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Hi,

wir sind letztes Jahr für 2 Wochen von Berlin nach Hurghada geflogen.

Auf dem Hinflug kam ein Gepäckstück nicht an und ich musste Ersatzsachen für die ersten 3 Tage kaufen, bis das Gepäck ins Hotel geliefert wurde. Seit diesem Zeitpunkt versuche ich die Kosten zurück zu bekommen. Erst wollte man uns mit einem Gutschein abfertigen, jetzt versucht man uns nur 50% der Kosten zu erstatten "da die Kleidung auch über den Urlaub hinaus getragen werden kann". Ist das rechtens?

Auf dem Rückflug gab es ein heftiges Unwetter und die Handlingsagenten konnten (oder wollten) das Gepäck nicht aus den Maschinen laden. Wir haben 11 Tage auf die 4 Gepäckstücke warten müssen. Da es der Rückflug war und wir im März noch nicht die Sommerkleidung brauchten, mussten wir keine Ersatzkleidung kaufen, hatten aber unendlich viel Rennerei und Telefoniererei bis alle Daten im System waren und das Gepäck endlich gefunden und zugestellt wurde. Die Verlustmeldung wurde hierfür auch aufgegeben, aber eine Entschädigungszahlung will man uns nicht zahlen. Leider kann ich aus den rechtlichen Verodnungen nicht erkennen, was uns hier nun wirklich zusteht.

Kann mir jemand helfen?

Danke Jessica
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+1 Punkt

5 Antworten

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Hey Jessica,

du bist letztes Jahr für 2 Wochen von Berlin nach Hurghada geflogen. Lieder gab es sowohl auf dem Hinflug, als auch auf dem Rückflug Probleme mit deinem Gepäck.

Auf dem Hinflug kam bereits ein Gepäckstück nicht an, sodass du dir Ersatzsachen für die ersten 3 Tage kaufen musstest. Erst wollte man dich mit einem Gutschein abfertigen, jetzt versucht man dich dahingehen zu „drücken“, als dass dir nur 50% der Kosten zu erstatten werden sollen. Dies wird damit begründet, dass die Kleidung auch über den Urlaub hinaus getragen werden könne.

Auf dem Rückflug gab es dann ein heftiges Unwetter und die Handlingsagenten das Gepäck nicht aus den Maschinen laden. Du hast daraufhin 11 Tage auf 4 Gepäckstücke warten müssen. Da es der Rückflug war und du im März noch keine Sommerkleidung brauchtest, musstest du keine Ersatzkleidung kaufen. Trotzdem ging diese Gepäckverspätung mit vielen Unannehmlichkeiten einher, da es eine unendliche Rennerei und Telefoniererei war, bis alle Daten im System waren und das Gepäck endlich gefunden und zugestellt wurde. Die Verlustmeldung wurde hierfür auch aufgegeben, aber eine Entschädigungszahlung will man dir nicht zahlen.

Du fragst dich nun ob und gegebenenfalls welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

1. Hinflug

Auf dem Hinflug wurde dein Gepäck erst mit einer Verspätung von 3 Tagen an dich ausgehändigt. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze: Alle betroffenen Passagiere erhalten in diesem Fall pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Soweit du also keine Luxusgüter gekauft hast, sondern lediglich Ersatzkäufe getätigt hast, besteht meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 19 MÜ. Das Argument der Fluggesellschaft, dass du nur 50 % der Kosten ersetzt bekommen sollst, da die Kleidung auch über den Urlaub hinaus getragen werden könne, ist für mich wenig überzeugend. Fast jeder Gegenstand der Ersatzweise gekauft wird, ist länger als 14 Tage nutzbar. Im Zirkelschluss würde das bedeuten, dass ein Fluggast nie den vollen Umfang der getätigten Einkäufe bei Gepäckverspätung ersetzt bekommen könnte. Dies würde zur Umgehung des Art. 19 MÜ führen. Daher vertrete ich dich Meinung, dass dir ein Anspruch in voller Höhe zusteht.

2. Rückflug

Des Weiteren kam es auch auf dem Rückflug zu einer Gepäckverspätung. Wenn überhaupt, wirst du hier wohl geringere Geldzahlungen fordern können, als auf dem Hinflug. Es könnte sogar sein, dass sich die Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da dein Zielflughafen gleichzeitig dein Wohnort ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da du wahrscheinlich auch dann Dinge nachkaufen musstest, welche du sofort brauchtest. Solche Ersatzkäufe könntest du somit auch gemäß Art. 19 MÜ geltend machen. Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen zu ergreifen. Das geschilderte Unwetter stellt für mich keinen Umstand dar, durch welchen es der Fluggesellschaft oder ihren Leuten nicht möglich gewesen wäre, einen Verspätungsschaden zu vermeiden. Folglich kann meiner Ansicht nach auch hier ein Anspruch gemäß Art. 19 MÜ geltend gemacht werden.

3. Form und Frist

Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Verspätungsanzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

4. Haftungshöchstgrenze

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1414 Euro. Mithin kann ein Fluggast maximal 1414 Euro für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen.

5. Schlussfolgerung

Pro Person können somit maximal 1414 Euro für die Verspätung des Gepäckstückes geltend gemacht werden. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass ich es als ungerechtfertigt erachte, dass die Airline nur 50 % der Kosten tragen will. In einem solchen Fall muss Durchhaltevermögen bewiesen werden. Notfalls sollte auch das Einholen eines anwaltlichen Rates in Betracht gezogen werden.

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Sie sind von Berlin nach Hurghada geflogen. Auf diesem Flug ist Ihr Gepäck verloren gegangen und erst 3 Tage später wieder bei Ihnen angekommen.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

Desweiteren kam es auch bei dem Rückflug zu einer Gepäckverspätung. Sie mussten 11 Tage auf Ihre Gepäckstücke warten. Sie fragen sich nun, ob Ihnen auch für die Verspätung beim Rückflug eine Entschädigung zusteht.

Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung nicht primär von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug nach Hause handelt. Meistens entstehen Kosten infolge einer Gepäckverspätung natürlich auf dem Hinflug zum Urlaubsort, da man dort keinen Ersatz für die Sachen hat und sich einige Gegenstände zwingend neu kaufen muss (vgl. auch AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)). Auf dem Rückflug unterstellt man, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Ersatzsachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Gepäck Gegenstände befinden, die man täglich benutzen muss und für die man keinen Ersatz hat (und objektiv auch nicht bereithalten muss), so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf  wahrscheinlich denkbar.

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Hallo Jessica,

 

in Ihrem Fall kam es sogar zu einer doppelten Gepäckverspätung. Sie hatten dabei viele Kosten für Ersatzkleidung und zudem auch noch Telefonkosten.

 

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich die verschiedensten Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.


In Ihrem Fall greift Art. 19 MÜ: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet zunächst, dass Ihnen der gesamte Schaden, den Ihnen aufgrund der Verspätung zukommt, zu ersetzen ist. Dies umfasst alle materiellen Schäden, also eben die Kosten für die Ersatzkleidung und auch Ihre Telefonkosten. Ein zeitlicher Aufwand ist nicht inbegriffen.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. Sie haben das Recht sich einen Komplettsatz an Kleidung für die Tage ohne Gepäck nachzukaufen. Das Argument, dass Sie die Kleidung auch im Nachhinein noch tragen können, spielt dabei meiner Meinung nach keine Rolle.

Bei dem Rückflug kommt allerdings hinzu, dass schlechte Wetterbedingungen vorlagen. Solche zählen regelmäßig zu sogenannten außergewöhnlichen Umständen. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ob es tatsächlich erst möglich war das Gepäck erst nach 11 Tagen zurückzugeben, muss die Airline auch hinreichend beweisen und darlegen können.
Es ist wichtig, dass Sie innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks den Schaden gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) geltend gemacht haben.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Hallo Jessica,

Sie sind letztes Jahr für 2 Wochen von Berlin nach Hurghada geflogen.


Auf dem Hinflug kam ein Gepäckstück nicht an und Sie mussten Ersatzsachen für die ersten 3 Tage kaufen, bis das Gepäck ins Hotel geliefert wurde.

Auf dem Rückflug gab es ein heftiges Unwetter und die Handlingsagenten konnten (oder wollten) das Gepäck nicht aus den Maschinen laden. Sie haben 11 Tage auf die 4 Gepäckstücke warten müssen. Da es der Rückflug war und Sie im März noch nicht die Sommerkleidung brauchten, mussten Sie keine Ersatzkleidung kaufen, hatten aber unendlich viel Rennerei und Telefoniererei bis alle Daten im System waren und das Gepäck endlich gefunden und zugestellt wurde. Die Verlustmeldung wurde hierfür auch aufgegeben, aber eine Entschädigungszahlung will man Ihnen nicht zahlen.

 

Kommt ein Gepäckstück verspätet an, so ensteht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). EIn solcher ergibt sich aus Artikel 19 des MÜ:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.



Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

Ein solcher Anspruch steht Ihnen also schon alleine wegen der Verspätung sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug zu.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG FRankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Weiterhin können Sie sich die Kosten für die Sachen erstatten lassen, die Sie kaufen mussten.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Leider stimmt es jedoch, dass der Preis gemindert werden kann, wenn die Sachen zur weiteren verwendung genutzt werden können.

 

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Guten Tag Jessica,

Sie sind von Berlin nach Hurghada geflogen. Auf dem Hinflug wurde Ihnen ein Gepäckstück erst drei Tage später nachgeliefert, und Sie musten deshalb Ersatzsachen anschaffen. Die Fluggesellschaft weigert sich Ihnen die Kosten für diese Ersatzsachen zu erstatten. Auf dem Rückflug wurde Ihr Gepäck Ihnen erst 11 Tage später nachgeliefert. Sie fragen nun nach Ihren Rechten.

1. Hinflug

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro. Also hat die Fluggesellschaft Ihnen vermutlich nicht nur 50 Prozent Ihrer Anschaffungen zu erstatten, sondern 100 Prozent - vorausgesetzt natürlich Sie können auch die Notwendigkeit dieser Anschaffungen darlegen.

Dazu zudem folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

2. Rückflug

Ihre Koffer haben Sie nach dem Rückflug erst 11 Tage nach Ihrer Ankunft erreicht. Ersatzkäufe mussten Sie jedoch nicht vornehmen, da Sie ja nun an Ihrem Heimatort waren.

Daher sei nochmals auf das folgende Urteil hingewiesen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Eine Entschädigung für die 11 Tage Wartezeit ist wahrscheinlich nicht vorgesehen.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie für Ihren Hinflug sehr wahrscheinlich einen Anspruch darauf haben sich den vollen Betrag Ihrer notwendige Ersatzkäufe erstatten zu lassen. Falls die zuständige Fluggesellschaft weiterhin unkooperativ bleibt haben Sie noch die Möglichkeit einen Anwalt aufzusuchen.

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