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Hallo ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen. Wir haben Ende Dezember eine Pauschalreise für die ganze Familie bei Ltur gebucht. Wir haben lange gesucht und uns dann für die Reise mit den besten Flugzeiten entschieden. Am Freitag habe ich eine Email erhalten mit der Nachricht das sie die Flugzeiten geändert haben... um ganze 9 Stunden wurde unser Rückflug vorverlegt. Natürlich habe ich direkt angerufen und gesagt das ich das nicht möchte. Erst hieß es das man nix machen kann da es in den AGBS so steht. Dann wurde mir eine alternative angeboten (nach Leipzig wäre der Rückflug aber da wir in München wohnen ist das keine Alternative ) Dann habe ich gefragt wegen einer Preisminderung, da wurde mir gesagt ich kann meine Beschwerde gerne nach der Reise einreichen. Jetzt meine Frage was kann ich als Kunde fordern oder stehen mir wirklich keine Rechte zu? Danke für die Antwort Lg Nicoletta
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Liebe Nicoletta,

du hast Ende Dezember eine Pauschalreise für die ganze Familie bei Ltur gebucht. Du hast lange gesucht und dich dann für die Reise mit den besten Flugzeiten entschieden. Letzten Freitag hast du dann eine E-Mail erhalten in welcher du über eine Flugzeitenänderung informiert wurdest. Im Zuge dessen musstest du feststellen, dass dein Rückflug um 9 Stunden vorverlegt wurde. Du hast dich daraufhin mit dem Reiseveranstalter auseinandergesetzt und bist leider zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis gelangt. Zunächst begegnete man dir mit einer ablehnenden Haltung und verwies darauf, dass eine solche Flugzeitenänderung von den AGB erfasst sein. Später wurde mir dir dann eine Alternative angeboten. Der Alternativflug würde jedoch anstatt in München in Leipzig enden. Diesen lehntest du jedoch mangels Wirtschaftlichkeit ab. Um überhaupt irgendwie entschädigt zu werden, hast du überlegt den Reisepreis zu mindern. Daraufhin wurde dir angeboten nach der Reise eine Beschwerde einzureichen. Du fragst dich nun, ob du dir das so gefallen lassen musst, oder ob dir etwaige Ansprüche zustehen.

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.

Zunächst müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.

2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Vorverlegung des Rückfluges um 9 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Den ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der vorletzte Urlaubstag von einer Vorverlegung betroffen ist, da dem Fluggast ein besonders früher schlafen gehen zugemutet wird. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

(Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

(Vgl. AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

In deinem Fall beträgt die Verschiebung 9 Stunden. Meiner Ansicht nach ist eine solche Verschiebung nicht mehr zumutbar, daher würde ich hier einen Reisemangel bejahen.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, besteht unter anderem die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Folgende Urteile sollen dir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Aufgrund der Vergleichbarkeit deiner Situation zu den genannten Urteilen, denke ich, dass dir ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB zusteht. Die Höhe der Reisepreisminderung Höhe der Reisepreisminderung hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Einen Anhaltspunkt hierfür kann beispielsweise die „ADAC Tabelle zur Reisepreisminderung bieten“. In dieser Tabelle hat der ADAC über 200 Gerichtsurteile ausgewertet und die häufigsten Minderungsgründe mit dem zugesprochenen Minderungsbetrag zusammengestellt. Diese Tabelle ist für Gerichte keine verbindliche Vorgabe, sie kann jedoch der Orientierung dienen, in welcher Höhe eine Reisepreisminderung realistisch scheint.

Falls du dazu Näheres erfahren möchtest, kannst du dir ja mal folgenden Link anschauen:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

Fortsetzung folgt...

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Die Fortsetzung...

3. Der Reisemangel muss fristgerecht gemeldet worden sein.

Des Weiteren muss der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Den Mangel hast du bereits angezeigt. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten

(Vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06 Das Urteil findest du im Volltext, wenn du bei Google folgendes eingibst „reise-recht-wiki“ BGH X ZR 87/06)

4. Schlussfolgerung

Auf Grund der getätigten Ausführungen gehe ich davon aus, dass du den Reisepreis mindern kannst und einen Teil der bereits getätigten Zahlung zurückerstattet bekommen solltest. Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, dass sich der Reiseveranstalter wehrt und eine Minderung ablehnt. Manchmal bleibt dann leider keine andere Möglichkeit, als gerichtlich vorzugehen. 

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Hallo Nicoletta,

du hast eine Pauschalreise mit dem Reiseveranstalter L’TURS gebucht und hast nun erfahren, dass dein Rückflug um 9 Stunden vorverlegt wurde. Da du besonders auf „gute“ Flugzeiten geachtet hast, ärgert dich die Flugzeitenänderung nun sehr. Du fragst dich nun, ob du dir das so gefallen lassen musst oder möglicherwiese einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen kannst.

Dir könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB zustehen. Bei der Minderung gemäß § 651 d BGB handelt es sich nicht um ein Gestaltungsrecht. Die Minderung des Reiserechtes tritt vielmehr qua Gesetz ein. Dies bedeutet, dass unterschieden werden muss zwischen folgenden Konstellationen:

1) Wenn der Reisende die Reise angetreten hat ohne vollständig den Reisepreis entrichtet zu haben, erlischt der Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters in Höhe des Minderwertes der Reise. Das bedeutet als, dass von dem eigentlichen Reisepreis die Minderung abgezogen wird.

2) Häufiger ist es jedoch so, dass der Reisende den Reisepreis bereits gezahlt hat und dann einen Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 346 I, 638 IV, 651 d, 651 c, 651 a BGB geltend machen kann.

Dies setzt voraus, dass ein Reisevertrag geschlossen wurde und ein Mangel entstanden ist. Des Weiteren müsste dieser Mangel angezeigt worden sein. Zudem dürfte der Minderungsanspruch nicht ausgeschlossen sein und es dürften keine Einreden bestehen.

1) Ein Reisevertrag gemäß § 651 a BGB wurde von dir mit L’TURS geschlossen.

2) Es müsste ein Reisemangel vorliegen. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

a) Fehler gemäß § 651 c Abs. 1 Fall 1

Bezüglich des Fehlers gilt der sogenannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Der Urlaub soll der Erholung dienen, demnach ist der Nutzung der Reise nur dann aufgehoben oder gemindert, wenn eine Erholung nicht mehr möglich ist. Bei einer Kurzreise würde ich dies bejahen, bei einer längeren Reise jedoch ablehnen, da eine Vorverlegung von 9 Stunden dann kaum ins Gewicht fällt.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22 b C 672/96 reise-recht-wiki.de“

b) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 651 c Abs. 1 Fall 2

Mangelauslösend wirkt zudem das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung der Reise von Bedeutung sind. Fraglich ist wann eine Eigenschaft als zugesichert gilt. Teilweise wird angenommen, dass jede vertragliche Vereinbarung über Eigenschaften eine Zusicherung ist. In deinem Fall könnte somit auch die bei Buchung angezeigte Flugzeit eine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Teilweise wird jedoch angenommen, dass eine Zusicherung erst dann anzunehmen sei, wen der Reiseveranstalter zum Ausdruck bringt, in verkehrsmäßig bindender Weise für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Eigenschaft einstehen zu wollen. Folgt man dieser Ansicht, wäre eine zugesicherte Eigenschaft in deinem Fall abzulehnen Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ein Reiseveranstalter in verkehrsmäßig bindender Weise für die Einhaltung der Abflugs-und Ankunftszeiten einstehen will. Dies ist dem Reiseveranstalter auch häufig kaum möglich, da zumindest ein gewisser Spielraum an Flexibilität im Reiserecht unerlässlich ist. Auf Grund dessen sollte meiner Meinung nach der zweiten Ansicht gefolgt werden. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft würde ich daher in deinem Fall verneinen.

c) Zwischenergebnis

Ob ein Reisemangel vorliegt ist mithin immer vom Einzelfall abhängig zu machen. Falls du lediglich einen Kurztrip gebucht hast, könnte dieser bejaht werden. Andernfalls würde ich das Vorliegen eines Reisemangels eher ablehnen, soweit keine zusätzlichen erschwerenden Umstände hinzutreten.

Reine Flugzeitenänderungen werden von den Gerichten häufig als bloße Unannehmlichkeiten angesehen und stellen daher in der Regel keinen Reisemangel dar. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Reisepreisminderung oder gar ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen „wesentlicher Änderungen der Reiseleistung“ in Betracht. Um die Darstellung etwas praktischer zu gestalten, möchte ich hier noch ein paar vergleichbare Gerichtsentscheidungen anführen:

In diesen Fällen hat das Gericht einen Mangel bejaht:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

In folgenden Fällen wurde ein Mangel hingegen abgelehnt:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")

„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“

3) Fazit

Ob in deinem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist, kann meiner Ansicht nach, mangels einer detaillierten Beschreibung der Situation, nicht entschieden werden. Ich hoffe ich konnte dir trotzdem etwas weiterhelfen. 

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Guten Tag Nicoletta,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Die Abflugzeit Ihres Rückfluges wurde um 9 Stunden verschoben.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Sie schreiben, dass Ihr Reiseveranstalter Sie bereits darüber informiert hat, dass er sich in den AGBs eine mögliche Flugzeitenänderung vorbehalten hat.

2. Ihre Möglichkeiten

Es ist also davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ihr Flug wurde um 9 Stunden verschoben, in Ermangelung von Informationen ist nicht von einer Störung Ihrer Nachtruhe auszugehen. Es könnte Ihnen aber aus objektiven Gründen nicht zumutbar sein, dass Ihre Reise dergestalt verschoben wurde, und selbige könnte deshalb im Sinne von § 651 c BGB mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Das es zu einer Verschiebung Ihrer Abflugzeit um 9 Stunden kam könnte als eine Abweichung dieser zugesicherten Eigenschaften gelten. Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.

Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen.

Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Ob also Verschiebungen am (ersten und) letzten Reisetag als Mangel einzustufen sein könnten hängt von den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit ans ich ab.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Ihr Flug wurde um 9 Stunden verschoben, und liegt somit deutlich über der durch das AG Bonn festgelegten Grenze von maximal 8 Stunden. Darüber hinaus könnte die Dauer Ihrer Reise ein weiterer ausschlaggebender Punkt sein. Dies würde natürlich eine Abwägung im Einzelfall notwendig machen, doch könnte es sehr gut sein, dass Ihnen ein Anspruch auf Reisepreisminderung zusteht.

Zur Orientierung für Sie mit welcher Höhe einer Reisepreisminderung Sie unter Umständen rechnen könnten sei nochmals auf die, von einer Vorkommentatorin bereits gepostete, Reisepreisminderungstabelle des ADAC hinzuweisen: https://www.adac.de/_mmm/pdf/Reisepreisminderungstabelle%202015_212238.pdf

Den wahrscheinlich vorliegenden Mangel haben Sie ja offenbar Ihrem Reiseveranstalter gegenüber schon angezeigt, und sich auch nach einer Reisepreisminderung erkundigt, also ein Abhilfeverlangen (im Sinne von § 651c Abs. 2 BGB) kundgetan. Damit haben Sie sich sehr richtig verhalten.

Abschließend ist also nochmals zu sagen, dass Ihnen wahrscheinlich ein Anspruch auf Reisepreisminderung zusteht, und Ihnen zu raten sich noch einmal an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Sollte dieser unkooperativ reagieren und von einer partiellen Rückerstattung Ihrer bereits geleisteten Zahlungen absehen wollen haben Sie weiterhin die Möglichkeit Ihre Sache mit einem Anwalt gerichtlich zu verfolgen.

Viel Erfolg!

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Hallo Nicoletta,

du hast Ende Dezember eine Pauschalreise für die ganze Familie bei Ltur gebucht. Du hast nun erfahren, dass dein Rückflug um 9 Stunden vorverlegt wurde. Da du bei der Buchung extra auf passende Flugzeiten geachtet hattest, möchtest du nun wissen, ob du gegen eine solche Vorverlegung vorgehen kannst. Des Weiten hängt die passende Anspruchsgrundlage von der Art der Buchung ab. Zu unterscheiden sind die „Nur-Flug Buchungen“ von den Pauschalreisen.

I. Pauschalreise

Du hast eine Pauschalreise gebucht. Bei einem Reisemangel kommen daher Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB in Betracht. Ich stimme den Aussagen der anderen Forum Mitglieder insoweit zu, dass ich hier einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bejahen würde. Dieser Anspruch muss gegenüber des Reiseveranstalters geltend gemacht werden.

II. Nur Flug

Bei einer Flugbuchung könnte zudem ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Wenn ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung bejaht wird, sollte zudem die Besonderheit der Anrechnung beachtet werden.

III. Anrechnung

Wichtig ist es taktisch überlegt vorzugehen, wenn das Vorliegen einer Pauschalreise bejaht wird. Es ist sinnig zunächst die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Danach kann man zusätzlich noch Ansprüche gegen die Airline geltend machen, ohne dass diese sich die vorherige Zahlung des Reiseveranstalters anrechnen lassen darf. Im umgekehrten Fall ist es jedoch so, dass sich der Reiseveranstalter etwaige Zahlungen der Airline anrechnen lassen kann. Falls also sowohl die Voraussetzungen aus dem Reisevertragsrecht, als auch aus der Fluggastrechte Verordnung erfüllt sind, besteht die Möglichkeit der „doppelten Entschädigung“. Im Zuge dessen ist es von enormer Bedeutung, dass du die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend machst.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Liebe Nicoletta,

in dem von dir geschilderten Fall, richten sich deine Rechte grundsätzlich nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs. In Betracht kommen in einem solchen Fall vor allem ein Recht auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder eine kostenlose Stornierung der Reise gem. § 651a Abs.5 BGB.

Voraussetzung für diese Ansprüche sind zunächst, dass die Änderung der Flugzeiten einen Mangel nach § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere in 3 Fällen gegeben:

  1. wenn die Flugzeitenänderung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt
  2. die Flugzeitenänderung dazu führt, dass sich entweder der An- oder Abreisetag auf einen anderen Tag verschiebt
  3. die Flugzeiten um mehr als 8 Std verschoben wurden (vergl. hierzu u.a. AG Düsseldorf, Urteil v. 21.01.1997, Az: 38 C 17568/96 oder AG Hamburg, Urteil v. 22.08.1996, Az: 22b C 672/96; beide Urteile kannst du im Internet bei Interesse unter "Reise-Recht-Wiki.de 38 C 17568/96" bzw. "Reise-Recht-Wiki.de 22b C 672/96" nachlesen.

Nach deinen Schilderungen wurde dein Flug um 9 Std verschoben. Damit stellt dies einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 BGB dar. Folglich hast du grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Stornierung der Reise oder auf Minderung des Reisepreises. Möchtest du den Preis mindern, ist es zunächst unerlässlich dass du explizit dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigst und ihn dazu aufforderst den Mangel zu beheben. Tut er dies nicht, indem er dir z.B. einen alternativen Flug anbietet, der nicht selbst einen Mangel darstellen würde, kannst du bis zu 1 Monat nach Beendigung der Reise deine Minderung geltend machen. Alternativ kannst du natürlich auch dich dafür entscheiden, die Reise unter diesen geänderten Bedingungen gar nicht anzutreten. In einem solchen Fall solltest du darauf achten, dass der Reiseveranstalter unter keinen Umständen dazu berechtigt ist, für diese Stornierung Gebühren zu erheben.

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