Hallo Jana,
du hast über das Flugportal Bravofly eine Flugreise gebucht. Probleme gibt es bezüglich des Rückfluges. Bei diesem wurden sowohl die Route, als auch die Zeiten geändert. Ursprünglich solltest du am 28.08.2016 um 13:10 Uhr aus Paris vom Flughafen Charles de Gaulle abfliegen. Die Landung sollte dann um 14:45 Uhr in Berlin Tegel erfolgen. Du hast nun eine Mail erhalten, dass es zu einer Änderung deiner Flugdaten gekommen sei. Statt der ursprünglichen Planung sollst du nun von CDG über DUS nach TXL fliegen. Neben der späteren Abflugzeit verschiebt sich natürlich auch die Ankunftszeit in Tegel, da der Zwischenstopp weitere Zeit in Anspruch nimmt. Du fragst dich nun ob eine solche Änderung zulässig ist und welche Rechte du in diesem Fall hast.
Da du eine reine Flugbuchung getätigt hast, ist hier die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dies richtet sich nach Art. 3 VO. Auch wenn du nicht schreibst von welcher Fluggesellschaft der gebuchte Flug durchgeführt werden soll, ist der Anwendungsbereich unproblematisch eröffnet, da dein Flug sowohl in einem Mitgliedsstaat beginnt, als auch endet.
Des Weiteren bedarf es einer Nichtbeförderung, großen Verspätung oder Annullierung deines Fluges. Ich denke, dass in deinem Fall eine Annullierung angenommen werden kann. Eine Annullierung ist zu bejahen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat. Indizien für eine solche Flugaufgabe sind zumeist Änderungen bezüglich der Airline, Route, Flugnummer und Zeiten. Via Mail wurdest du sowohl über die Änderung der Abflugs- und Ankunftszeit, als auch bezüglich der Route informiert. Es wurde sogar noch eine Zwischenlandung eingeplant, obwohl du einen Nonstopp Flug gebucht hast. Falls sich nun auch noch die Flugnummer geändert hat, reichen die Indizien meiner Meinung nach aus, um eine Flugannullierung anzunehmen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)
Resultierend aus dieser Flugannullierung, welche in Art. 5 VO geregelt ist, könnte sich nun ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 VO ergeben. Dem könnte jedoch die Einhaltung der Mitteilungsfrist seitens der Airline entgegenstehen.
Art. 5 Annullierung.
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Du wurdest mehr als 2 Wochen vor deinem Rückflug über die Änderung unterrichtet, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Bust. c VO ausscheidet. Eine andere Anspruchsgrundlage ist meiner Ansicht nach nicht ersichtlich. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass du die Änderung leider hinzunehmen musst.