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Hallo,

das Thema ist ja wirklich nicht einfach. Deshalb würde ich mich über Tipps für meinen konkreten Fall feuen:

Pauschalreise gebucht im Februar über einen Online-Vermittler. Die Reise haben wir uns explizit ausgesucht (und auch vergleichsweise viel bezahlt), weil die angegebenen Flugzeiten so günstig waren (Hinflug 5.55 Uhr, Rückflug 19.40 Uhr). In der Buchungsbestätigung sind diese Flugzeiten noch aufgeführt.

Jetzt, gut 2 Wochen vor Reisebeginn Mitte Juli, haben wir die Reiseunterlagen erhalten, in denen die Flugzeiten angegeben sind mit 15:05 Uhr bzw. 10.50 Uhr. Statt mittags erreichen wir unseren Zielort spät abends, die Heimreise müssen wir statt am Nachmittag schon früh morgens antreten, inkl. Transfer etc. wird es wohl eher auf "mitten in der Nacht" hinauslaufen.

Da wir mit einem kleinen Kind reisen, ist diese Verschiebung für uns sehr ungünstig, und da es sich um Hin- und Rückreise handelt, kann schon von einem spürbaren Verlust an Urlaubszeit gesprochen werden: 1 Nachmittag + 1 Vormittag inkl. der entsprechenden Verpflegung im Hotel.

Ich habe dann meine Rechtsschutzversicherung befragt, und deren Kundenservice-Anwalt riet mir, mich an die Reisegesellschaft zu wenden, was ich indirekt über den Online-Vermittler getan habe. Das Reiseunternehmen hat mir daraufhin einen geringfügig besseren (aber deutlich teureren) Flug von einem anderen Airport genannt und angeboten, sich mit 40 Euro an den Umbuchungskosten zu beteiligen. Das habe ich natürlich abgelehnt und zähneknirschend meine Buchung beibehalten.

Alles, was ich zum Thema gelesen habe, bezieht sich auf Reisezeitänderungen nach Erhalt der Reiseunterlagen. In meinem Fall ergab sich die Änderung aber vorher, nämlich irgendwann zwischen Buchung und Erhalt der Reiseunterlagen. Habe ich trotzdem Anspruch auf Schadensersatz?

Vielen Dank schon mal,
Nummer2
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Hallo Nummer 2,

du hast im Februar eine Pauschalreise über einen Online-Vermittler gebucht. Bei der Buchung der Reise habt ihr großen Wert auf passende Flugzeiten gelegt und dafür auch mehr bezahlt. Die bestätigten Reisezeiten lauteten zunächst folgendermaßen:

Hinflug 5.55 Uhr, Rückflug 19.40 Uhr

Nach der Änderung nun folgendermaßen:

Hinflug 15:05 Uhr, Rückflug 10.50 Uhr

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlierst du nicht nur Zeit am Urlaubsort, sondern bist auch noch besonderen Strapazen ausgesetzt, da du mit einem kleinen Kind reist. Zudem erwähnst du, dass die auch Mahlzeiten im Hotel verloren gehen. Du hast bereits den Reiseveranstalter kontaktiert und um einen Alternativflug gebeten. Dieser stellte jedoch nur eine geringe Verbesserung dar und war zudem zuzahlungspflichtig. Mithin war dies leider nicht zielführend. Zudem fragst du dich, ob es ein Problem ist, dass die Änderung nicht erst nach Erhalt der Reiseunterlagen, sondern durch Erhalt der Reiseunterlagen bekannt wurde. Generell möchtest du wissen, ob du gegebenenfalls Ansprüche geltend machen kannst und welche das genau wären.

Ich persönlich sehe es nicht als Problem an, dass dir die Flugzeitenänderungen durch den Erhalt der Reiseunterlagen bekannt wurden. Vielmehr ist es ja so, dass dir die Reisezeiten bereits durch die Buchungsbestätigung zugesichert wurden. Mithin sehe ich da schon mal kein Problem.

Nun zur gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. In deinem Fall empfinde ich eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am effizientesten, da ein passender Flug scheinbar nicht ermöglicht werden kann. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft, sodass die erste Voraussetzung bejaht werden kann.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte sowohl die Flugzeitenänderung des Hinfluges, als auch die des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Zudem kommt noch hinzu, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten gar nicht mehr beliebig ändern darf.

Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeiten daher als Reisemangel zu qualifizieren sind. 

Weiter gehts im nächsten Post...

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...

III. Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben.

Reise-Recht-Wiki / Frankfurter-Tabelle

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 9 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 30 % des Tagessatzes veranschlagen.

IV. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

V. Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

VI. Fazit

Meiner Ansicht nach stellen die Flugzeitenverlegungen einen Reisemangel dar, sodass du den Reisepreis gemäß § 651 d BGB mindern können solltest. Da du ja eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich raten noch einmal diese Option durchzusprechen. Es ist natürlich nicht perfekt, da du trotzdem unter den schlechteren Flugzeiten leiden musst, aber immerhin würdest du dafür ein wenig entschädigt werden. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Noch eine Anmerkung, die vielleicht wichtig werden könnte: In der schriftlichen Buchungsbestätigung sind weder Reisezeiten noch Flugnummern aufgeführt. Diese waren aber zum Buchungszeitpunkt der Angebotsbeschreibung bei Check24 zu entnehmen und sind auch heute noch in meinem Check24-Konto zu sehen. Möglicherweise ist damit Check24 mein vorrangiger Ansprechpartner, da das Reiseunternehmen (Neckermann) nie direkt Flugzeiten kommuniziert hat.
Na ja, schau'n mer mal ...
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Hallo Nummer2,

Se haben im Februar eine Pauschalreise über einen Online-Vermittler gebucht. Die bestätigten Reisezeiten lauteten zunächst folgendermaßen:

Hinflug 5.55 Uhr, Rückflug 19.40 Uhr

Nun wurden jedoch Änderungen vorgenommen. Die neuen Reisezeiten lauten folgendermaßen:

Hinflug 15:05 Uhr, Rückflug 10.50 Uhr

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mägliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

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Guten Tag Nummer2,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Sie wurden nun über eine Änderung Ihrer Reisezeiten informiert, und zwar Ihren Hinflug von 05:55 auf 15:05 Uhr, und Ihren Rückflug von 19:40 auf 10:50 Uhr.

Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Bei der Buchung Ihrer Reise haben Sie bestimmte Flugzeiten gebuchte. Mit Zusendung der Reiseunterlagen wurden Sie über die Änderung informiert. Das ist meiner Meinung nach kein Problem, haben Sie die ursprünglichen Flugzeiten ja nichtsdestotrotz erst einmal gebucht.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB. Es könnte sein, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob Sie vorher mit Ihrem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und in Ihren Reisevertrag aufgenommen haben.

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Die Flugzeiten scheinen nicht ausdrücklich Teil Ihrer Reisebuchung geworden zu sein, dies würde aus Ihren Reiseunterlagen hervorgehen, und ergibt sich meiner Meinung nach nicht schon allein daraus, dass Sie sich, natürlicherweise, die ursprünglichen Flugzeiten ausgesucht haben.

Also sei ein Blick auf b) geworfen. Sie wollten ursprünglich einen Hinflug um 5:55 Uhr, und argumentieren in Ihrer Nachricht nun damit, dass ein Rückflug um 10:50 Uhr zu früh wäre, da Sie dann mit Ihrem Kind zu früh zum Flughafen aufbrechen müssten. Dies widerspricht sich etwas, und scheint mir in Anbetracht Ihrer ursprünglich von Ihnen gewählten viel früheren Abflugzeit kein geeignetes Argument zu sein, um eine Störung Ihrer Nachtruhe zu begründen.

Auch betreffen diese Änderungen ausschließelich den ersten und letzten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.

Ihnen wurde außerdem eine alternative Flugverbindung für eine Zuzahlung von 40 Euro angeboten, diese haben Sie aber abgelehnt.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung: 

 

Zur Einstufung Ihres Sachverhaltes folgende Urteile zur Lektüre:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig. > Zumutbarkeit genauer definiert

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Es kann in Anbetracht der Einstufungen in obigen Urteilen meiner Meinung nach sehr gut sein, dass von einer Zumutbarkeit der Verschiebung in Ihrem Fall ausgegangen werden kann, und Ihnen deshalb eine Reisepreisminderung nicht zustehen würde. Gerade auch was das Zeitfenster von 4 bis 8 Stunden ist es ja bei Ihnen recht knapp.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Das obige Urteil bejaht einen Minderungsanspruch ab 11 Stunden Verschiebung, und es fällt auf, dass eine mögliche Minderung auch in Relation zur allgemeinen Reisezeit zu sehen ist.

Ob Sie einen Minderungsanspruch haben oder nicht ist daher für mich schwer zu sagen. Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn Sie sich dazu entschließen einmal eine Minderung zu erwirken, dann innerhalb dieser Frist.

Viel Erfolg!

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Sie möchten wissen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn die Fluggesellschaft Ihre ursprünglich gebuchten Flüge zeitlich verschiebt.

 

Sie geben an, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. In diesem Fall haben Sie einen sogenannten Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen. Der Reisevertrag ist in § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Wenn es nun zu Problemen kommt, könnte Ihnen ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen eines Reisemangels zustehen. Dazu müsste es sich bei der Verlegung der Flüge um einen Mangel handeln. Ob diese der Fall ist, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es besteht aber natürlich die Möglichkeit, sich die bisher zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung anzusehen und daraus für den eigenen Fall eine Erkenntnis abzuleiten. Wichtig dafür ist natürlich eine besonders breite Auswahl an Urteilen. Insofern möchte ich dir hier bereits aufgezählten Urteile ergänzen:

 

Amtsgericht München, 06.05.2009 (dieses Urteil ist zu finden, wenn man bei Googel Amtsgericht München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de eingibt)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert"

 

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)

 

Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.

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