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Wir sind mit Britsch Airways von MIA nach LHR geflogen und haben aufgrund einer geringen Verspätung unseren Anschlussflug nach HAJ verpasst. Der Flug wurde bei Britsh Airways unter einer Buchungsrefrenz also als ein Gesamtflug gebucht. Die Maschine ist in Miami eine Stunde später losgeflogen aufgrund einer verspäteten Ankunft des Fliegers und somit eine halbe Stunde später in LHR gelandet. Trotz laufen&Co. haben wir den Anschlussflug um Minuten verpasst. Da der nächste Flieger nach HAJ erst in 10 Stunden ging, wurden wir auf einen andern Zielflughafen umgebucht, nämlich TXL. Von Berlin aus hatten wir dann noch einen doppelt so langen Heimweg als von Hannover! Von Berlin aus sind wir dann noch mit dem Zug weitergereist, wofür wir auch die Kosten selber getragen haben. Der Flieger in HAJ sollte um 10.35Uhr landen, wir sind in Berlin dann um 14:00 gelandet. Wie sehen meine Ansprüche gegenüber der Airline aus? Das Gepäckt kam dann auch erst um einige Tage versätet an!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in LHR nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug mit einer Verspätung von 1 Stunden gestartet ist und mit einer Verspätung von 30 Minuten angekommen ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann mit einer Verspätung von ungefähr 3,5 Stunden in Berlin angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Miami und Hannover beträgt 7.763 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. Da Sie die Flüge seperat zum Rest gebucht haben, richten sich diese Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

 

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Lieber Fragesteller,

du hast einen Flug mit der British Airways gebucht und musstest leider einige Strapazen erdulden. Gebucht war ein einheitlicher Flug von Miami über London nach Hannover mit einer Buchungsreferenz, welcher um 10:35 Uhr seinen Zielflughafen erreichen sollte. Da es bereits in MIA zu einem verspäteten Abflug kam, konnte deinerseits der Anschlussflug von LHR nach HAJ nicht mehr erreicht werden. Dies führte dazu, dass ihr du die Wahl hattest 10 Stunden auf den nächsten Weiterflug nach HAJ zu warten oder den nächsten Flug nach Berlin zu nehmen. Du hast dich für die zweite Option entschieden hast, konntest du dein Zwischenziel um 14 Uhr erreichen und musstest von da aus noch mit dem Zug weiterreisen. Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass dein Gepäck erst Tage später eintraf. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du geltend machen kannst.

Bei einer reinen Flugbuchung ist im Regelfall die Fluggastrechte Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments heranzuziehen. Diese Verordnung (VO) regelt die Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen, welche ein Fluggast im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder (großen) Verspätung gegenüber der Airline geltend machen kann.

I. Der verpasste Anschlussflug

Fraglich ist, unter welchen der genannten Begriffe sich der Fall eines verpassten Anschlussfluges subsumieren lässt. Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird, obwohl er sich echtzeitig zu Abfertigung und am Flugsteig eingefunden hat und über eine bestätigte Buchung verfügt. Bei einem verpassten Anschlussflug ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sich der Fluggast gerade nicht rechtszeitig am Abfertigungsschalter eingefunden hat, sodass eine Nichtbeförderung abzulehnen ist. Weiterhin könnte der Flug annulliert worden sein. Annullierung meint die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung seitens der Airline. Auch dies kann nicht angenommen werden, da der Flug ja gerade stattfand. Es bleibt daher lediglich die Subsumptionsmöglichkeit der Verspätung gemäß Art. 6 VO. Art. 6 VO verweist auf Art. 8 VO (anderweitige Beförderung) und Art. 9 VO (Betreuungsleistungen). Kein Verweis besteht hingegen auf Art. 7 VO (Ausgleichsleistungen). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist aber meist der gewünschte. Im Zuge dessen wurde von der Rechtsprechung folgende „Preistabelle“ entwickelt, sodass auch bei Verspätungen Geldforderungen geltend gemacht werden können.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung von Amerika nach Deutschland übersteigt die 3500 KM Marke bei weitem, sodass ein Anspruch in Höhe von 600 Euro geltend zu machen ist, soweit die Verspätung mindestens 4 Stunden beträgt. Bei der Verspätung kommt es jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Abfluges, sondern auf den Ankunftszeitpunkt am Zielflughafen an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Fraglich ist jedoch, welcher Zeitpunkt hier zu wählen ist, wenn der Anschlussflug verpasst wurde und der Ersatzflug einen anderen Flughafen erreicht. Hilfreich könnte folgendes Urteil sein:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Ein Problementscheid ist wesentlich, wenn sich die Anzahl der verspäteten Stunden auf die Höhe der Anspruchsforderung auswirkt. Bei einer Verspätung von 3,5 Stunden steht dem betroffenen Passagier eine Zahlung in Höhe von 400 Euro zu. Ab einer Verspätung von 4 Stunden können hingegen 600 Euro geltend gemacht werden. Ich bin der Ansicht, dass hier nicht auf den Zeitpunkt des Erreichens des Berliner Flughafens, sondern erst auf den Zeitpunkt des Erreichens des Flughafens Hannover abgestellt werden muss. Dies ist schon damit zu begründen, dass auf dem ursprünglichen Flugticket HAJ als Endziel vermerkt wurde. Mithin kann ein Anspruch in Höhe von 600 Euro meiner Ansicht nach bejaht werden.

Fortsetzung folgt...

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...

II. Das Bahnticket

Des Weiteren könnte ein Anspruch auf Rückerstattung der Zugtickets bestehen. Diese ist in Art. 8 Abs. 3 VO zu suchen.

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Demnach ist die Airline verpflichtet Bahntickets zu erstatten, soweit der angeflogene Flughafen von dem vorgesehenen abweicht.

III. Die Gepäckverspätung

Bezüglich der Gepäckverspätung ist die Anspruchsgrundlage nicht in der Fluggastrechte Verordnung, sondern in dem Montrealer Übereinkommen zu suchen. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

Du hast deinen Koffer erst Tage später erhalten, sodass du von einer Gepäckverspätung betroffen warst. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Bei einer Gepäckverspätung auf einem Rückflug, ist die Erstattungsbereitschaft der Airlines häufig geringer als auf dem Hinflug. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Fluggast zuhause kaum Ersatzkäufe tätigen muss, da für gewöhnlich nur ein Teil der Garderobe mit in den Urlaub genommen wird. Es fehlt daher häufig an der Notwendigkeit für Ersatzkäufe. Grundsätzlich können jedoch alle angemessenen Ersatzkäufe geltend gemacht werden. Dabei ist die Haftungshöchstgrenze zu beachten. Die Haftungshöchstgrenze beträgt gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1418 Euro.

Hier der Aktuelle Umrechnungskurs:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR   

Mithin kann ein Fluggast maximal 1416 Euro für einen Gepäckverlust erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. In einem solchen Fall könnte folgendes Urteil interessieren:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: EuGH C-410/11 „reise-recht-wiki.de“)

In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen die Airline Iberia hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind.

Abschließend ist noch auf die Einhaltung der Frist hinzuweisen. Bei verspätetem Reisegepäck muss ein Schaden binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks der Fluggesellschaft angezeigt werden.

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Guten Tag,

Sie sind mit British Airways von Miami nach London Heathrow geflogen, haben dort aber aufgrund einer Verspätung Ihren Anschlussflug nach Hannover verpasst. Sie wurden dann auf einen Flieger nach Berlin umgebucht, und sind knapp 3,5 Stunden später als eigentlich geplant gelandet.

Auch Ihr Gepäck kam verspätet an.

Sie fragen sich welche Ansprüche Sie gegenüber British Airways haben.

> Fluverspätung

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-VO ergeben, dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki.de)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter reise-recht-wiki.de)

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.

Ihre Ansprüche ergeben sich meiner Meinung nach somit aus Artikel 5 und 7 der EU-VO 261/2004 wegen Ihrer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel, beziehungsweise der außerdem vorgefallenen Umbuchung des Zielortses. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke und Verzögerung 250€ - 600€:

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro: Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro: Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km

>  Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro: Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Die Entfernung von Miami und Hannover beträgt knapp 8000km, und würde Ihnen damit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person ermöglichen.

Aber: Dies gilt gem. Artikel 5 Absatz 3 EU-VO nicht, soweit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

> Zugkosten

Darüber hinaus sind Ihnen Kosten für die Zugverbindung von Berlin nachhause entstanden.

Dazu hilft ein Blick in Artikel 8 Absatz 3 EU-VO:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach hat British Airways Ihnen meiner Meinung nach die Kosten für die Zugtickets zu erstatten, da der angeflogene Flughafen von dem vorgesehenen abgewichen ist.

> Gepäck

Was die Gepäckverspätung angeht werfen wir einen Blick auf das Montrealer Übereinkommen, das MÜ.

An sich besteht bei Gepäckverspätungen die Möglichkeit auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zurückzugreifen.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Airline hat also jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ob der Gepäckverspätung entstanden ist, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 11311 Sonderentziehungsrechten laut Artikel 22 Abs 2 MÜ. DIes entspricht etwa 1300 Euro. Dazu müssen Sie substantiiert darlegen welcher Schaden Ihnen entstanden ist, typischerweise was Ersatzkäufe angeht. Bei Gepäckverspätungen auf dem Hinflug sind solche Ersatzanschaffungen besonders häufig, kommt es zu einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug sind Airlines weniger großzügig, hat man normalerweise alles nötige zuhause oder kann neu angeschaffte Dinge noch weiterbenutzen.

Ist Ihnen dennoch ein Schaden entstanden zögern Sie nicht diesen British Airways gegenüber anzuzeigen, und zwar innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäckstückes.

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