen und uns gegenüber der preisgünstigeren Sunexpress-Flüge ein paar Stunden herauszuholen. Jetzt erhielten wir knapp 3 Wochen vor Antritt der Reise die Benachrichtigung, dass der Flug nicht von Wien direkt nach Antalya geführt wird, sondern erst nach Innsbruck, wo Passagiere zusteigen und dann erst in die Türkei. Da dieser Kurzurlaub ohnehin auf nur 3 1/2 Tage anberaumt ist, verlieren wir dadurch quasi einen halben Tag, auch wenn die Verspätung "nur" geplante 2:05 Stunden ist. Was kann man da tun, was sind unsere Rechte? Preisreduktion, kostenloses Storno,....?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Lieber Fragesteller,

du hast mit Austrian Airlines bereits im November einen Kurztrip gebucht. Ursprünglich sollte der Flug direkt von Wien nach Antalya gehen. Nun haben Sie knapp 3 Wochen vor Abflug die Benachrichtigung erhalten, dass ihr Flugzeug in Innsbruck zwischenlanden wird. Dort sollen weitere Passagiere zusteigen. Für diesen zusätzlichen Aufenthalt berechnet die Fluggesellschaft eine verspätete Ankunft von 2:05 Stunden. Da dein Kurzurlaub ohnehin nur auf 3 1/2 Tage anberaumt ist, verlierst du dadurch quasi einen halben Tag. Du fragst dich nun, ob du Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Diese Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Deine Schilderungen lassen eine Annullierung als möglich erscheinen. deine Schilderung lässt eine Flugannullierung vermuten. Eine Annullierung liegt vor, wenn das zuständige Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellte eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung ausgegangen wurde.

Falls sich zu deiner Route noch die Flugnummer geändert wurde, würde ich genug Anhaltspunkte für eine Annullierung annehmen. Aufgrund der Annullierung könnte grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO bestehen. Da du jedoch über 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurdest, scheidet ein solcher jedoch aus. Als Anspruchsgrundlage bleibt jedoch Art. 8 VO. Nach dieser Vorschrift bestehen folgende Optionen:

•  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

•  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

•  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

•  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Leider ist mir nicht ersichtlich inwiefern in ihrem Fall noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Sie können den Flug also entweder zwischen den aufgezeigten Optionen wählen, oder in den sauren Apfel beißen und die spätere Ankunft hinnehmen.

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Hallo, 

die Situation, die Sie hier schildern, ist leider nichts Neues. Die Fluggesellschaften behalten sich sehr oft vor Flüge und Flugzeiten zu verändern, je nach dem wieviele Passagiere den Flug buchen.

Es handelt sich hier wohl um eine Flugverlegung. Sie schreiben, dass die geplante Flugänderung ca. 2 Stunden beträgt.

 Die Frage ist hier nun, ob es sich hier um eine sog. Flugannullierung handelt, die dann gilt, wenn die Fluggesellschaft einen Flug um mehr als 4 Stunden nach vorne oder hinten verlegt. 

Bei Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass Sie die Flüge getrennt reserviert haben, ansonsten ist bei Pauschalreise anderes Recht zu beachten. 

Bei einem Nur-Flug-Vertrag sieht es folgendermaßen aus:

Wenn die Fluggesellschaft Sie weniger als zwei Wochen vor dem Flugantritt über die Änderung informiert hat, ist diese auch dazu verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies sieht die Verordnung 261/2004 vor: 

„binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde […]“

Und Art. 8, Abs. 1, lit. b):

„b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“

Oder Art. 8, Abs. 1, lit. c):

„c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

In Ihrem Fall ist von keiner Flugannullierung zu sprechen, das Sie rechtzeitig über die Flugänderung informiert worden sind und die geplante Verspätung nur 2 Stunden beträgt.

Sollte Ihr Flug tatsächlich eine größere Verspätng haben, könnten Sie in dem Fall Ihre Fluggastrechte geltend machen, je nach Länge der Strecke und der Dauer der Verspätung. 

 

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

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Es handelt sich um eine Pauschalreise, man hat uns einen Direktflug verkauft und dieser findet so nicht statt.
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Hallo,

Ihr Flug wurde um ca. 2 Stunden verschoben. Fraglich ist, ob eine solche kurze Verschiebung auch zu Ansprüchen berechtigen.
In der Regel kommen Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht. Diese Zeitspanne ist hier nicht überschritten. Unabhängig davon muss die Fluggesellschaft solche Zahlungen so oder so nicht leisten, wenn sie Ihre Fluggäste rechtzeitig über die Änderung bzw. Annullierung informiert. Da Sie 3 Wochen vorher informiert wurden, bekommen Sie also keine Ausgleichszahlungen.

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun diese Möglichkeiten:
- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Eine ca. 2stündige Verspätung ist meiner Meinung nach nicht all zu schlimm, auch wenn es für einen Kurzurlaub sehr schade ist.
Können Sie mit der Verschiebung absolut nicht leben, dann sollten Sie sich überlegen zu stornieren und eventuell einen neuen Flug zu buchen, der Ihnen besser passt. 

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Guten Tag,

Ihrem Flug von Wien nach Antalya mit Austrian Airlines wurde ein Zwischenstopp in Innsbruck hinzugefügt. Dadurch kommen sie etwa 2 Stunden verspätet an Ihrem Zielort an.

Ihrer Nachricht lässt sich die Möglichkeit einer Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges entnehmen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre zuständige Fluggesellschaft änderte die ursprüngliche Flugplanung und fügte der ursprünglich vorgesehenen Strecke einen Zwischenstopp hinzu. Dies wird vermutlich eine Annulierung begründen können, dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellte eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung ausgegangen wurde.

Eine Umplanung liegt auch bei Ihnen vor. Von einer Annulierung kann wahrscheinlich ausgegangen werden. Ein Hinweis ist außerdem die Flugnummer Ihres Fluges, welche sich nach dieser Umbuchung geändert haben könnte.

Wegen dieser Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 57 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit Sie über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden 3 Wochen vor Ihrem Abflug informiert. Damit steht Ihnen wahrscheinlich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, dennoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. SIe haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also, wonach Sie ja fragten, vermutlich einen Anspruch darauf Ihren Flug kostenlos stornieren zu können - gerade auch für den Fall, dass Ihre zuständige Fluggesellschaft Ihnen keinen anderen und für Sie passenderen Flug anbieten kann, der es Ihnen ermöglichen würde Ihre Kurzreise vollständig wahrzunehmen.

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Lieber Fragensteller,

um Ihre Frage beantworten zu können, wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob es sich bei dem betroffenen Flug um einen Nur-Flug, d.h. direkt und separat bei der Airline gebucht, oder um einen Teil einer Pauschalreise handelt. Hiernach richtet sich die anwendbare Rechtsgrundlage in Ihrem Fall.

In beiden Fällen wäre zunächst die europäische Fluggastrechte-VO anwendbar. Hiernach handelt es sich bei einer solchen einseitigen nachträglichen Veränderung der Flugroute und der Flugzeiten um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO. Hiernach haben Sie grundsätzlich in einem solchen Fall drei verschiedene Ansprüche:

  1. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO
  3. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO

Laut Ihren Ausführungen wurden Sie knapp 3 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung von der Airline informiert. Dies führt dazu, dass Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c) VO leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO haben. Denn hiernach besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn Sie weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden.

D.h. in Ihrem Fall sind vor allem die Ansprüche nach Art. 8 VO von Interesse. Hiernach haben Sie grundsätzlich im Fall der Annullierung ein Wahlrecht zwischen dem Nichtantritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen in Verbindung mit der Rückerstattung der Flugscheinkosten, dem nächstmöglichen Alternativflug oder einem späteren Alternativflug im Rahmen der Kapazitäten. Folglich haben Sie zum einen das Recht, den Flug nicht anzutreten und die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen. Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie von der Airline im Rahmen des Art. 8 VO einen alternativen Flug verlangen. 

Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass sich dies allein auf den Flugbezieht. D.h. wenn Sie separat vom Flug Übernachtungen ect gebucht haben, werden diese nicht von der VO erfasst und müssten dann auf Ihre eigenen Kosten storniert oder verschoben werden.

Handelt es sich bei diesem Flug um einen Teil einer Pauschalreise richten sich Ihre möglichen Rechte alternativ nach §§ 651a ff BGB. Hierbei ist entscheidend, dass die Änderungen einen Mangel iSd § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Ist dies der Fall haben Sie u.U. einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder einer kostenlosen Stornierung gem. § 651a Abs. 5 BGB.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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