Lieber Fragesteller,
Sie berichten, dass Ihr Flug von Peking nach Seoul einfach um einen Tag verschoben wurde.
Durch diese Verschiebung kommt es nun zu einer Verspätung auf einem Vorflug, womit der Folgeflug für sie nun nicht mehr eingehalten werden kann.
Fraglich ist nun ob die EU-Fluggastrechteverordnung hier greift.
Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Seol sowie Honululu sind keine Mitgliedsstaaten der EU.
Es stellt sich nun im Anschluss die Frage, mit welcher Fluggesellschaft Sie die Reise durchführen.
Sollte diese Fluggesellschaft auf dem europäischen Gebiet tätig sein findet die Eu-FlugastrechteVO bei Ihnen Anwendung.
Unter Umständen bedeutet hier, dass die ausführende Luftfahrtgesellschaft auch eine eines europäischen Mitgliedsstaats sein muss.
Liegen diese Voraussetzungen vor, könnten Sie gegebenenfalls Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Urteile im einzelnen:
BGH, Urt. v. 07.05.2013,(leicht zu finden bei google unter "i X ZR 127/11reise-recht-wiki.")