Guten Tag Nina,
Ihr Gepäck wurde nach einem Flug beschädigt und 3 Tage zu spät zu Ihnen geliefert, dies ging auch schon aus Ihrem ersten Beitrag hervor.
Es sei nochmal auf Artikel 19 und 31 des Montrealer Übereinkommens hinzuweisen:
> 19: Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
> 31: Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Sie haben am 26.4. die Beschädigung reklamiert. Berücksichtigt man die Frist von 7 Tagen, und dass das Gepäckstück am 18.04. eintraf, begann Ihre Frist am 19.04. und endete am 25.04.
Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass Sie leider keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegenüber Ihrer Airline haben.
Weitere Möglichkeiten sind leider nicht ersichtlich. Welchen Versicherer Easyjet meint ist leider nicht festzustellen - damit wird wahrscheinlich leidglich gemeint sein, dass Easyjet Ihnen den Schaden nicht erstattet und Sie sich an jemand anderen, beispielsweise eine Versicherung, soweit Sie eine haben, wenden sollen.