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Mein Gepäck ist beschädigt (Buach- und ein weiterer Schnallgurt meines Treckingrucksackes sind gebrochen bzw. angebrochen

Ich war im Urlaub, lebe in Amsterdam

Hinflug nach HH war am 15.04., Gepäck ist am Urlaubsort am 18.04. eingetroffen, Reklamation am Folgetag nach Rückkehr aus dem Urlaub: 26.4.

 

Die FRist scheint somit abgelaufen - richtig?

 

Habe ich ausser einer Klage noch weitere Möglichkeiten?

Easyjet verweist auf meinen privaten Versicherer, was ist damit gemeint? Hausratvers. habe ich hier in den NL (und auch in D) nicht (mehr).

 

Für Ihre Mühe danke ich Ihnen sehr sehr herzlich,

mit lieben Grüßen

 

Nina
Gefragt in Gepäckschaden von
Bearbeitet von
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6 Antworten

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Hallo,

Ihr Gepäck ist beschädigt (Buach- und ein weiterer Schnallgurt meines Treckingrucksackes sind gebrochen bzw. angebrochen. Sie waren im Urlaub und lebe in Amsterdam. Ihr Hinflug nach HH war am 15.04., Ihr Gepäck ist am Urlaubsort am 18.04. eingetroffen, Reklamation am Folgetag nach Rückkehr aus dem Urlaub: 26.4.

 

Wie bereits unter Ihrer ersten Frage aufgeführt , ist die Frist von 8 Tagen, die leider gefordert wird um einen Anspruch geltend zu machen, bereits abgelaufen. Leider ist dies auf eigenverschulden zurückzuführen.

 

 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

 

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

 

Somit steht Ihnen leider kein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Hallo Nina,

Zuzüglich der Antworten ihres Hauptbeitrages lässt sich Folgendes sagen:

Wenn ihr Gepäck einen Schaden aufweißt bzw nicht mit Ihnen aus dem Flieger kommt, müssen Sie das sofort am zuständigen Schalter anzeigen, ansonsten verstreicht die Möglichkeit, etwas gegen die Airline auszurichten.

Was Easyjet mit ihren privaten Versicherer meinen, können letztendlich nur die Leute von Easyjet wissen.

Ich würde Ihnen vorschlagen, sich einen Fachanwalt für Reiserecht zu nehmen, um noch etwas aus der Sache herauszuschlagen.

Jedoch erscheint mir die Tatsache, dass Sie den Schaden des Gepäcks erst in den Niederlanden angezeigt haben, als zu spät.

Ich hoffe, ich konnte zusätzlich zu ihrem Hauptbeitrag noch etwas für Sie Hilfreiches beisteuern.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Ihr Gepäck wurde bei einem Flug beschädigt geliefert.

 

Ihr Hinflug war am 15.04., ihr Gepäck ist am Urlaubsort am 3 Tage später angekommen. Ihre Reklamation folgte am nächsten Tag der Rückkehr.

 

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Bei dem Bruch des Schnallgurts kann dies wohl angenommen werden.


 

Aufschluss über Beschädigungen am Gepäck, gibt Ihnen zudem Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Zu der Frage nach den Fristen lohnt sich ein Blick auf Art. 31 II MÜ:



„Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.“

Somit beträgt die einzuhaltende Frist 7 Tage. Zur Berechnung zieht man das BGB heran.

So §187 I BGB:


„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
 


Zum Ende der Frist §188 I BGB:



„Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.“

 

 

Somit begann Ihre Frist am 19.04 0.00 Uhr und endete am 25.04 24.00 Uhr.

Somit liegt hier leider eine Verfristung vor.



 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Guten Tag Nina,

Ihr Gepäck wurde nach einem Flug beschädigt und 3 Tage zu spät zu Ihnen geliefert, dies ging auch schon aus Ihrem ersten Beitrag hervor.

Es sei nochmal auf Artikel 19 und 31 des Montrealer Übereinkommens hinzuweisen:

> 19: Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

> 31: Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Sie haben am 26.4. die Beschädigung reklamiert. Berücksichtigt man die Frist von 7 Tagen, und dass das Gepäckstück am 18.04. eintraf, begann Ihre Frist am 19.04. und endete am 25.04.

Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass Sie leider keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegenüber Ihrer Airline haben.

Weitere Möglichkeiten sind leider nicht ersichtlich. Welchen Versicherer Easyjet meint ist leider nicht festzustellen - damit wird wahrscheinlich leidglich gemeint sein, dass Easyjet Ihnen den Schaden nicht erstattet und Sie sich an jemand anderen, beispielsweise eine Versicherung, soweit Sie eine haben, wenden sollen.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Liebe Nina,

etwaige Ansprüche bei einem Gepäckschaden ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen. Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

 

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. 
Der Luftfrachtführer haftet weiterhin nicht, wenn gemäß Artikel 31 des Montrealer Übereinkommen die Schadensanzeige nicht fristgerecht eingereicht wurde.

 

Art. 31 Montrealer Übereinkommen "Fristgerechte Schadensanzeige"

(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat. 

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wird klar, dass Sie die Frist leider nicht eingehalten haben. Aus diesem Grund steht Ihnen leider kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft Easyjet zu.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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