Guten Tag,
Ihrem Flug von Wien nach Antalya mit Austrian Airlines wurde ein Zwischenstopp in Innsbruck hinzugefügt. Dadurch kommen sie etwa 2 Stunden verspätet an Ihrem Zielort an.
Ihrer Nachricht lässt sich die Möglichkeit einer Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges entnehmen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihre zuständige Fluggesellschaft änderte die ursprüngliche Flugplanung und fügte der ursprünglich vorgesehenen Strecke einen Zwischenstopp hinzu. Dies wird vermutlich eine Annulierung begründen können, dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellte eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung ausgegangen wurde.
Eine Umplanung liegt auch bei Ihnen vor. Von einer Annulierung kann wahrscheinlich ausgegangen werden. Ein Hinweis ist außerdem die Flugnummer Ihres Fluges, welche sich nach dieser Umbuchung geändert haben könnte.
Wegen dieser Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit Sie über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden 3 Wochen vor Ihrem Abflug informiert. Damit steht Ihnen wahrscheinlich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, dennoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. SIe haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also, wonach Sie ja fragten, vermutlich einen Anspruch darauf Ihren Flug kostenlos stornieren zu können - gerade auch für den Fall, dass Ihre zuständige Fluggesellschaft Ihnen keinen anderen und für Sie passenderen Flug anbieten kann, der es Ihnen ermöglichen würde Ihre Kurzreise vollständig wahrzunehmen.