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Guten Tag, Ich habe folgende Frage: Ich habe vor einigen Wochen bei travelstart einen Flug nach Varadero, Kuba gebucht für Ende August mit Air Europa. Gestern erhielt ich eine Email, dass der Zielflughafen sich geändert hat und der Flieger nach Havanna gehen würde. Das ist für mich unzumutbar! Welche Rechte habe ich? Die Transportkosten von Havanna nach Varadero und zurück müsste ich selbst tragen laut Airline. Auch wenn ich den Flug storniere, um einen anderen Flug direkt nach Varadero zu buchen, werden mir die verursachten Mehrkosten nicht ersetzt (die Flüge sind ja inzwischen alle teurer geworden). Kann es echt sein, dass ich einfach nur "Pech gehabt" hab obwohl ich eine Bestätigung für einen bestimmten Flug zu einem bestimmten Preis vorliegen habe? Habe ich recht auf Entschädigung da für mich Mehrkosten entstehen durch die Airline? Welche Rechte habe ich? Vielen Dank M.L.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Hallo M.L.

Du hast vor einigen Wochen über Travelstart einen Flug nach Varadero mit der Air Europa gebucht Nun musstest du leider erfahren, dass sich dein Zielflughafen geändert hat und du anstatt nach Varadero nach Havanna geflogen wirst. Laut der Airline musst du die Transportkosten selbst zahlen. Zudem weigert sich Air Europa die Mehrkosten im Falle einer Stornierung und anschließenden Neubuchung zu zahlen. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst, oder dagegen vorgehen kannst.

Da du keine Pauschalreise, sondern lediglich Hin- und Rückflug gebucht hast, ist hier die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Diese befasst sich mit den Ansprüchen von Reisenden in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung oder (großen) Verspätung.

Der Anwendungsbereich müsste zunächst eröffnet sein. Dies richtet sich nach Art. 3 der Verordnung (VO).

Artikel 3, Anwendungsbereich (gekürzt)

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dein Flug startet wahrscheinlich in Deutschland, sodass dein Hinflug unter Art. 3 Abs. 1 a VO fällt. Der Rückflug startet dann von einem Drittstaat nach Deutschland, sodass Art. 3 Abs. 1 b greift. Da es sich bei Air Europa um eine europäische Fluggesellschaft handelt, ist auch für den Rückflug der Anwendungsbereich eröffnet. Mithin ist in der Fluggastrechte Verordnung nach einer passenden Anspruchsgrundlage für dein geschildertes Problem zu suchen.

Ich denke, dass es für dich am sinnvollsten wäre, wenn Air Europa dir einen Transport von Havanna nach Varadero (und zurück) zur Verfügung stellen würde. Die Strecke beträgt circa 140 km und kann in ungefähr 2 Stunden zurückgelegt werden.

http://www.entfernungsrechner.net/de/distance/city/3553478/city/3534632

Mithin würd es ausreichen, wenn Air Europa dir ein Taxi oder einen Bustransfer ermöglichen würde. Um dies zu fordern, müsstest du einen Anspruch darauf haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich meiner Ansicht nach aus Art. 8 VO.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Art. 8 VO kann nur angewendet werden, wenn auf diesen verwiesen wird. Ein Verweis ergibt sich (unter anderem) aus Art. 4 VO. Mit der EU-Fluggastrechteverordnung sind Verbraucherrechte nämlich unter anderem bei Flugumbuchungen geregelt. Bucht eine Fluggesellschaft Reisende auf einen anderen Flieger um, als diese mit Ticketerwerb geplant hatten, spricht man von Nichtbeförderung. Folglich bist du von einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 VO betroffen und kannst somit entsprechende Rechte geltend machen. Ich denke, dass es in deinem Fall am sinnvollsten ist gemäß Art. 8 Abs. 3 VO zu verlangen, dass Air Europa den Transport zum ursprünglich gebuchten Flughafen stellt. Natürlich stehen dir aber auch die anderen Optionen des Art. 8 VO offen.

Bitte beachte, dass dies lediglich meine persönliche Meinung darstellt und diese keinem Rechtsrat entsprechen kann. 

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Guten Tag M.L.,

Sie haben einen Flug nach Varadero, Kuba mit Air Europa gebucht. Sie wurden nun darüber informiert, dass sich Ihr Zielflughafen verändert hat, und zwar von Varadero auf Havanna. Sie fragen sich nun, ob Sie andere Möglichkeiten haben um doch noch nach Varadero fliegen oder kostenfrei kommen zu können.

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

> Annulierung

Ihr Flug wurde auf einen anderen Zielflughafen verschoben. Deshalb könnte von einer Annulierung des Fluges zu sprechen sein, und diese würde Ihnen dann wahrscheinlich Ansprüche eröffnen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen auf eine komplett andere Route umgebucht - ein Hinweis darauf kann auch eine veränderte Flugnummer sein. Es ist aber wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.

> Ausgleichszahlungen

Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung  deshalb Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO derselben zukommen:

>    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

>   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

>    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnten Sie haben, es sei denn:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Wie lange Sie im Vorfeld informiert wurden ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen. Aber was die Ausgleichszahlungen angeht wären das Ihre Möglichkeiten.

> Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Selbst wenn ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 EU-VO bleibt Ihnen aber sehr wahrscheinlich erhalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie haben die Möglichkeit Ihren Flug zu stornieren und den kompletten Flugpreis zurückzuerhalten, oder aber nach anderen Flugzeiten für Ihren Rückflug zu fragen und damit um einen nach Ihrem Wunsch späteren Rückflug.

Darüber hinaus, was vielleicht am einfachsten wäre, könnten Sie sich außerdem an Air Europa wenden und den Vorschlag machen, mit Hinweis auf Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung, dass Sie Ihnen einfach den Transport von Havanna nach Varadero finanzieren. Das wäre womöglich am unkompliziertesten, und vielleicht sieht Air Europa das ein.

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Hallo lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Anspruch auf Entschädigung

In dem von Ihnen geschilderten Fall kommen grundsätzlich zwei verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht, aus denen sich für Sie Ansprüche ergeben könnten. Zum einen die europäische Fluggastrecht-VO und zum anderen das Reisevertragsrecht des BGBs. 

Nach der europäischen VO stellt die nachträgliche Änderung der Flugroute eine Annullierung des ursprünglichen Fluges dar. Eine solche Annullierung zeiht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO nach sich. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass Sie von der Airline nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informier wurden. Dies ist bei Ihnen jedoch der Fall, wenn der Flug erst für Ende August geplant ist. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.

2. weitere Rechte

Allerdings könnten Sie einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO haben. Hiernach haben Sie nämlich gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO grundsätzlich das Recht vom Reiseveranstalter auf einen späteren Flug umgebucht zu werden, der allerdings zum gleichen Ziel führt, wie der ursprünglich gebuchte Flug. Ein solches Angebot haben Sie offenbar jedoch nicht von der Airline erhalten. Aus diesem Grund sollten Sie von der Airline verlangen auf einen Flug umgebucht zu werden, der wie ursprünglich geplant in Varadero landet. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie auf jeden Fall von der Airline verlangen, dass diese Ihre zusätzlich entstehenden Transferkosten übernimmt. Denn nach Art. 8 Abs.  1 VO haben Sie das Recht unter vergleichbaren Bedingungen zum Endziel gebracht zu werden. D.h. in Ihrem Fall durch einen Flug dort hin. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Airline zumindest die Transportkosten übernehmen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben bei travelstart einen Flug mit AirEuropa nach Varadero, Kuba gebucht. Der Flug soll im August stattfinden. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Zielflughafen nach Havanna verlegt wurde. Dieses ist für Sie unannehmbar. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche geltend machen können. 

Ihr Zielflughafen wurde verlegt. Diese Verlegung lässt sich wahrscheinlich als Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges werten.

 Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

 

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie im Mai über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im August starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung. 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

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