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Hallo,

unser Flug nach Kuba wurde heute (5 Wochen vor Abflug) storniert .
Eine Rücküberweisung des Flugpreises wurde angeboten.

Es gibt in den nächsten 2 Monaten keine weiteren Flüge nach Kuba vom selbigen Anbieter.

Frage:
Welche weiteren Ansprüche bestehen,

- kann ich z.B. die Umbuchung auf einen Flug eines Wettbewerbers verlangen?
- bestehen Schadensersatzansprüche , einen Teil meiner Kubarundreise kann ich evtl. nicht mehr wahrnehmen.
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo,

du hast einen Flug nach Kuba gebucht und wurdest nun 5 Wochen vor Abflug darüber informiert, dass dieser storniert wurde. Dir wurde bereits angeboten, die Flugkosten zurückzuerstatten.
Leider gibt es in den nächsten 2 Monaten keine weiteren Flüge nach Kuba vom selbigen Anbieter. Du fragst dich nun, welche Ansprüche bestehen könnten. Insbesondere fragst du dich, ob du die Umbuchung auf einen Flug eines Wettbewerbers verlangen kannst und/oder ob Schadensersatzansprüche bestehen könnten.

Soweit du lediglich einen reinen Flug gebucht hast, ist die Fluggastrechte Verordnung als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Nach der Fluggastrechte Verordnung obliegen der Fluggesellschaft gewisse Pflichten, wenn diese einen Flug annulliert. Die Annullierung ist in Art. 5 VO geregelt. Dieser verweist unter anderem auf Art. 8 VO. Demnach muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung die Ticketkosten erstatten oder eine anderweitige Beförderung anbieten.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Du hast folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchtest, oder einen anderen Flug wählst. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Kuba gebucht. Nun wurden Sie 5 Wochen vor Abflug darüber informiert, dass der Flug storniert wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. In einem solchen Falle ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie 5 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung Ihres Fluges informiert. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug nach Kuba wurde annuliert. Ihnen wurde zwar eine Rückerstattung des Flugpreises angeboten, doch fragen Sie sich was Ihre weiteren Ansprüche sein könnten, gerade auch im Hinblick auf einen Alternativflug.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Eine Annulierung scheint ja schon einmal vorzuliegen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dann ergeben sich Ansprüche nach Artikel 5 EU-VO ff.

Ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen entfällt leider schon einmal, da Sie mehr als 2, nämlich 5, Wochen vor Abflug über die Annulierung informiert wurden.

Allerdings bleiben Ihnen dennoch die möglichen Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Damit können Sie tatsächlich eine Umbuchung verlangen. Der Airline obliegt die Pflicht Ihnen eine alternative Beförderung zur Verfügung zu stellen. Diese ist auch nicht auf die Kapazitäten der von Ihnen gebuchten Airline beschränkt. Im Gegenteil könnten Sie, wie ja bereits von Ihnen vermutet, auch notfalls mit einer anderen Airline befördert werden. Ihre ursprünglich gebuchte Airline ist dazu angehalten die Beförderungspflicht Ihnen gegenüber, wenn es sein muss, auch durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter abzudecken.

Darüber hinaus fragen Sie sich, ob Sie Schadensersatzansprüche haben könnten, da Sie zumindest einen Teil Ihrer Kubarundreise womöglich nicht mehr wahrnehmen können. Kommt die Airline Ihrer Pflicht nicht nach Sie mit einem Alternativflug zu versorgen, dann könnten Sie schon einen Anspruch auf Schadensersatz inne haben - gerade falls Sie auf eigene Faust einen Alternativflug buchen, und dieser beispielsweise teurer ist als der ursprünglich von Ihnen gebuchte Flug.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Hallo,

dein Flug nach Kuba wurde 5 Wochen vor Abflugstorniert. Zwar wurde die Rücküberweisung des Flugpreises angeboten, jedoch mangelt es an einem passenden Ersatzflug. Du fragst dich, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Aufgrund der Annullierung können sich verschiedene Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Art. 5 Annullierung.

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Da du langfristig über die Änderung informiert worden bist, kommt lediglich ein Anspruch aus Art. 8 VO in Betracht. Demnach hast du die Wahl zwischen folgenden Optionen:

·         Rückerstattung des vollständigen Flugpreises

·         anderweitiger Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt

·         anderweitiger Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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