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Wir möchten am 27.06.16 zu viert nach Portugal fliegen. Im Februar 16 buchte ich folgenden "Nur Flug":

27.06.16 8:15 Uhr von Dresden nach 9:20 Uhr Köln-Bonn

                 11:25 Uhr von Köln-Bonn nach 13:30 Uhr Faro

06.07.16 8:40 Uhr von Faro nach 12:30 Uhr Stuttgart

               16:10 Uhr Stuttgart nach 17:10 Uhr Dresden

Die Zwischenaufenthaltszeiten waren für uns gerade noch akzeptabel. Wichtig war die Ankunftszeit jeweils am Ziel. Nun -am 10.06.16- 15 Tage vor Abflug erhalten wir die folgende Flugplanänderung:

27.06.16 8:15 Uhr von Dresden nach 9:20 Uhr Köln-Bonn

                 17:40 Uhr von Köln-Bonn nach 19:45.Uhr Faro

06.07.16 8:40 Uhr von Faro nach 12:30 Uhr Stuttgart

               16:10 Uhr Stuttgart nach 17:10 Uhr Dresden

 

Die Ankunftszeit bzw. der Zwischenaufenthalt in Köln-Bonn auf der Hinreise verzögert sich um mehr als 6 Stunden. Die Wahrscheinlichkeit auf einen anderen Flug sehen wir als gering an.  Besteht in diesem Fall die Möglichkeit auf Flugkostenerstattung? Übrigens: Wir versuchten mehrmals über die Hotline Auskunft zu erlangen. Leider endete das Telefonat jeweil in der Warteschleife.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie haben einen "Nur Flug" von Dresden über Köln-Bonn nach Faro, Portugal gebucht. Ihr Aufenthalt in Köln-Bonn wurde 15 Tage vor Abflug verlängert, sodass Sie nach Ankunft in Köln-Bonn um 9:20 nicht mehr wie geplant um 11:25 weiter nach Faro fliegen konnten, sondern um 17:40.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche wie die Möglichkeit auf eine Flugkostenerstattung haben.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Zunächst einmal wäre ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ob der drastischen Verschiebung Ihrer Flugzeit denkbar. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wie er Ihnen gemäß Artikel 57 EU-Fluggastrechteverordnung zukommen könnte, entfällt, falls Sie von der Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug in Kenntnis gesetzt werden. Sie wurden mehr als zwei Wochen vor Abflug informiert, laut Ihrer Nachricht nämlich 14 Tage. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt deshalb leider.

Sei von einer Annulierung Ihres Fluges auszugehen, dann haben Sie dennoch gemäß Artikel 58 EU-VO die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also einerseits die Möglichkeit nach einer anderen Flugverbindung zu fragen. Einen anderen Flug halten Sie für unwahrscheinlich, deshalb erscheint die Möglichkeit einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten als attraktivster Weg für Sie.

Andere Möglichkeiten als die drei aufgeführten aus Artikel 8 EU-VO haben Sie leider wahrscheinlich nicht.

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Sie haben einen Flug von Dresden über Köln-Bonn nach Faro gebucht. 

Ursprünglich waren Ihre Flugzeiten folgendermaßen: 

 27.06.16 8:15 Uhr von Dresden nach 9:20 Uhr Köln-Bonn / 11:25 Uhr von Köln-Bonn nach 13:30 Uhr Faro.                                 06.07.16 8:40 Uhr von Faro nach 12:30 Uhr Stuttgart /   16:10 Uhr Stuttgart nach 17:10 Uhr Dresden

Nun wurden Sie darüber informiert, dass die Flugzeiten folgendermaßen geändert wurden: 

27.06.16 8:15 Uhr von Dresden nach 9:20 Uhr Köln-Bonn/  17:40 Uhr von Köln-Bonn nach 19:45.Uhr Faro
06.07.16 8:40 Uhr von Faro nach 12:30 Uhr Stuttgart/  16:10 Uhr Stuttgart nach 17:10 Uhr Dresden

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei Flugverspätungen oder Annullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Im Falle einer Verschiebung des ursprünglich gebuchten Flugs können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie 15 Tage vor dem geplanten Abflug über die Änderungen Ihres Fluges informiert. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung. 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
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