Guten Tag M.L.,
Sie haben einen Flug nach Varadero, Kuba mit Air Europa gebucht. Sie wurden nun darüber informiert, dass sich Ihr Zielflughafen verändert hat, und zwar von Varadero auf Havanna. Sie fragen sich nun, ob Sie andere Möglichkeiten haben um doch noch nach Varadero fliegen oder kostenfrei kommen zu können.
Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
> Annulierung
Ihr Flug wurde auf einen anderen Zielflughafen verschoben. Deshalb könnte von einer Annulierung des Fluges zu sprechen sein, und diese würde Ihnen dann wahrscheinlich Ansprüche eröffnen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)
„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.
Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen auf eine komplett andere Route umgebucht - ein Hinweis darauf kann auch eine veränderte Flugnummer sein. Es ist aber wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.
> Ausgleichszahlungen
Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung deshalb Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO derselben zukommen:
> Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
> Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €
> Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnten Sie haben, es sei denn:
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wie lange Sie im Vorfeld informiert wurden ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen. Aber was die Ausgleichszahlungen angeht wären das Ihre Möglichkeiten.
> Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Selbst wenn ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 EU-VO bleibt Ihnen aber sehr wahrscheinlich erhalten:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt, Sie haben die Möglichkeit Ihren Flug zu stornieren und den kompletten Flugpreis zurückzuerhalten, oder aber nach anderen Flugzeiten für Ihren Rückflug zu fragen und damit um einen nach Ihrem Wunsch späteren Rückflug.
Darüber hinaus, was vielleicht am einfachsten wäre, könnten Sie sich außerdem an Air Europa wenden und den Vorschlag machen, mit Hinweis auf Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung, dass Sie Ihnen einfach den Transport von Havanna nach Varadero finanzieren. Das wäre womöglich am unkompliziertesten, und vielleicht sieht Air Europa das ein.