Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Flugverspätung von 3 Stunden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, als auch gegen die Fluggesellschaft haben.
Gegen den Reiseveranstalter
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Dazu folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um 3 Stunden verspätet war, gehe ich davon aus, dass Sie leider keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben.
Gegen die Fluggesellschaft
Sie könnten aber gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Annullierung oder großen Verspätung des Fluges. In Ihrem Fall kam es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Nun stellt sich die Frage, welche Entfernung für die Berechnung maßgeblich ist.
Das LG Landshut hat entschieden, dass sich die maßgebliche Strecke aus der direkten Distanz zwischen Ausgangsflughafen und letzten Zielort ergibt. Dazu folgendes Urteil:
LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Da Sie einen Gesamtflug gebucht haben, ist meines Erachtens die direkte Strecke zwischen Düsseldorf und Las Palmas. Diese beträgt 3.169,52 km. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie nur einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR haben.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.