Guten Tag,
Sie haben einen "Nur Flug" von Dresden über Köln-Bonn nach Faro, Portugal gebucht. Ihr Aufenthalt in Köln-Bonn wurde 15 Tage vor Abflug verlängert, sodass Sie nach Ankunft in Köln-Bonn um 9:20 nicht mehr wie geplant um 11:25 weiter nach Faro fliegen konnten, sondern um 17:40.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche wie die Möglichkeit auf eine Flugkostenerstattung haben.
Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
Zunächst einmal wäre ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ob der drastischen Verschiebung Ihrer Flugzeit denkbar. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wie er Ihnen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung zukommen könnte, entfällt, falls Sie von der Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug in Kenntnis gesetzt werden. Sie wurden mehr als zwei Wochen vor Abflug informiert, laut Ihrer Nachricht nämlich 14 Tage. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt deshalb leider.
Sei von einer Annulierung Ihres Fluges auszugehen, dann haben Sie dennoch gemäß Artikel 5, 8 EU-VO die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also einerseits die Möglichkeit nach einer anderen Flugverbindung zu fragen. Einen anderen Flug halten Sie für unwahrscheinlich, deshalb erscheint die Möglichkeit einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten als attraktivster Weg für Sie.
Andere Möglichkeiten als die drei aufgeführten aus Artikel 8 EU-VO haben Sie leider wahrscheinlich nicht.