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Sollte zusammen mit meinem Kollegen morgens mit AirBerlin (JustFly-Economy) nach Hamburg fliegen und hatte ausgerechnet an diesem Tag verschlafen. Mein Kollege informierte dann die Dame am Gate, dass ich es nicht rechtzeitig schaffen werde und ohne mich abfliegen sollen. Um noch einigermaßen rechtzeitig zu meiner Besprechung zukommen, hatte ich dann den nächstmöglichen Flug,  Eurowings nach HH genutzt.

Es erfolgte keine offizielle Stornierung, habe ich dennoch ein Recht auf Erstattung eines Teilbetrages? In welcher Höhe kann AirBerlin Bearbeitungsgebühren gegenrechnen?

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Gruß Thomas
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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5 Antworten

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Lieber Thomas,

warst zusammen mit einem Kollegen auf einen Air Berlin Flug nach Hamburg geplant. Leider hast du an diesem Tag verschlafen, sodass du den Flug nicht antreten konntest. Dein Kollege informierte dann die Dame am Gate, dass du es nicht rechtzeitig schaffen wirst und man ohne dich abfliegen solle. Um noch einigermaßen rechtzeitig zu deiner Besprechung zukommen, hattest du dann den nächstmöglichen Flug mit der Eurowings genutzt.

Du fragst dich nun, ob du Ansprüche geltend machen kannst.

Ein Anspruch könnte sich aus der der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese Verordnung (VO) ist eine Regelung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bezüglich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein. Die Eröffnung des Anwendungsbereiches ist zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 VO erfüllt sind.

Art. 3 VO Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich – wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, – spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.“

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt, jedoch warst du nicht bis spätestens 45 Minuten vor Abflug bei der Abfertigung. Auch eine Annullierung kann nicht angenommen werden, da dein Flug wie geplant von Air Berlin durchgeführt wurde. Daher ist der Anwendungsbereich meiner Ansicht nach nicht eröffnet. Somit stehen dir keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung zu.

Ich bin der Ansicht, dass das pünktliche Erscheinen am Flughafen in deinem Verantwortungsbereich liegt, sodass sich mir leider keine andere Anspruchsgrundlage aufdrängt.

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Hallo Thomas,

du konntest deinen Flug mit Air Berlin nach Hamburg nicht antreten und fragst dich nun, ob du möglicherweise einen Teil des Flugpreises zurückzufordern kannst. Besonders interessiert es dich, ob dir zumindest Steuern oder andere Gebühren zurückgezahlt werden müssen.

Auch ich komme zunächst zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung nicht eröffnet ist. Du könntest jedoch möglicherweise die volle Erstattung es Ticketpreises verlangen, da du den Flug storniert hast.

Im Zuge dessen könnte dich folgendes Urteil interessieren:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Air Berlin den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Da du den Flug jedoch sehr kurzfristig storniert hast, kann meiner Meinung nach nicht davon ausgegangen werden, dass dein Platz noch zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Air Berlin einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass Air Berlin nicht dazu berechtigt ist die von dir gezahlten Steuern und Gebühren gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Air Berlin noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu verlangen. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Hallo Thomas,

nun diese Frage lässt sich eigentlich ganz einfach beantworten.

Normalerweise stünden Ihnen bei einer Annulierung bzw Stornieren ihres Fluges diverse Ausgleichszahlungen zu.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Der Knackpunkt ist der, dass sie verschlafen haben. Sie sind für ihr pünktliches Erscheinen am Flughafen allein verantwortlich.

Ich sehe keine Chance, etwaige Ansprüche geltend zu machen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Thomas,

in dem von Ihnen geschilderten Fall richten sich Ihre möglichen Ansprüche zunächst nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von AirBerlin. Diese enthalten in Punkt 3.5 die Regelungen zu Stornierungen und Nichtantritt eines Fluges. Hiernach ist es entscheidend, welchen Tarif Sie gebucht haben. Nicht bei allen Tarifen erstattet Ihnen AirBerlin die Ticketkosten zurück. Außerdem könnte es in Ihrem Fall problematisch sein, dass Sie die Stornierung nicht offiziell vor Flugantritt mitgeteilt haben.

Allerdings besteht daneben grundsätzlich bei einem Nichtantritt eines Fluges die Möglichkeit gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB von der Fluggesellschaft den Teil der Flugscheinkosten für personenbezogene Steuern und Gebühren zurück zu verlangen.

Daneben hat die Fluggesellschaft grundsätzlich in einem solchen Fall die Möglichkeit, Gebühren für die Bearbeitung/Stornierung zu erheben. Diese richten sich grundsätzlich danach in welchen Zeitraum vor dem geplanten Abflug der Flug storniert wurde. Die genaue Höhe ergibt sich ebenfalls aus den AGBs der Fluggesellschaft.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Air Berlin nach Hamburg gebucht. Sie haben diesen Flug verschlafen, und ihn deshalb nicht angetreten. Nun fragen Sie sich ob Sie ein Recht auf Erstattung eines Teilbetrages haben.

Da Sie nicht am Flughafen erschienen sind ist der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung schon nicht eröffnet.

Sie haben den Flug auch nicht storniert. Air Berlin hatte deshalb auch nicht die Möglichkeit Ihren Platz weiterzukaufen, und würde lediglich unverschuldet einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wenn Ihnen Ihr Ticketpreis erstattet werden würde.

Ansprüche für Sie ergeben sich deshalb leider nicht.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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