Liebe Gabi,
du bist von einer Verlängerung deines Zwischenstopps in Denver betroffen und fragst dich, ob und wie du dagegen vorgehen kannst.
Grundsätzlich stimme ich Addie in den getätigten Aussagen zu, jedoch bin ich noch auf ein weiteres Urteil gestoßen, welches dich interessieren könnte:
BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 Az. X ZR 127/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 127/11“ eingibst)
Hier hat der BGH entschieden, dass den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Der BGH schloss sich damit der Rechtsprechung des EuGH an (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Az.: C-11/11 (auch wieder bei reise-recht-wiki nachzulesen)).
Demnach könnte der Anwendungsbereich also doch eröffnet werden. Fraglich bleibt jedoch weiterhin unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren ist, also ob eine Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung angenommen werden kann. Eine Nichtbeförderung scheidet meiner Ansicht nach von vornherein aus, sodass lediglich eine Annullierung oder eine Verspätung in Betracht kommen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer. Bisher hat sich lediglich die Abflugzeit verschoben. Es könnte jedoch hilfreich sein zu überprüfen, ob auch die Änderung der Flugnummer zu bejahen ist. Falls sich auch die Flugnummer geändert hat, kann meiner Meinung nach von einer Annullierung ausgegangen werden. Dann kommen Ansprüche aus Art. 7 und Art. 8 der Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Ob du Frist eingehalten wurde, kann ich deinen Ausführungen leider nicht entnehmen.
Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Mithin könnten dir die in Art. 8 VO genannten Optionen zustehen. Ich denke jedoch, dass der dir angebotene Flug schon der nächstmögliche ist. Oftmals macht auch eine Stornierung keinen Sinn mehr, da die Ticketpreise mit der Zeit immer weiter ansteigen. Möglicherweise könnte es doch am einfachsten sein die paar Stunden Wartezeit hinzunehmen. Falls du dies nicht möchtest, empfehle ich einen Rückgriff auch Art. 8 und ggf. Art. 7 VO.