Guten Tag,
Ihr Flug hatte über 3 Stunden Verspätung, und Ihre Fluggesellschaft Air Berlin informierte Sie darüber, dass das Reiseportal über das Sie gebucht haben Ihr Ansprechpartner wegen der Verspätung sei, und nicht Air Berlin selbst.
A. Ansprechpartner
Ansprechpartner im Falle einer Verspätung und Ihren daraus möglicherweise erwachsenden Ansprüchen ist aber, wie Sie bereits richtig vermuten und im Internet recherchiert haben, die den Flug ausführende Fluggesellschaft. Also Air Berlin.
Dies geht aus der EU-Fluggastrechteverordnung hervor, genauer aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt
Es ist immer die Rede vom "ausführenden Luftfahrtunternehmen". Dass Airberlin Ihnen eine negative Antwort auf Ihre Anfrage gab ist insofern nicht nachzuvollziehen, und könnte lediglich ein Versuch sein Sie hinzuhalten und möglichen Forderungen nach Ausgleichszahlungen aus dem Weg zu gehen.
Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielort Ihres Fluges könnte Ihnen nämlich durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen.
B. Verspätung
Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)
„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.
Ihr Flug war mehr als 3 Stunden verspätet. Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb, genau wie bei einer Annulierung, nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien, siehe Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Von außergewöhnlichen Umständen ist in Ihrer Nachricht keine Rede. Leider ist Ihrer Nachricht auch keine Flugentfernung zu entnehmen, aber mit den obigen Daten können Sie sich den für Sie in Frage kommenden Betrag einer Ausgleichszahlung erschließen.
Zu raten ist Ihnen deshalb, sich noch einmal an Air Berlin zu wenden und eine konkrete Forderung auszusprechen. Sollte Air Berlin dennoch nicht reagieren haben Sie weiterhin die Möglichkeit einen Anwalt aufzusuchen.